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Urteil

4 S 2829/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitteilung eines Krankenversicherers an ein Mitglied, dass Rechnungen eines bestimmten Arztes von der Erstattung ausgeschlossen sind, kann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung gelten. • Eine Klage eines Versicherten gegen eine solche Benachrichtigung ist als Anfechtungsklage zulässig; der Versicherte ist klagebefugt, weil sein Erstattungsanspruch und das Recht auf freie Arztwahl betroffen sind (§ 42 Abs.2 VwGO). • Versäumte Widerspruchsfristen können bei unverschuldetem Irrtum über den Bescheidcharakter eines Schreibens als höhere Gewalt i.S.v. § 58 Abs.2 VwGO angesehen werden; Wiedereinsetzung kann gewährt werden. • Ist das erstinstanzliche Gericht von der Unzulässigkeit ausgegangen, obwohl die Klage materiell zulässig ist, ist Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zweckmäßig (§ 130 Abs.2 Nr.2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Anfechtungsklage gegen Mitteilung über Leistungsausschluss eines Arztes • Die Mitteilung eines Krankenversicherers an ein Mitglied, dass Rechnungen eines bestimmten Arztes von der Erstattung ausgeschlossen sind, kann als Verwaltungsakt mit Außenwirkung gelten. • Eine Klage eines Versicherten gegen eine solche Benachrichtigung ist als Anfechtungsklage zulässig; der Versicherte ist klagebefugt, weil sein Erstattungsanspruch und das Recht auf freie Arztwahl betroffen sind (§ 42 Abs.2 VwGO). • Versäumte Widerspruchsfristen können bei unverschuldetem Irrtum über den Bescheidcharakter eines Schreibens als höhere Gewalt i.S.v. § 58 Abs.2 VwGO angesehen werden; Wiedereinsetzung kann gewährt werden. • Ist das erstinstanzliche Gericht von der Unzulässigkeit ausgegangen, obwohl die Klage materiell zulässig ist, ist Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zweckmäßig (§ 130 Abs.2 Nr.2 VwGO). Die Klägerin ist Mitglied einer Beihilfe-/Versicherungseinrichtung. Der Vorstand der Beklagten beschloss, die Rechnungen des Arztes Dr. B. von der Leistungserstattung auszuschließen; die Klägerin und Dr. B. wurden hierüber schriftlich benachrichtigt. Die Klägerin, Patientin des Arztes, machte geltend, der Ausschluss sei rechtswidrig und ließ Klage erheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, die Klägerin habe keine Prozessführungsbefugnis. In der Berufung änderte die Klägerin das Klageziel dahingehend, dass die an sie gerichtete Benachrichtigung vom 27.09.2004 Gegenstand des Verfahrens sein solle. Streitgegenstand ist, ob die Benachrichtigung als Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen ist und ob die Klägerin gegen diese Anfechten kann; ferner geht es um die Frage der Fristwahrung und Wiedereinsetzung. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 124a VwGO, der Senat hat die Berufung zugelassen. • Rechtsnatur der Mitteilung: Die Benachrichtigung an das Mitglied konkretisiert gemäß § 30 Abs.6 der Satzung, gegenüber welchem Mitglied der Ausschluss Wirkung entfaltet; sie setzt damit verbindliche Rechtsfolgen und ist als Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen (§ 35 VwVfG). • Klageart und Klagebefugnis: Sachdienliche Auslegung führt dazu, die Klage als Anfechtungsklage zu behandeln; die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs.2 VwGO), weil der Ausschluss den Erstattungsanspruch und das in der Satzung verankerte Recht auf freie Arztwahl (Art.31 Abs.3 der Satzung) einschränkt. • Widerspruchsfrist und Wiedereinsetzung: Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung verlängert die Rechtsmittelfrist; die Klägerin konnte sich auf höheren Gewalt i.S.v. § 58 Abs.2 VwGO berufen, weil ein unverschuldeter Irrtum über den Bescheidcharakter des Schreibens vorlag; Wiedereinsetzung ist somit gerechtfertigt (§§ 58,60 VwGO). • Entbehrlichkeit des Vorverfahrens: Ein Vorverfahren war entbehrlich, weil die Beklagte gezeigt hat, dass ein Widerspruch aussichtslos wäre. • Verfahrensfolge: Das erstinstanzliche Urteil war mangels Prüfung der Sache auf unzulässiger Grundlage ergangen; daher Aufhebung und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur materiellen Entscheidung (§ 130 Abs.2 Nr.2 VwGO). Der Senat hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Klage als Anfechtungsklage gegen die an die Klägerin gerichtete Benachrichtigung zulässig und die Klägerin klagebefugt ist, weil durch den Rechnungsausschluss ihr Erstattungsanspruch und das Recht auf freie Arztwahl betroffen sind. Außerdem rechtfertigt ein unverschuldeter Irrtum über den Bescheidcharakter der Mitteilung die Annahme höherer Gewalt und damit die Wiedereinsetzung in den Rechtsbehelf, sodass die versäumte Frist nicht zu einer Zuverlässigkeitsverschlechterung der Klage führt. Die Sache soll nun vom Verwaltungsgericht Stuttgart in der Sache selbst weiter aufgeklärt und entschieden werden; die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.