Beschluss
4 S 2531/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.
• § 11 Abs. 1 LPartG und die Richtlinie 2000/78/EG führen nicht ohne Weiteres dazu, dass Satzungsregelungen einer privaten Kasse, die ausdrücklich Ehegatten vorsehen, auf eingetragene Lebenspartner zu erstrecken sind.
• Systemunterschiede zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung sowie der besondere Schutz der Ehe begründen unterschiedliche rechtliche Folgen gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Durchsetzung der Mitversicherung für eingetragene Lebenspartner • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • § 11 Abs. 1 LPartG und die Richtlinie 2000/78/EG führen nicht ohne Weiteres dazu, dass Satzungsregelungen einer privaten Kasse, die ausdrücklich Ehegatten vorsehen, auf eingetragene Lebenspartner zu erstrecken sind. • Systemunterschiede zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung sowie der besondere Schutz der Ehe begründen unterschiedliche rechtliche Folgen gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die Klägerin begehrt die Mitversicherung ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bei der privaten Versorgungskasse der Beklagten sowie deren Gleichstellung mit Ehegatten hinsichtlich satzungsmäßiger Leistungen. Die Satzung der Beklagten regelt ausdrücklich nur Ehegatten, nicht Lebenspartner. Die Klägerin beruft sich ergänzend auf § 11 Abs. 1 LPartG und auf unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze der Richtlinie 2000/78/EG. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Klägerin beantragt beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen ernstlicher Richtigkeitszweifel und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen nur vor, wenn gewichtige Gegenargumente die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage stellen oder der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg; dies ist hier nicht erfüllt. • Satzungsanwendung: Die Satzung der Beklagten gewährt Leistungen nur für Ehegatten; die Klägerin kann sich nicht unmittelbar auf die Satzung berufen, weil § 16 ausdrückliche Ehegattenansprache enthält. • Auslegung von § 11 Abs. 1 LPartG: Diese Vorschrift hat erklärende Wirkung für familienrechtliche Rechtsstellungen; sie erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf eine privat-rechtliche Satzung, die Versicherungsleistungen regelt und nicht Gesetz im formellen Sinn ist. • Unionsrechtliche Argumente: Selbst wenn Beihilfe als Arbeitsentgelt zu qualifizieren wäre, folgt hieraus nicht, dass eine private, freiwillige Mitgliedschaftsversorgung die Gleichstellung von Lebenspartnern zu Ehegatten zu gewährleisten hat; Kassenleistungen werden aus Mitgliedsbeiträgen finanziert und unterscheiden sich von staatlicher Beihilfe. • Arbeitnehmerorganisationsargument: Die Beklagte ist keine Arbeitnehmer- oder berufsständische Organisation im Sinne der Richtlinie und verfolgt das Ziel einer Selbsthilfeeinrichtung; daher kommt Art. 3 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie nicht zur Anwendung. • Gleichheits- und Gleichbehandlungsfragen: Die hier gegebene unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht ausgeschlossen; der Gesetzgeber darf die Ehe besonders schützen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfenen Fragen sind nach Auffassung des Senats ohne Berufungsverfahren klärbar und haben keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin kann aus der Satzung der Beklagten keinen Anspruch auf Mitversicherung ihres eingetragenen Lebenspartners ableiten, weil die Satzung ausdrücklich Ehegatten regelt und § 11 Abs. 1 LPartG nicht automatisch Satzungsrecht ersetzt. Unionsrechtliche bzw. gleichheitsrechtliche Einwendungen genügen nicht, um die verwaltungsgerichtliche Bewertung zu erschüttern, und die Beklagte ist keine im Sinne der Richtlinie einschlägige Arbeitnehmerorganisation. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.