Urteil
6 S 2421/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe ist ein Verwaltungsakt und kann mit Anfechtungsklage angefochten werden.
• Für die Eintragung nach §§ 18, 19 HwO ist erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit einem in Anlage B Abschnitt 2 genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird.
• Bei Teilbetätigung eines in Anlage B genannten Berufsbildes ist nicht ohne Weiteres auf die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer zu schließen; entscheidend sind typisches Erscheinungsbild, Umfang, Schwierigkeit und Erlernbarkeit der ausgeübten Verrichtungen.
• Einfache, leicht erlernbare und nur eng umschriebene Teiltätigkeiten eines in Anlage B genannten Berufs führen nicht zur Eintragung als handwerksähnliches Gewerbe.
• Bei der Abgrenzung sind vorrangig die normativen Regelungen zum Berufsbild heranzuziehen, ansonsten die Verkehrsauffassung und das Vorliegen einer handwerksähnlichen Betriebsform.
Entscheidungsgründe
Eintragung in Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe bei Teilbetätigung eines Kosmetikerberufs • Die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe ist ein Verwaltungsakt und kann mit Anfechtungsklage angefochten werden. • Für die Eintragung nach §§ 18, 19 HwO ist erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit einem in Anlage B Abschnitt 2 genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird. • Bei Teilbetätigung eines in Anlage B genannten Berufsbildes ist nicht ohne Weiteres auf die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer zu schließen; entscheidend sind typisches Erscheinungsbild, Umfang, Schwierigkeit und Erlernbarkeit der ausgeübten Verrichtungen. • Einfache, leicht erlernbare und nur eng umschriebene Teiltätigkeiten eines in Anlage B genannten Berufs führen nicht zur Eintragung als handwerksähnliches Gewerbe. • Bei der Abgrenzung sind vorrangig die normativen Regelungen zum Berufsbild heranzuziehen, ansonsten die Verkehrsauffassung und das Vorliegen einer handwerksähnlichen Betriebsform. Die Klägerin meldete ein Nagelstudio (Nagelmodellage, Maniküre) an. Die Handwerkskammer forderte sie zur Antragstellung auf Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe auf; die Klägerin beantragte zunächst Befreiung, später dennoch Eintragung und anschließend Widerspruch gegen die Eintragung. Die Handwerkskammer trug die Klägerin als Kosmetikerin in das Verzeichnis ein und wies den Widerspruch zurück mit Verweis auf Ausbildungs‑ und Berufsregelungen, die Nagelpflege/Nagelmodellage dem Berufsbild des Kosmetikers zuordnen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin statt und löschte die Eintragung; die Handwerkskammer legte Berufung ein. Streitfrage war, ob die nur auf Nagelpflege und Nagelmodellage beschränkte Tätigkeit ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der HwO begründet. • Die Eintragung in das Verzeichnis stellt einen Verwaltungsakt dar und ist anfechtbar (§§ 18,10,11 HwO; § 113 VwGO). • Voraussetzung einer Eintragung nach §§ 18,19 HwO ist, dass die Tätigkeit inhaltlich einem in Anlage B Abschnitt 2 genannten Gewerbe zuzuordnen und in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird. • Die Beurteilung richtet sich vorrangig nach normativen Regelungen zum Berufsbild (z.B. Ausbildungsordnung); fehlt eine ausdrückliche Übereinstimmung, ist auf Verkehrsauffassung und das typische Erscheinungsbild abzustellen. • Bei bloßer Ausübung einzelner, leicht erlernbarer und eng umgrenzter Verrichtungen eines in Anlage B genannten Berufsbilds ist keine Eintragung zu begründen, weil solche Tätigkeiten weder die für ein handwerksähnliches Gewerbe erforderliche Schwierigkeit noch den typischen Umfang aufweisen. • Vorliegend umfasste die Tätigkeit der Klägerin überwiegend Kunstnagelmodellage und teilweise Maniküre; Ausbildung und Praxisaufwand waren im Vergleich zur dreijährigen Kosmetikerausbildung gering, sodass weder das typische Berufsbild noch handwerksähnliche Betriebsanforderungen erfüllt sind. • Eine analoge Anwendung des Wesentlichkeitskriteriums des § 1 Abs. 2 HwO auf handwerksähnliche Gewerbe hält der Senat für nicht zutreffend; die Entscheidung erfolgt allein nach §§ 18 ff. HwO. • Demnach war die Eintragung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, sodass das Verwaltungsgericht zu Recht die Eintragung aufgehoben hat. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig. Die Kammer hat festgestellt, dass die ausschließlich auf Nagelpflege und Nagelmodellage beschränkte Tätigkeit keinen handwerksähnlichen Betrieb im Sinne der HwO begründet, weil sie nur wenige Verrichtungen umfasst, leicht erlernbar ist und keinen typischen Betrieb des Berufsbilds ‚Kosmetiker‘ darstellt. Damit besteht keine Grundlage für die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Handwerkskammer. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Revision wurde nicht zugelassen.