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Beschluss

NC 9 S 80/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichenden Gründe für eine Herabsetzung des Streitwerts darlegt. • Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren ist der Antrag des Rechtsmittelführers; eine Beschränkung auf die Kostenentscheidung setzt eine entsprechende Beschränkung der Beschwerde voraus. • Nach tatsächlicher Erledigung des Rechtsstreits ist der volle Streitwert anzusetzen, wenn der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt und der Antragsteller nicht sofort eine Erledigungserklärung abgibt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bei nachträglicher Erledigung • Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichenden Gründe für eine Herabsetzung des Streitwerts darlegt. • Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren ist der Antrag des Rechtsmittelführers; eine Beschränkung auf die Kostenentscheidung setzt eine entsprechende Beschränkung der Beschwerde voraus. • Nach tatsächlicher Erledigung des Rechtsstreits ist der volle Streitwert anzusetzen, wenn der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt und der Antragsteller nicht sofort eine Erledigungserklärung abgibt. Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen die im Senatsbeschluss vom 27.09.2006 festgesetzte Streitwerthöhe. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe eine einstweilige Anordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin legte am 22.05.2006 Beschwerde ein mit dem Antrag, die einstweilige Anordnung kostenpflichtig abzuweisen; eine Beschränkung auf die Kostenentscheidung erfolgte nicht. Der Antragsteller hielt den Rechtsstreit zunächst nicht für erledigt und antwortete auf die Beschwerde ohne Erledigungserklärung; eine solche Erklärung reichte er erst am 11.08.2006 ein. Der Senat setzte den Streitwert auf 5.000 EUR fest; der Antragsteller rügte dies mit der Gegenvorstellung. • Statthaftigkeit der Gegenvorstellung kann dahinstehen; selbst bei Zulässigkeit führt sie nicht zur Änderung der Streitwertfestsetzung. • Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich; die Antragsgegnerin verfolgte mit ihrer Beschwerde das volle Begehren und nicht nur die Kostenentscheidung. • Ob der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits ersatzlos erledigt war, ist unerheblich für die Streitwertbemessung, wenn der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. • Üblicherweise ist der Streitwert auf die erstinstanzlich angefallenen Kosten zu beschränken, wenn die Beschwerde lediglich zum Zweck der Erledigungseintragung eingelegt wurde; liegt jedoch keine solche Beschränkung vor, ist der volle Streitwert anzusetzen. • Der Antragsgegner kann die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angreifen; wenn der Antragsteller nach Einlegung der Beschwerde keine sofortige Erledigungserklärung abgibt, bleibt das Rechtsschutzinteresse an der Hauptsache bestehen und der volle Streitwert ist zu belassen. • Die allgemeine Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 5.000 EUR war bereits angefallen, sodass eine nachträgliche Reduzierung des Streitwerts nach Abgabe der Erledigungserklärung nicht geboten war. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Senat lässt die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000 EUR bestehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde das volle Begehren verfolgte und der Antragsteller bis zur späteren Erledigungserklärung nicht ersichtlich auf die Hauptsache verzichtet hatte. Eine Herabsetzung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da die maßgebliche Beschwerde nicht auf die Kostenentscheidung beschränkt war und die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert bereits angefallen war. Damit bleibt der Antrag des Antragstellers auf Änderung der Streitwertfestsetzung ohne Erfolg.