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Beschluss

9 S 1148/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von einem einzelnen Mitglied des Gerichts getroffen worden, entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Streitwertbeschwerde. • Der Begriff "Einzelrichter" i.S.v. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG umfasst jeden Richter, der nach der Verfahrensordnung oder Geschäftsverteilung zur Entscheidung einzelner Angelegenheiten befugt ist, nicht nur den durch Kammerbeschluss nach § 6 VwGO bestimmten Richter. • Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Einzelrichterzuständigkeit bei Streitwertbeschwerden; Streitwertgrundsatz bei unklarem Interesse • Ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von einem einzelnen Mitglied des Gerichts getroffen worden, entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Streitwertbeschwerde. • Der Begriff "Einzelrichter" i.S.v. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG umfasst jeden Richter, der nach der Verfahrensordnung oder Geschäftsverteilung zur Entscheidung einzelner Angelegenheiten befugt ist, nicht nur den durch Kammerbeschluss nach § 6 VwGO bestimmten Richter. • Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Bemessung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen. Die Beigeladene rügt die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe festgesetzte Streitwertbemessung in einem Verfahren, in dem die Klägerin die Streichung eines Planbetts im städtischen Krankenhaus angefochten hat. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beantragten die Erhöhung des Streitwerts auf 30.000 EUR und erhoben hiergegen Beschwerde. Streitgegenstand ist somit die korrekte Bestimmung des Streitwerts; streitentscheidend ist, ob brauchbare Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung der Bedeutung der Sache vorliegen. Außerdem stellte sich die formelle Frage, ob über die Streitwertbeschwerde ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts entscheiden kann, weil der erstinstanzliche Festsetzungsbeschluss von einem Berichterstatter nach § 87a VwGO erging. Das Gericht prüfte daher materielle Kriterien für die Wertbemessung und die Zuständigkeitsfragen nach GKG und VwGO. • Rechtliche Zuständigkeit: Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. "Einzelrichter" ist dabei jeder Richter, dem die Verfahrensordnung oder die Geschäftsverteilung die Entscheidung einzelner Angelegenheiten zuweist, nicht nur der durch Kammerbeschluss nach § 6 VwGO bestimmte Richter. • Auslegung und Systematik: Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Gesetzeszweck sprechen dafür, den Begriff "Einzelrichter" weit zu verstehen. Die gesetzgeberischen Ziele der Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens unterstützen die Behandlung eines erstinstanzlichen Einzelrichterbeschlusses durch ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts. • Verfahrensrechtliche Praxis: Die Verwaltungsgerichtsordnung erlaubt in mehreren Konstellationen die Entscheidung eines einzelnen Richters (z.B. Berichterstatter nach § 87a VwGO); die interne Geschäftsverteilung legt fest, wer jeweils als Einzelrichter zu gelten hat. • Streitwertbemessung: Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beeinträchtigung der Klägerin (Wegfall eines Planbetts) liefert keine quantifizierbaren Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung; die Verweise der Beschwerdeführer auf Katalogvorschläge aus anderen Bereichen genügen nicht, um den Wert auf 30.000 EUR anzuheben. • Folge: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist zwar zulässig, aber unbegründet; die erstinstanzliche Festsetzung von 5.000 EUR bleibt bestehen. • Kostenrechtliche Folge: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren entfallen gemäß § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts mit 5.000 EUR, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Bemessung vorliegen. Zudem hat der Senat klargestellt, dass über Streitwertbeschwerden durch ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts entschieden werden kann, wenn die erstinstanzliche Festsetzung von einem einzelnen Mitglied des Ausgangsgerichts (z. B. dem Berichterstatter nach § 87a VwGO) getroffen wurde. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; eine weitergehende Kostenverteilung entfällt. Der Beschluss ist unanfechtbar.