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Urteil

9 S 612/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abteilungspflegesatz nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV ist zu bilden, wenn eine organisatorisch selbständige, bettenführende Abteilung von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit einer der Abteilung entsprechenden Fachgebietsbezeichnung geleitet wird. • Die Bezeichnung des Leitenden muss der Abteilung entsprechen; sie muss das Behandlungspektrum umfassen, nicht darin identisch sein. • Der Katalog bettenführender Abteilungen in Anlage 1 zur BPflV ist nicht abschließend und hindert die Bildung eines Abteilungspflegesatzes für nicht dort genannte Spezialisierungen nicht. • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht den Vertretungserfordernissen des § 67 Abs. 1 VwGO entspricht.
Entscheidungsgründe
Abteilungspflegesatz: Entsprechende Fachgebietsbezeichnung reicht aus • Ein Abteilungspflegesatz nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV ist zu bilden, wenn eine organisatorisch selbständige, bettenführende Abteilung von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit einer der Abteilung entsprechenden Fachgebietsbezeichnung geleitet wird. • Die Bezeichnung des Leitenden muss der Abteilung entsprechen; sie muss das Behandlungspektrum umfassen, nicht darin identisch sein. • Der Katalog bettenführender Abteilungen in Anlage 1 zur BPflV ist nicht abschließend und hindert die Bildung eines Abteilungspflegesatzes für nicht dort genannte Spezialisierungen nicht. • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht den Vertretungserfordernissen des § 67 Abs. 1 VwGO entspricht. Das Psychiatrische Zentrum Nordbaden (Beigeladener zu 1) hatte für 2002 mit Kostenträgern ein Gesamtbudget vereinbart; die Kläger forderten die Bildung eines Abteilungspflegesatzes für die Gerontopsychiatrie nach § 13 Abs. 2 BPflV. Die Schiedsstelle setzte im Wesentlichen die vom Krankenhausträger beantragten Pflegesätze fest, lehnte jedoch die Festsetzung eines speziellen Gerontopsychiatrie-Pflegesatzes ab, weil es keinen eigenen Facharzt für Gerontopsychiatrie gebe. Das Regierungspräsidium genehmigte die Schiedsstellenentscheidung; die Kläger klagten erfolgreich und das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf. Die Beigeladene zu 2 legte Berufung ein; der Beigeladene zu 1 nahm seine Berufung zurück. Streitpunkt war, ob die Abteilungsleiterin mit der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie eine der Abteilung entsprechende Fachgebietsbezeichnung führt und damit ein Abteilungspflegesatz zu bilden war. • Anwendbare Normen: § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F., §§ 18 Abs. 4, 5 KHG, §§ 154 ff. VwGO; Genehmigung von Pflegesätzen ist gebundene Rechtskontrolle. • Auslegung § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV: Der Begriff »Fachgebietsbezeichnung« ist nicht näher bestimmt; er lässt sich am ehesten durch Rückgriff auf Weiterbildungsordnungen als Facharztbezeichnung verstehen. • Entsprechungserfordernis: Die Facharztbezeichnung des Abteilungsleiters muss dem Behandlungsspektrum der Abteilung entsprechen; sie muss die in der Abteilung erbrachten Leistungen umfassen, nicht vollständig identisch sein. • Weiterbildungsordnungen: Die Weiterbildungsordnungen kennen kein Spezialgebiet »Gerontopsychiatrie«, wohl aber das Fachgebiet »Psychiatrie und Psychotherapie«, das gerontopsychiatrische Leistungen umfasst; damit entspricht die Leiterin mit Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapie der Abteilung. • Unzulässigkeit einer engen Auslegung: Weder der Katalog bettenführender Abteilungen in Anlage 1 noch Krankenhausplan oder Psychiatrie-Personalverordnung schließen die Bildung eines Abteilungspflegesatzes für Gerontopsychiatrie aus; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV sind abschließend und maßgeblich. • Prozessuale Gründe: Die Berufung der Beigeladenen zu 2 war formell unzulässig, weil sie nicht den Vertretungserfordernissen des § 67 Abs. 1 VwGO entsprach; diese Mängel wurden nicht fristgerecht geheilt. • Rechtliche Folgen: Die Schiedsstelle hätte auf Antrag einen Abteilungspflegesatz für die Gerontopsychiatrie feststellen müssen; die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung war rechtswidrig und aufzuheben. Der Senat hielt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufrecht: Die Berufung der Beigeladenen zu 2 wurde verworfen; das Berufungsverfahren gegen den Beigeladenen zu 1 wurde insoweit eingestellt. Die Begründung beruht darauf, dass die Leiterin der gerontopsychiatrischen Abteilung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eine der Abteilung entsprechende Fachgebietsbezeichnung führt, weil diese Bezeichnung das in der Abteilung erbrachte Leistungsspektrum umfasst. Folglich war die Schiedsstelle verpflichtet, auf Antrag einen Abteilungspflegesatz für die Gerontopsychiatrie festzusetzen, und die Genehmigung durch das Regierungspräsidium war rechtswidrig. Die Beigeladene zu 2 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit im Tenor bestimmt; die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat damit die klagende Seite zumindest teilweise obsiegt, weil die rechtliche Voraussetzung für die Bildung eines Abteilungspflegesatzes festgestellt und die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung aufgehoben wurde.