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Beschluss

9 S 2343/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem vollintegrierten binationalen Studiengang mit vertraglich festgelegter Gesamtzulassungszahl sind die zulässigen Bewerberplätze insgesamt maßgeblich und nicht getrennt nach Studienort. • Sind die nach der festgesetzten Zulassungszahl verfügbaren Plätze bereits wirksam vergeben und besetzt, kommen weitere Zulassungen innerhalb dieser Zahl nicht in Betracht. • Eine fehlende oder nicht anwendbare Auswahlsatzung ändert nichts daran, dass nach gleichmäßig angewandten Auswahlkriterien zugewiesene und besetzte Studienplätze nicht zugunsten weiterer Bewerber geöffnet werden. • Dem Bewerber kann unabhängig von der Zulassung ermöglicht werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen des laufenden Semesters abzulegen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zulassungsanspruch bei ausgeschöpfter binationaler Zulassungszahl • Bei einem vollintegrierten binationalen Studiengang mit vertraglich festgelegter Gesamtzulassungszahl sind die zulässigen Bewerberplätze insgesamt maßgeblich und nicht getrennt nach Studienort. • Sind die nach der festgesetzten Zulassungszahl verfügbaren Plätze bereits wirksam vergeben und besetzt, kommen weitere Zulassungen innerhalb dieser Zahl nicht in Betracht. • Eine fehlende oder nicht anwendbare Auswahlsatzung ändert nichts daran, dass nach gleichmäßig angewandten Auswahlkriterien zugewiesene und besetzte Studienplätze nicht zugunsten weiterer Bewerber geöffnet werden. • Dem Bewerber kann unabhängig von der Zulassung ermöglicht werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen des laufenden Semesters abzulegen. Der Antragsteller beantragte Zulassung zum ersten Fachsemester des deutsch-englischen Studiengangs Europäisches Studienprogramm für Betriebswirtschaft zum Wintersemester 2007/2008. Die Antragsgegnerin (Fachhochschule) betreibt den Studiengang in Kooperation mit der englischen Lancaster University; die Partnerhochschulen hatten zusammen eine Zulassungszahl von 20 Bewerbern festgelegt. Der Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Antragsgegnerin hatte bereits insgesamt 20 Bewerber ausgewählt; hiervon sollten je 10 an den jeweiligen Partnerhochschulen studieren. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin einstweilig zur Zulassung des Klägers; dagegen wandte sich die Hochschule mit Beschwerde. Streitgegenstand war, ob weitere Zulassungen innerhalb der festgelegten Zulassungszahl möglich sind. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die einstweilige Anordnung war aufzuheben. Nach der ZZVO-FH 2007/2008 ist für den Studiengang eine Zulassungszahl von 20 für das erste Fachsemester festgesetzt worden (§§ 5, 3 HZG; ZZVO-FH). • Bei diesem vollintegrierten binationalen Studiengang beruht die Zulassungsregelung auf einer Kooperationsvereinbarung mit der Lancaster University; die festgelegte Zahl von 20 bezeichnet die höchstens aufzunehmenden Bewerber für den Studiengang insgesamt und ist damit erschöpft, auch wenn jeweils nur 10 Studierende an jedem Studienort starten. • Die vertragliche Aufteilung der ausgewählten Bewerber auf die beiden Studienorte ändert nichts daran, dass die Zulassungszahl insgesamt nicht überschritten werden darf; daher kommen zusätzliche Zulassungen innerh alb der festgesetzten Zulassungszahl nicht in Betracht. • Ob die satzungsrechtliche Grundlage der lokalen Auswahlordnung (§ 53 Abs.9 FHG bzw. § 61 Abs.3 FHG / HVVO) anwendbar oder formell wirksam war, bedarf keiner abschließenden Entscheidung: Selbst ohne gültige Satzung sind die Plätze nach gleichmäßig angewandten Auswahlkriterien vergeben und besetzt, so dass keine weiteren Zulassungen möglich sind. • Dem Antragsteller ist jedoch gemäß §§ 19 HVVO, 3 ZVO-FH 2007/2008 zu ermöglichen, an Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters teilzunehmen und Prüfungen bis zum Semesterende abzulegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 47,52,53 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerde der Hochschule gegen die einstweilige Anordnung hat Erfolg; der ursprüngliche Antragsbeschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und der Antrag des Klägers auf vorläufige Zulassung abgelehnt. Begründend ist, dass die für den binationalen Studiengang festgelegte Zulassungszahl von 20 Bewerbern insgesamt wirksam ausgeschöpft ist und weitere Zulassungen innerhalb dieser Zahl daher nicht möglich sind. Eine formelle Unklarheit über die Gültigkeit einer Auswahlsatzung ändert daran nichts, weil die vorhandenen Plätze nach gleichmäßig angewandten Kriterien vergeben und besetzt sind. Der Kläger erhält jedoch die Möglichkeit, die Lehrveranstaltungen des bereits fortgeschrittenen Semesters zu besuchen und Prüfungen abzulegen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert der Beschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.