Beschluss
3 S 1425/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei formeller Zusammenlegung von Verfahren nach § 93 VwGO ist die in der mündlichen Verhandlung entstandene Terminsgebühr nach der Summe der Einzelstreitwerte zu berechnen und anteilig aufzuteilen.
• Eine bloße gleichzeitige Verhandlung ohne förmliche Verbindung begründet diese gemeinsame Berechnung nicht.
• Die Kostenentscheidung des Gerichts stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Folgen förmlicher Verbindungsentscheidung nach § 93 VwGO für Terminsgebühr • Bei formeller Zusammenlegung von Verfahren nach § 93 VwGO ist die in der mündlichen Verhandlung entstandene Terminsgebühr nach der Summe der Einzelstreitwerte zu berechnen und anteilig aufzuteilen. • Eine bloße gleichzeitige Verhandlung ohne förmliche Verbindung begründet diese gemeinsame Berechnung nicht. • Die Kostenentscheidung des Gerichts stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin rügte eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten durch das Verwaltungsgericht Stuttgart, das die von der Klägerin an die beigeladene Partei zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens erhöhte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in öffentlicher Sitzung zwei bislang selbständige Berufungsverfahren durch Beschluss nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der anschließenden Verhandlung war der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen vertreten. Streitgegenstand war, wie die in der mündlichen Verhandlung angefallene Terminsgebühr zu berechnen und aufzuteilen sei. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung ein, mit der sie zu ihren Lasten geändert worden war. • Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft und begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten abgeändert. • Durch die förmliche Verbindung der beiden Verfahren gemäß § 93 VwGO wurden die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der Verhandlung zu einer einheitlichen Angelegenheit, sodass die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG nicht getrennt nach Einzelstreitwerten, sondern aus der Summe der Einzelstreitwerte zu berechnen ist (§§ 2, 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG). • Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG bestimmt, dass die Terminsgebühr für Verhandlungs- und Erörterungstermine entsteht, nicht jedoch für Besprechungen mit dem Auftraggeber; sie vergütet die besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts bei solchen Terminen. • Da die Verfahren formell verbunden wurden, war die aufgetretene Terminsgebühr anteilig (je zur Hälfte) aus der Gesamtsumme der Streitwerte zu ermitteln; eine Entscheidung, die lediglich gleichzeitig verhandelte, aber nicht formell verbundene Fälle betraf, ist nicht übertragbar. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde der Klägerin wurde stattgegeben; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.05.2006 wurde geändert und die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2006 zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Maßgeblich ist, dass durch die förmliche Verbindung nach § 93 VwGO die Terminsgebühr aus der Summe der Einzelstreitwerte zu berechnen und anteilig aufzuteilen ist, wodurch die vom Urkundsbeamten festgesetzte Kostenverteilung zu bestätigen war. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 766,20 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.