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Beschluss

2 S 1657/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn der Antrag keine substantiierten, gewichtigen Gegenargumente gegen tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen enthält. • Für die Bejahung einer beitragspflichtigen Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB kann eine gemeindliche Planungsentscheidung in einem Baubeschluss liegen, wenn dieser eine Abwägung nach § 1 Abs. 4–7 BauGB trifft und das Bauprogramm beschlossen ist. • Die tatsächliche Ausführung eines Ausbaus muss nicht genau dem Beschlussausbau entsprechen; maßgeblich ist, dass die Herstellung die Anforderungen des § 1 Abs. 4–7 BauGB erfüllt.
Entscheidungsgründe
Baubeschluss als planungsersetzende Abwägungsentscheidung und Ablehnung der Berufungszulassung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist abzulehnen, wenn der Antrag keine substantiierten, gewichtigen Gegenargumente gegen tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen enthält. • Für die Bejahung einer beitragspflichtigen Herstellung nach § 125 Abs. 2 BauGB kann eine gemeindliche Planungsentscheidung in einem Baubeschluss liegen, wenn dieser eine Abwägung nach § 1 Abs. 4–7 BauGB trifft und das Bauprogramm beschlossen ist. • Die tatsächliche Ausführung eines Ausbaus muss nicht genau dem Beschlussausbau entsprechen; maßgeblich ist, dass die Herstellung die Anforderungen des § 1 Abs. 4–7 BauGB erfüllt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem die Gemeinde als Beklagte Beiträge für den Ausbau der Straße „Im Klösterle“ geltend gemacht hatte. Streitgegenstand war, ob die Erschließungsanlage vor dem abgerechneten Ausbau bereits endgültig hergestellt war und ob die Gemeinde durch einen Baubeschluss vom 21.9.2000 eine planungsersetzende Abwägungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB getroffen hat. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass vor dem Ausbau kein ausreichender Ober- und insbesondere kein ausreichender Unterbau bestanden habe. Weiter entschied es, der Baubeschluss enthalte die erforderliche planerische Entschließung und das Bauprogramm. Der Kläger rügte materielle Feststellungs- und Abwägungsfehler und verwies auf Leistungsbeschriebe und spätere Ausführungsplanänderungen. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO) sind nicht dargetan; es fehlen substantiiert vorgetragene gewichtige Gegenargumente. • Tatsachenfeststellungen zum fehlenden Unterbau stützen sich auf informatorische Anhörung eines Sachverständigen und Lichtbilder; der Kläger hat diese Beweismittel nicht substantiiert widerlegt, bloße Verweise auf Leistungsverzeichnisse genügen nicht. • Zur Frage der Beitragspflicht: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Baubeschluss des Gemeinderats vom 21.9.2000 eine Abwägungsentscheidung i.S.d. § 125 Abs. 2 BauGB enthält, weil er das Bauprogramm und ein Abwägungsergebnis (Ausbaustandard, Fahrbahnbreite, Gehweg, Begrünung) beschloss. • Rechtliche Bewertung der planerischen Gestaltungsfreiheit: Die Gemeinde hat im Rahmen des § 1 Abs. 4–7 BauGB Beurteilungs- und Gewichtungsspielraum; ein Eingreifen ist nur bei unvertretbaren Fehlgewichtungen geboten, die hier nicht dargelegt sind. • Änderungen oder Konkretisierungen späterer Ausbaupläne berühren die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, sofern die tatsächliche Ausführung die in § 1 Abs. 4–7 BauGB genannten Anforderungen erfüllt; der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass dies nicht der Fall sei. • Die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage ist zu unbestimmt und daher nicht klärungsbedürftig im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen; eine obergerichtliche Klärung ist nicht erforderlich. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil er keine ernstlichen, substantiierten Zweifel an den tragenden Rechts- und Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt hat und die von ihm behaupteten Rechtsfragen keine klärungsbedürftige grundsätzliche Bedeutung besitzen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein gemeindlicher Baubeschluss die für § 125 Abs. 2 BauGB erforderliche planerische Entschließung und das Bauprogramm enthalten kann und die tatsächlichen Abweichungen der Ausführungspläne nicht zur Rechtswidrigkeit der Herstellung führen, solange die Anforderungen des § 1 Abs. 4–7 BauGB erfüllt sind. Der Kläger hat die vorgetragenen Feststellungen zum fehlenden Straßenunterbau nicht substantiiert widerlegt; seine Hinweise auf Ausschreibungsunterlagen genügen nicht. Kosten und Streitwertentscheidung wurden der Klägerin auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.