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Beschluss

13 S 2355/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss ist zulässig und vom Beschwerdegericht nach § 146 VwGO zu prüfen, auch wenn der Verwaltungsrechtsweg für das erstinstanzliche Verfahren streitig ist. • Ein Vollstreckungsschutzantrag ist abzulehnen, wenn die vorgetragenen Ratenzahlungsvereinbarungen infolge Zahlungsrückstands und wirksamer Fälligkeitsvereinbarung dem Schuldner nicht entgegengehalten werden können. • Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG sind Vollstreckungstitel nach § 168 VwGO; das Gericht des ersten Rechtszugs ist grundsätzlich Vollstreckungsgericht und kann über Vollstreckungsabwehrklagen entscheiden. • Eine Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hemmt zwar die Rechtskraft, hat aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung gegen die Vollstreckung (§§ 149,151 VwGO).
Entscheidungsgründe
Vollstreckung aus Vergütungsfestsetzungsbeschluss: Ratenvereinbarung und Fälligkeit • Die Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss ist zulässig und vom Beschwerdegericht nach § 146 VwGO zu prüfen, auch wenn der Verwaltungsrechtsweg für das erstinstanzliche Verfahren streitig ist. • Ein Vollstreckungsschutzantrag ist abzulehnen, wenn die vorgetragenen Ratenzahlungsvereinbarungen infolge Zahlungsrückstands und wirksamer Fälligkeitsvereinbarung dem Schuldner nicht entgegengehalten werden können. • Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG sind Vollstreckungstitel nach § 168 VwGO; das Gericht des ersten Rechtszugs ist grundsätzlich Vollstreckungsgericht und kann über Vollstreckungsabwehrklagen entscheiden. • Eine Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hemmt zwar die Rechtskraft, hat aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung gegen die Vollstreckung (§§ 149,151 VwGO). Die Antragstellerin war Mandantin und die Antragsgegnerin ihre ehemalige Prozessbevollmächtigte. Der Urkundsbeamte setzte nach § 11 RVG in zwei Beschlüssen Anwaltsvergütungen gegen die Antragstellerin fest. Zwischen den Parteien bestand eine Ratenzahlungsvereinbarung, deren Zahlungen die Antragstellerin allerdings ab Mai/Juni 2007 einstellte. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Antragstellerin erhob Vollstreckungsgegenklage und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Vollstreckungsschutz; das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und trug vor, die schriftliche Bestätigung der Ratenvereinbarung enthalte eine Klausel, wonach bei Rückstand die Restforderung sofort fällig werde; die Antragstellerin hielt den Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und ist nach § 146 VwGO zu prüfen; das Beschwerdegericht hat insoweit nur die dargelegten Gründe zu prüfen. • Rechtsweg: Die Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO für die Vollstreckungsabwehrklage gegeben ist, ist für das Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt zu prüfen; § 17a Abs. 5 GVG schränkt die Nachprüfung der Rechtsweglage durch die zweite Instanz ein, wenn das erstinstanzliche Gericht bereits zur Sache entschieden hat. • Zuständigkeit/Vollstreckungstitel: Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG sind Vollstreckungstitel i.S. von § 168 VwGO; das Gericht des ersten Rechtszugs ist gemäß § 167 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 168 VwGO zuständiges Vollstreckungsgericht. • Materielle Prüfung: Die Antragsgegnerin hat substantiiert vorgetragen und belegt, dass die schriftliche Bestätigung der Ratenvereinbarung eine Fälligkeitsvereinbarung enthielt, wonach bei Zahlungsverzug die Restschuld sofort fällig wird; ab Juni 2007 gingen keine Raten mehr ein. • Rechtsfolgen: Wegen des Zahlungsverzugs und der wirksamen Fälligkeitsklausel kann die Antragstellerin sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Ratenvereinbarung berufen; eine Einstellung der Zwangsvollstreckung war daher nicht gerechtfertigt. • Rechtskraft/Erinnerung: Gegen den Beschluss vom 6.7.2006 eingelegte Erinnerung hemmt die Rechtskraft, hat aber regelmäßig keine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung (§§ 149,151 VwGO). • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); der Streitwert wurde jeweils auf 300 EUR festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert: Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg, weil die Ratenzahlungsvereinbarung wegen Zahlungsverzugs und einer wirksamen Fälligkeitsvereinbarung der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann und somit die Vollstreckung zulässig ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Instanzen je auf 300 EUR festgesetzt.