Urteil
5 S 2497/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Abschleppen nach § 16 Abs. 8 StrG besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung pauschaler Verwahrungsgebühren durch die Straßenbaubehörde.
• Kosten einer anschließenden Verwahrung sind keine Beseitigungskosten i.S.v. § 16 Abs. 8 Satz 2 StrG und können nicht als Tagespauschalen verlangt werden.
• Soweit ein amtliches Verwahrungsverhältnis entsteht, sind Ansprüche auf Verwahrungsvergütung nicht aus § 689, § 693 BGB entsprechend ohne gesetzliche Ermächtigung durchsetzbar; Maßgeblich sind öffentlich-rechtliche Regelungen für vergleichbare Verwahrungsverhältnisse.
• Die Straßenbaubehörde durfte den nicht zugelassenen Pkw wegen unerlaubter Sondernutzung abschleppen; das Abschleppen war ermessensgerecht und erforderte kein zuvor erfolgversprechendes Halterermitteln im Ausland.
Entscheidungsgründe
Keine pauschalen Verwahrungsgebühren nach Abschleppen gemäß § 16 Abs. 8 StrG • Bei Abschleppen nach § 16 Abs. 8 StrG besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung pauschaler Verwahrungsgebühren durch die Straßenbaubehörde. • Kosten einer anschließenden Verwahrung sind keine Beseitigungskosten i.S.v. § 16 Abs. 8 Satz 2 StrG und können nicht als Tagespauschalen verlangt werden. • Soweit ein amtliches Verwahrungsverhältnis entsteht, sind Ansprüche auf Verwahrungsvergütung nicht aus § 689, § 693 BGB entsprechend ohne gesetzliche Ermächtigung durchsetzbar; Maßgeblich sind öffentlich-rechtliche Regelungen für vergleichbare Verwahrungsverhältnisse. • Die Straßenbaubehörde durfte den nicht zugelassenen Pkw wegen unerlaubter Sondernutzung abschleppen; das Abschleppen war ermessensgerecht und erforderte kein zuvor erfolgversprechendes Halterermitteln im Ausland. Ein seit Monaten unbewegt auf öffentlicher Straße abgestellter, zuletzt mit ausländischem Kennzeichen versehener Pkw wurde auf Antrag der Gemeinde abgeschleppt und auf einem städtischen Grundstück verwahrt. Die Gemeinde veröffentlichte ein Verkaufsangebot und verkaufte das Fahrzeug nach mehreren erfolglosen Kontaktversuchen an den nunmehrigen Erwerber. Die Gemeinde stellte dem später ermittelten deutschen Halter Gebühren für Abschleppen, Begutachtung, Verwahrung und Inserat in Rechnung; nach Klage minderte sie die Forderung auf 285 EUR. Der Halter rügte Unverhältnismäßigkeit des Abschleppens, behauptete vorübergehende Zulassung im Ausland und verlangte Aufhebung der Bescheide und Rückübereignung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage überwiegend ab; der Senat musste insbesondere prüfen, ob die Gemeinde für die Verwahrung Tagespauschalen oder ein Entgelt verlangen durfte. • Zuständigkeit: Die Gemeinde war als Straßenbaubehörde sachlich zuständig für Abschleppen und Bescheiderlass nach § 16 Abs. 8 StrG. • Materielle Rechtswidrigkeit der Kostenforderung: Es fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, dass die Straßenbaubehörde pauschale Tagesgebühren für Verwahrung erhebt; die kommunale Gebührensatzung enthielt keinen entsprechenden Tatbestand. • Abgrenzung Beseitigungskosten/Verwahrungskosten: § 16 Abs. 8 Satz 2 StrG erlaubt nur Kostenerhebung für die Beseitigung der unerlaubten Sondernutzung, nicht jedoch für die nachfolgende Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs. • Unions-/Polizeirechtliche Regelungen: Die gebührenrechtlichen Regelungen und Gebührenverzeichnisse für staatliche Polizeibehörden sind nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung auf die Straßenbaubehörde zu übertragen. • Privatrechtliche Analogie ausgeschlossen: Eine entsprechende Anwendung von §§ 689, 693 BGB ist nicht zulässig, weil kein gesetzlicher Rahmen für Vergütungsansprüche der Gemeinde besteht; Verwahrungsansprüche sind vorrangig anhand öffentlich-rechtlicher Regelungen zu beurteilen. • Leistungsbescheid und Vollstreckung: Selbst ein Leistungsbescheid konnte nicht mit § 16 Abs. 8 StrG begründet werden, da diese Vorschrift keine Grundlage für Verwahrungsgebühren bietet. • Abschleppen gerechtfertigt: Das Abstellen des Fahrzeugs begründete eine unerlaubte Sondernutzung (§ 16 Abs. 1 StrG); angesichts der Umstände war das Abschleppen verhältnismäßig und das Ermessen der Gemeinde nicht zu beanstanden. • Verkauf und Verrechnung: Die Gemeinde ging spätestens im Juli 2002 davon aus, das Fahrzeug sei herrenlos; ein etwa bis dahin entstandener Vergütungsanspruch wäre durch den Verkaufserlös weitgehend ausgeglichen worden. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg: Die Bescheide der Beklagten vom 7. November 2002 und 7. April 2004 wurden aufgehoben, weil der Beklagten für die Verwahrung keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung pauschaler Tagesgebühren zustand. Das Gericht befand zwar, dass das Abschleppen wegen unerlaubter Sondernutzung gerechtfertigt war, wies aber darauf hin, dass Verwahrungsvergütungen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erhoben werden können. Etwaige bis Juli 2002 bestehende Ansprüche der Beklagten auf Vergütung wären durch den Verkaufserlös im Wesentlichen ausgeglichen gewesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.