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Beschluss

3 S 2789/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Normenkontrollanträge sind statthaft gegen Satzungen der Regionalplanung, die nach Landesgenehmigung verbindlich werden. • Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn das beantragte Rechtsschutzbegehren keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken kann. • Der Normenkontrollantrag ist gegen die Körperschaft zu richten, die die Regelung erlässt; die Genehmigung durch das Land macht dieses nicht zum Satzungsgeber.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags gegen genehmigte Regionalplan-Teilfortschreibung • Normenkontrollanträge sind statthaft gegen Satzungen der Regionalplanung, die nach Landesgenehmigung verbindlich werden. • Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn das beantragte Rechtsschutzbegehren keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken kann. • Der Normenkontrollantrag ist gegen die Körperschaft zu richten, die die Regelung erlässt; die Genehmigung durch das Land macht dieses nicht zum Satzungsgeber. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in Neubrunn, etwa 900 m von einer als Vorrangfläche für Windkraft ausgewiesenen Fläche in Werbach entfernt. Der Regionalverband Heilbronn-Franken beschloss am 24.03.2006 eine Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 (Windenergie) und zugleich den neuen Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Die Teilfortschreibung wurde am 19.05.2006 vom Wirtschaftsministerium genehmigt und am 29.05.2006 bekannt gemacht; der Gesamtplan 2020 wurde später genehmigt und am 03.07.2006 bekannt gemacht. Der Antragsteller reichte am 27.11.2006 Normenkontrollantrag gegen das Land ein und beanstandete insbesondere die Ausweisung konkreter Flurstücke als Vorrangflächen. Er rügte materielle und formelle Mängel, darunter fehlende Abstimmung mit Nachbargebieten, mangelhafte Abwägung von Immissionen und Wertminderung seines Grundstücks. • Statthaftigkeit: Die Teilfortschreibung ist nach Landesplanungsrecht eine Satzung des Regionalverbands und kann Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (§ 47 Abs.1 Nr.2 VwGO; §§12,13 LplG). • Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Das Verfahren ist unzulässig, weil die Teilfortschreibung zugleich mit dem neuen Regionalplan 2020 beschlossen wurde, der nach Genehmigung und Bekanntmachung inzwischen verbindlich ist; ein Erfolg würde die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. • Falscher Antragsgegner: Die Teilfortschreibung wurde vom Regionalverband Heilbronn-Franken als Träger der Regionalplanung erlassen; nach § 47 Abs.2 VwGO ist gegen die erlassende Körperschaft zu klagen. Die Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium macht das Land nicht zum Satzungsgeber; die Prüfung durch das Ministerium beschränkt sich auf Vereinbarkeit mit Landesrecht und -entwicklung (vgl. §13 LplG). • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels Rechtsschutzbedürfnis und wegen falschem Antragsgegner ist der Antrag abzuweisen; mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§47 Abs.5 VwGO; Art.6 EMRK). • Kostenentscheidung: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten (§154 Abs.1 VwGO). • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass ein Erfolg des Verfahrens die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern könnte, weil die streitgegenständliche Teilfortschreibung inhaltlich in den inzwischen verbindlichen Regionalplan 2020 übernommen wurde, und weil der Antrag gegen den falschen Antragsgegner gerichtet war; die Teilfortschreibung ist vom Regionalverband Heilbronn-Franken erlassen worden, nicht vom Land. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.