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Urteil

10 S 1272/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Entziehungsverfügungen sind für die Streitwertfestsetzung alle Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständige Bedeutung zukommt. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen; bei mehreren betroffenen Klassen sind die für jede eigenständig bedeutsame Klasse anzusetzenden Beträge zu addieren. • Frühere Rechtsprechung, die nur einmalig die Klasse mit dem höchsten Katalogwert zugrunde legte, wird aufgegeben. • Bei Vorliegen mehrerer eigenständiger Fahrerlaubnisklassen kann sich aus dem Streitwertkatalog ein zusammengefasster Betrag ergeben; hier wurden für beide Rechtszüge je 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Entziehung mehrerer Fahrerlaubnisklassen (Zusammenrechnung) • Bei Entziehungsverfügungen sind für die Streitwertfestsetzung alle Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständige Bedeutung zukommt. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen; bei mehreren betroffenen Klassen sind die für jede eigenständig bedeutsame Klasse anzusetzenden Beträge zu addieren. • Frühere Rechtsprechung, die nur einmalig die Klasse mit dem höchsten Katalogwert zugrunde legte, wird aufgegeben. • Bei Vorliegen mehrerer eigenständiger Fahrerlaubnisklassen kann sich aus dem Streitwertkatalog ein zusammengefasster Betrag ergeben; hier wurden für beide Rechtszüge je 7.500 Euro festgesetzt. Der Kläger besaß vor der Entziehungsverfügung der Behörde die Fahrerlaubnisklassen B und A1. Die Behörde entzog dem Kläger insgesamt die Fahrerlaubnis; der Streitwert für die gerichtliche Auseinandersetzung war streitig. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor in ständiger Rechtsprechung nur die Fahrerlaubnisklasse mit dem höchsten Streitwertkatalogwert berücksichtigt. Der Senat änderte diese Praxis. Es ging um die Frage, wie der Streitwert nach den Vorgaben des GKG und des Streitwertkatalogs zu bemessen ist. Für beide Rechtszüge sollte ein einheitlicher Streitwert festgesetzt werden. Die Entscheidung bezog sich auf die konkrete Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG und § 6 Abs. 3 FeV sowie auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. • Rechtliche Grundlage ist § 52 Abs. 1 GKG: Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Kläger objektiv zu bestimmen. • Fahrerlaubnisklassen, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, sind jeweils bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen; bei mehreren solchen Klassen ist die Bedeutung für den Betroffenen größer und daher zu addieren. • Die bisherige Senatsrechtsprechung, die nur einmalig die Klasse mit dem höchsten Katalogwert heranzog, wird aufgegeben, weil sie der objektiven Betrachtung des § 52 Abs. 1 GKG nicht entspricht. • Angewandt auf den konkreten Fall: Der Kläger hatte die Klassen B und A1, die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständige Bedeutung besitzen; daher sind beide Klassen bei der Berechnung des Streitwerts nach dem Streitwertkatalog zu berücksichtigen. • Aus den einschlägigen Empfehlungen des Streitwertkatalogs (Nrn. 46.2 und 46.3) ergibt sich ein Streitwert von 7.500 Euro; diese Festsetzung gilt für beide Rechtszüge; die Änderung des Streitwerts für den ersten Rechtszug ist durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG gedeckt. Der Senat ändert den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und setzt den Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 7.500 Euro fest. Die Entscheidung bestätigt, dass bei Entziehungsverfügungen alle nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen und ihre Werte zu addieren sind. Die bisherige Praxis, nur die Klasse mit dem höchsten Katalogwert einmalig zugrunde zu legen, wird aufgegeben, weil sie der objektiven Bemessung nach § 52 Abs. 1 GKG nicht gerecht wird. Damit ist für den konkreten Fall der kombinierte Betrag aus dem Streitwertkatalog maßgeblich, weshalb der Kläger keinen niedrigeren Streitwert erreichen konnte.