Beschluss
9 S 2407/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Habilitanden gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen.
• Die Vollstreckung aus dem Urteil vom 17.12.1986 ist bis zur Entscheidung über die anhängige Vollstreckungsabwehrklage vorläufig einzustellen, weil die Vollstreckungsabwehrklage voraussichtlich Erfolg haben wird.
• Ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch kann durch Vollstreckung nicht durchgesetzt werden, wenn die Vollstreckung als unzulässige Rechtsausübung zu gewichten ist oder zwingende Versagungsgründe eine erneute Erfüllung verhindern.
• Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nach § 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Einstellung der Vollstreckung wegen voraussichtlichem Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage • Die Beschwerde des Habilitanden gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen. • Die Vollstreckung aus dem Urteil vom 17.12.1986 ist bis zur Entscheidung über die anhängige Vollstreckungsabwehrklage vorläufig einzustellen, weil die Vollstreckungsabwehrklage voraussichtlich Erfolg haben wird. • Ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch kann durch Vollstreckung nicht durchgesetzt werden, wenn die Vollstreckung als unzulässige Rechtsausübung zu gewichten ist oder zwingende Versagungsgründe eine erneute Erfüllung verhindern. • Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nach § 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Der Antragstellerin (Universität) wurde 1986 per Urteil aufgegeben, einen Habilitationsantrag des Antragsgegners neu zu bescheiden. Der Antragsgegner reichte danach neue Unterlagen ein und forderte die Fortsetzung des Verfahrens. Die Universität lehnte 2001 wegen damals laufender strafrechtlicher Verfolgungen des Antragsgegners eine Fortsetzung ab. Der Antragsgegner suchte Vollstreckung des 1986er-Urteils; die Universität erhob eine Vollstreckungsabwehrklage. Das Verwaltungsgericht stellte auf Antrag der Universität die Vollstreckung bis zur Entscheidung über deren Klage ein. Der Habilitand legte Beschwerde gegen diese einstweilige Einstellung ein. • Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht, in der Sache aber zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. • Die Vollstreckungsabwehrklage der Universität hat voraussichtlich Erfolg, weil der mit dem Urteil vom 17.12.1986 festgestellte Anspruch bereits erfüllt sein kann oder die Vollstreckung eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. • Nach § 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO sind Einwendungen, die den festgestellten Anspruch betreffen, vor dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben; die Universität hat solche Einwendungen vorgebracht. • Die Universität hat weiter vorgetragen und das Verwaltungsgericht festgestellt, dass zwingende Versagungsgründe (wegen strafrechtlicher Verurteilungen des Antragsgegners) eine Habilitation nach den einschlägigen Vorschriften ausschließen; deshalb wäre bei Neubescheidung ein Antrag des Klägers von vornherein abzulehnen. • Der Gegenstand der Habilitation dürfte trotz eingereichter neuer Unterlagen im Wesentlichen mit dem ursprünglich verfolgten identisch geblieben sein, so dass die frühere Entscheidung und die spätere abschlägige Entscheidung eine materielle Rechtskraftwirkung entfalten. • Es besteht kein isoliert durchsetzbarer Anspruch auf bloße erneute Befassung des zuständigen Gremiums ohne Entscheidung über Habilitation, sodass die Vollstreckung insoweit keinen durchsetzbaren Verfahrensnutzen bringen würde. • Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse der Universität, die Vollstreckbarkeit des 1986er-Urteils vorläufig auszusetzen, weil die Erfolgsaussichten ihrer Vollstreckungsabwehrklage deutlich überwiegen. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht ist damit bestätigt. Die Vollstreckung des Urteils vom 17.12.1986 bleibt bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage ausgesetzt, weil die Universität voraussichtlich erfolgreich geltend machen kann, dass der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt ist oder eine Vollstreckung unzulässig bzw. durch zwingende Versagungsgründe verhindert wäre. Eine Neubescheidung würde voraussichtlich zur Abweisung des Habilitationsantrags führen; daher wäre Vollstreckung für den Antragsgegner nutzlos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.