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Urteil

8 S 1367/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antragsberechtigung besteht, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Bebauungsplan das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange verletzt (§ 47 Abs.2 VwGO). • Ein Grünordnungsplan muss nur dann zusammen mit dem Bebauungsplan öffentlich ausgelegt werden, wenn er durch ausdrückliche Erklärung des Satzungsgebers Bestandteil des Bebauungsplans oder dessen Begründung geworden ist (§ 3 Abs.2 BauGB; § 9 Abs.1 Satz 4 NatSchG). • Die Existenz eines Rahmenvertrags mit dem Investor begründet nicht ohne weiteres eine unzulässige Vorwegbindung des Gemeinderats; maßgeblich ist der konkrete Inhalt, die Bindungswirkung und die Verfahrensführung. • Abwägungsfehler sind nur anzunehmen, wenn Eingaben dem Satzungsorgan vorenthalten oder wesentliche Schutzbelange verkannt wurden; sonst ist die Abwägung der kommunalen Planungsmaterie zuzurechnen. • Gegen Raumordnungsvorgaben (LEP, Regional- und Bodenseeuferplan) verstößt ein Bebauungsplan nicht, wenn die Ziele der Landesplanung in einer Gesamtabwägung berücksichtigt und mit anderen raumordnerischen Zielen harmonisiert worden sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für Thermal- und Erlebnisbad trotz Einwänden zu Verfahren, Umwelt und Landschaftsschutz • Antragsberechtigung besteht, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Bebauungsplan das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange verletzt (§ 47 Abs.2 VwGO). • Ein Grünordnungsplan muss nur dann zusammen mit dem Bebauungsplan öffentlich ausgelegt werden, wenn er durch ausdrückliche Erklärung des Satzungsgebers Bestandteil des Bebauungsplans oder dessen Begründung geworden ist (§ 3 Abs.2 BauGB; § 9 Abs.1 Satz 4 NatSchG). • Die Existenz eines Rahmenvertrags mit dem Investor begründet nicht ohne weiteres eine unzulässige Vorwegbindung des Gemeinderats; maßgeblich ist der konkrete Inhalt, die Bindungswirkung und die Verfahrensführung. • Abwägungsfehler sind nur anzunehmen, wenn Eingaben dem Satzungsorgan vorenthalten oder wesentliche Schutzbelange verkannt wurden; sonst ist die Abwägung der kommunalen Planungsmaterie zuzurechnen. • Gegen Raumordnungsvorgaben (LEP, Regional- und Bodenseeuferplan) verstößt ein Bebauungsplan nicht, wenn die Ziele der Landesplanung in einer Gesamtabwägung berücksichtigt und mit anderen raumordnerischen Zielen harmonisiert worden sind. Die Antragstellerinnen, Eigentümerinnen von zwei Häusern an der Südkante der Z.-Straße, klagten gegen den Bebauungsplan Nr.177 der Stadt Friedrichshafen zur Neuplanung des Frei- und Seebades F. und eines geplanten Thermal- und Erlebnisbads mit Gesundheitszentrum. Das Plangebiet umfasst etwa 7,2 ha einschließlich Baufenstern, Stellplätzen und einer Bauverbotszone am Ufer; für die Baukörper sind konkrete Flächen- und höhenmäßige Beschränkungen vorgesehen. Die Antragstellerinnen rügten Verfahrensfehler (fehlende Auslegung des Grünordnungsplans, Ausfertigungsmängel) sowie materielle Mängel (Verstoß gegen Landesentwicklungsplan und Bodenseeuferplan, unzureichende Abwägung hinsichtlich Landschaftsbild, Biotopschutz, Lärm, Feinstaub und ruhendem Verkehr). Die Stadt verteidigte den Plan und verwies auf Umweltgutachten, Kompensationsmaßnahmen und vertragliche Sicherungen; der Gemeinderat hatte das Verfahren nach Vorbereitung und mehrfacher Auslegung beschlossen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Normenkontrollanträge. • Zulässigkeit: Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ihre Belange durch fehlerhafte Abwägung betroffen sein könnten (§ 47 Abs.2 VwGO). • Verfahrensfragen: Der Grünordnungsplan war nicht Bestandteil des Bebauungsplans; daher bestand keine Pflicht zur gemeinsamen Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB; § 9 Abs.1 Satz4 NatSchG). Ein Ausfertigungsmangel liegt nicht vor, weil der Vermerk des Ersten Bürgermeisters die zeichnerischen und textlichen Teile in der Fassung vom 15.04.2004 hinreichend beurkundet. • Raumordnungsrecht: Der Bebauungsplan steht im Einklang mit dem LEP 2002 sowie dem Regional- und Bodenseeuferplan. Die dortigen Zielvorgaben sind als gleichwertige Teilziele zu harmonisieren; der Plan verfolgt Entwicklungsziele des Fremdenverkehrs und reduziert versiegelbare Flächen gegenüber dem Vorgängerplan. • Abwägung: Ein Abwägungsmangel wegen angeblicher Vorwegbindung durch den Rahmenvertrag liegt nicht vor; solche Vorvereinbarungen sind nicht per se rechtswidrig und der Vertrag enthält zudem eine Klausel, dass er planerische Entscheidungen nicht vorwegnimmt. Die Behandlung der Stellungnahmen und die Vorbereitung in Ausschüssen entsprechen der Rechtsprechung; dem Gemeinderat wurden die Eingaben nicht vorenthalten. • Umwelt- und Schutzbelange: Eingriffe in den Seehag und in Biotope nach §24a NatSchG wurden erkannt und durch Lagebegrenzungen, Festsetzungen zu Fundamentierung/Gründungen, Sickermulde und weitere Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen (einschließlich vertraglich gesicherter K 9) berücksichtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung wurde nicht festgestellt. • Landschaftsbild und Ausblick: Höhenfestsetzungen und baugestalterische Anforderungen minimieren Blickbeeinträchtigungen; gegenüber dem alten Bebauungsplan ergibt sich keine verschlechternde neue Versiegelungs- oder Verdichtungswirkung. • Lärm- und Luftimmissionen: Vorliegende Lärm- und lufthygienische Gutachten belegen nur eine geringfügige, nicht hörbare Überschreitung des Immissionsrichtwerts (0,6 dB(A)) an einer Stelle; weiterer Prüfungsbedarf technischer Anlagen ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Neue Gutachten zeigen keine relevante Feinstaub- oder NO2-Überschreitung. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen wurden zurückgewiesen; der Bebauungsplan ist nicht unwirksam. Das Gericht stellt fest, dass weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Verstöße gegen höherrangiges Raumordnungsrecht oder wesentliche Abwägungsmängel vorliegen. Umwelt-, Biotopschutz-, Landschaftsbild-, Lärm- und Verkehrseinwände wurden in der Planung geprüft und durch Festsetzungen, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen hinreichend berücksichtigt; verbleibende offene Detailfragen (z. B. technische Anlagengeräusche) sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die Antragstellerinnen tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.