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Beschluss

1 S 2216/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. • Bei der Befristung einer Duldung ist der Zweck der Duldung maßgeblich: sie dient der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung und ist daher kurz zu bemessen (§ 40 VwVfG). • Die fehlende Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann durch den zwingenden Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV gerechtfertigt sein. • Die bloße Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Beschaffung von Rückreisepapieren rechtfertigt nicht generell eine unbefristete Duldung.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund; kurze Befristung der Duldung und Versagung der Beschäftigungserlaubnis rechtmäßig • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. • Bei der Befristung einer Duldung ist der Zweck der Duldung maßgeblich: sie dient der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung und ist daher kurz zu bemessen (§ 40 VwVfG). • Die fehlende Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kann durch den zwingenden Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV gerechtfertigt sein. • Die bloße Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Beschaffung von Rückreisepapieren rechtfertigt nicht generell eine unbefristete Duldung. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einer Duldung mit mindestens dreimonatiger Befristung und auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgelehnt wurde. Sie beantragt außerdem Prozesskostenhilfe. Das Regierungspräsidium hatte die Duldung nur befristet erteilt, da die Abschiebung durch fehlende Rückreisepapiere erschwert ist. Die Klägerin hat wiederholt nicht oder nicht vollständig bei der Beschaffung der benötigten Papiere mitgewirkt. Das Verwaltungsgericht sah in der Monatsbefristung keine Ermessensfehler und hielt die Beschäftigungserlaubnis wegen eines zwingenden Versagungsgrundes für unzumutbar. Gegen diese Entscheidung werden vom Zulassungsantrag der Klägerin keine substanziellen Gegenargumente vorgebracht. Zur Frage des Streitwerts wurde für beide Rechtszüge je 10.000 EUR festgesetzt. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan werden. • Die Duldung ist vollstreckungsrechtlich zu verstehen; ihre Befristung richtet sich nach dem Zweck, insbesondere danach, wie lange ein Abschiebungshindernis voraussichtlich besteht (§ 40 VwVfG). Eine Monatsbefristung ist mit diesen Zwecken vereinbar und überschreitet das Ermessen nicht. • Das Fehlen von Rückreisepapieren stellt ein Abschiebungshindernis dar; ungewisse Dauer der Beseitigung rechtfertigt vorübergehende Befristungen. Die Tatsache, dass die Klägerin an der Beschaffung mitzuwirken hat, schließt eine Befristung nicht aus; Mitwirkungspflichten dürfen nicht unzulässig mit der Duldung verknüpft werden, allerdings rechtfertigt die Befristung allein keinen rechtswidrigen ungeregelten Aufenthalt. • Die an die Duldung geknüpfte auflösende Bedingung beeinflusst die rechtmäßige Befristung nicht in entscheidender Weise; sie ersetzt nicht die verfahrensrechtliche Funktion der Befristung. • Eine sehr kurze Befristung wäre nur bei erkennbar sanktionsartigem Charakter zu beanstanden; eine Monatsfrist weist diesen Charakter nicht auf. • Die Klägerin hat nicht dargetan, welche schutzwürdigen Belange durch die Monatsfrist beeinträchtigt würden; durch den ausländerrechtlichen Status ist sie ohnehin derzeit nicht erwerbstätig. • Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist durch den zwingenden Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV ausgeschlossen; demgegenüber sind keine verfassungs- oder sonstigen rechtlichen Bedenken ersichtlich. Die Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Duldung nur befristet zu erteilen und die Beschäftigungserlaubnis zu versagen, bleibt bestehen, weil keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorgetragen wurden. Die Befristung entspricht dem Zweck der Duldung als kurzfristiger vollstreckungsrechtlicher Maßnahme und überschreitet das Ermessen nicht. Die fehlenden Rückreisepapiere rechtfertigen die Befristung, zumal die Klägerin Mitwirkungspflichten hat und sich deren Erfüllung nicht von vornherein ausschließen lässt. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis stützt sich auf einen zwingenden gesetzlicheren Versagungsgrund und ist damit rechtmäßig.