Beschluss
11 S 1319/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn der Streit die Berechtigung einer Behörde zur Amtshilfe und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Formerfordernisse eines Amtshilfeersuchens betrifft.
• Streitigkeiten über die Frage, ob eine Justizvollzugsanstalt im Wege der Amtshilfe tätig werden durfte, gehören nicht zur Spezialzuständigkeit der Strafvollstreckungskammern gemäß §§ 109, 110 StVollzG, wenn es nicht um die Ausgestaltung des Vollzugs (das ‚Wie‘) geht, sondern um das Recht der Behörde zur Durchführung des Vollzugs (das ‚Ob‘).
• Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 VwGO Beschwerde einlegt.
• Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg bei Amtshilfestreit über Durchführung von Abschiebungshaft • Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn der Streit die Berechtigung einer Behörde zur Amtshilfe und die verwaltungsverfahrensrechtlichen Formerfordernisse eines Amtshilfeersuchens betrifft. • Streitigkeiten über die Frage, ob eine Justizvollzugsanstalt im Wege der Amtshilfe tätig werden durfte, gehören nicht zur Spezialzuständigkeit der Strafvollstreckungskammern gemäß §§ 109, 110 StVollzG, wenn es nicht um die Ausgestaltung des Vollzugs (das ‚Wie‘) geht, sondern um das Recht der Behörde zur Durchführung des Vollzugs (das ‚Ob‘). • Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 VwGO Beschwerde einlegt. • Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Der Kläger war vom 04.10.2005 bis 03.01.2006 in Abschiebehaft in der JVA Rottenburg. Er richtet seine Klage gegen den Leiter der JVA und beantragt Feststellung, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Zur Begründung behauptet er, es habe an einem wirksamen Vollzugsersuchen des Regierungspräsidiums Stuttgart gefehlt, das vorgelegte Formular sei unvollständig und unverzeichnet gewesen. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies an das Landgericht als Strafvollstreckungskammer. Der Kläger legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Streitpunkt ist, ob die JVA im Wege der Amtshilfe zu Recht Abschiebehaft vollzogen hat oder ob verwaltungsverfahrensrechtliche Anforderungen an das Amtshilfeersuchen nicht erfüllt waren. • Die Beschwerde ist nach §§ 146 Abs.1, 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs.4 Satz2 GKG statthaft und fristgerecht eingelegt. (§§ 146,147 VwGO; §17a GKG) • Die Klage richtet sich gegen die Berechtigung der JVA zur Durchführung der Abschiebehaft (das ‚Ob‘) und nicht gegen die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs (das ‚Wie‘). Daher fällt der Streitgegenstand nicht unter die Spezialzuständigkeit der Strafvollstreckungskammern nach § 8 Abs.2 FEVG i.V.m. §§ 171, 109 Abs.1 StVollzG. (§§ 8 Abs.2 FEVG; §§ 171,109 StVollzG) • § 62 AufenthG regelt die Voraussetzungen der Abschiebehaft; für die Anordnung lag ein richterlicher Beschluss vor. Die Frage, ob ein wirksames Amtshilfeersuchen des Regierungspräsidiums vorlag und welche verwaltungsverfahrensrechtlichen Formerfordernisse hierfür gelten, betrifft öffentlich-rechtliche Amtshilfestreitigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallen. (Art.104 Abs.1 GG; §62 AufenthG; §§4 ff. LVwVfG; §8 Abs.2 FEVG) • Die Spezialzuweisung der StVollzG gilt nur für spezifisch vollzugsbehördliche Maßnahmen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Gefangenen aufgrund des StrafvollzG regeln; hier aber geht es um die Übertragung der Durchführung des Haftvollzugs durch Amtshilfe, also um verwaltungsverfahrensrechtliche Fragen. (§§109,110 StVollzG; §§3-101 StVollzG) • Ob die Klage materiell erfolgreich wäre, ließ der Senat offen; angesichts der Kompetenzverteilung und des Gesamtkontexts der Haftunterlagen erscheint ein Erfolg jedoch fraglich. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.05.2006 wird aufgehoben; der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde des Klägers war statthaft und begründet, weil es um die Berechtigung der JVA ging, Abschiebehaft im Wege der Amtshilfe durchzuführen, und somit verwaltungsverfahrensrechtliche Fragen zu klären waren. Die Besonderzuständigkeit der Strafvollstreckungskammern greift nicht, da nicht die Ausgestaltung des Vollzugs, sondern die Frage der wirksamen Übertragung der Vollziehung zur Entscheidung steht. Eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG nicht erfüllt sind. Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren werden nicht getroffen.