Urteil
5 S 2617/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist unzulässig, weil die Antragstellerin weder Antragsbefugnis noch Rechtsschutzinteresse darlegt.
• Eine raumordnerische Beurteilung begründet keine unmittelbare Anpassungspflicht für benachbarte Bebauungspläne; sie ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, hat aber keine abwägungsausschließende Wirkung.
• Die bloße Möglichkeit einer späteren Planänderung, die auf den Erlass eines Bebauungsplans folgen könnte, begründet noch keine hinreichende Kausalität für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO.
• Ist das im angegriffenen Bebauungsplan zulässige Vorhaben bereits genehmigt und (teilweise) verwirklicht, fehlt häufig das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrolle des Plans.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags bei fehlender Betroffenheit und bereits verwirklichtem Vorhaben • Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist unzulässig, weil die Antragstellerin weder Antragsbefugnis noch Rechtsschutzinteresse darlegt. • Eine raumordnerische Beurteilung begründet keine unmittelbare Anpassungspflicht für benachbarte Bebauungspläne; sie ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, hat aber keine abwägungsausschließende Wirkung. • Die bloße Möglichkeit einer späteren Planänderung, die auf den Erlass eines Bebauungsplans folgen könnte, begründet noch keine hinreichende Kausalität für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. • Ist das im angegriffenen Bebauungsplan zulässige Vorhaben bereits genehmigt und (teilweise) verwirklicht, fehlt häufig das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrolle des Plans. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Gewerbegrundstücks im Bereich des Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“. Die Beklagte Stadt Bruchsal beschloss am 19.04.2005 den Bebauungsplan „Heimenäcker - Erweiterung“, der im östlichen Teil ein Sondergebiet für ein Fachmarktzentrum mit festgelegten Sortimenten und Verkaufsflächen ausweist. Die Raumordnungsbehörde hatte zuvor in einer raumordnerischen Beurteilung Bedingungen genannt, u. a. zur Beschränkung zentrenrelevanter Sortimente in umliegenden Bebauungsplänen. Die Antragstellerin rügt, die Festsetzungen würden zwangsläufig zu einer späteren Änderung des benachbarten Bebauungsplans „Östlich der Autobahn“ führen, wodurch die Nutzbarkeit ihres Grundstücks eingeschränkt würde, und beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Gemeinde und das Regierungspräsidium treten dem entgegen und führen aus, die raumordnerische Beurteilung schaffe keine unmittelbare Bindungswirkung; zudem sei das Fachmarktzentrum bereits genehmigt und teilweise realisiert. • Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt. Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs, und die behauptete Rechtsverletzung müsste unmittelbar durch den angegriffenen Bebauungsplan verursacht sein. • Die raumordnerische Beurteilung gemäß LplG begründet keine unmittelbare rechtliche Anpassungspflicht für benachbarte Bebauungspläne; sie ist als "sonstige Erfordernis der Raumordnung" bei der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (§ 18 LplG, § 4 Abs. 2 ROG), ohne abwägungsausschließende Wirkung. • Kausalität: Eine nur mittelbare oder erst durch einen weiteren eigenständigen Rechtsakt eintretende Beeinträchtigung reicht für die Antragsbefugnis nicht aus. Es muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die angegriffene Norm typischerweise die geltend gemachte Beeinträchtigung unmittelbar hervorruft. • Besonderheit bei Bebauungsplänen: Soweit ein Plan Konflikte mit außerhalb gelegenen Nutzungen aufwirft, sind diese grundsätzlich im Plan selbst zu regeln; flankierende Maßnahmen können dem Plan zugerechnet werden, wenn ihr Einsatz bei Erlass des Plans konkret zu erwarten war. Das trifft hier nicht zu. • Rechtsschutzinteresse fehlt, weil das Fachmarktzentrum faktisch genehmigt und zumindest teilweise realisiert ist; eine Aufhebung des Bebauungsplans würde die bereits gegebene Genehmigungs- und Realisierungssituation nicht hinreichend ändern und die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten; Revision wird nicht zugelassen (§ 154 Abs.1 VwGO, § 132 Abs.2 VwGO). Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgewiesen. Die Antragstellerin hat weder hinreichende Antragsbefugnis noch ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse darlegt: Die behauptete Beeinträchtigung ihres außerhalb des Plangebietes gelegenen Gewerbegrundstücks wäre nicht unmittelbar durch den Bebauungsplan "Heimenäcker - Erweiterung" verursacht, sondern beruht auf einer möglichen späteren und eigenständigen Änderung benachbarter Bebauungspläne, für die der angegriffene Plan keine abwägungsausschließende Bindungswirkung erzeugt. Zudem ist das Fachmarktzentrum bereits genehmigt und teilweise verwirklicht, sodass eine Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Rechtsstellung der Antragstellerin voraussichtlich nicht verbessern würde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.