Urteil
1 S 2913/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG ist rechtmäßig, wenn grobe Fahrlässigkeit des Verursachers vorliegt.
• Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG ist der Gemeinde kein Auswahlermessen zur Herausnahme eines anderen Verursachers eingeräumt.
• Die Ausnahmevorschrift des § 36 Abs.7 FwG wegen unbilliger Härte ist vom Kostenpflichtigen substantiiert gegenüber der Behörde darzulegen; unterbleibt dies, bleibt der Einwand im Anfechtungsverfahren grundsätzlich ohne Erfolg.
• Ersatzfähige Kosten können auch Aufwendungen für Überlandhilfe und pauschalierte Personalkosten umfassen.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz wegen grober Fahrlässigkeit • Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG ist rechtmäßig, wenn grobe Fahrlässigkeit des Verursachers vorliegt. • Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG ist der Gemeinde kein Auswahlermessen zur Herausnahme eines anderen Verursachers eingeräumt. • Die Ausnahmevorschrift des § 36 Abs.7 FwG wegen unbilliger Härte ist vom Kostenpflichtigen substantiiert gegenüber der Behörde darzulegen; unterbleibt dies, bleibt der Einwand im Anfechtungsverfahren grundsätzlich ohne Erfolg. • Ersatzfähige Kosten können auch Aufwendungen für Überlandhilfe und pauschalierte Personalkosten umfassen. Der Kläger, seit 1999 bei einem Holzrecyclingbetrieb beschäftigt und ausgebildeter Mechaniker/Schweißer, führte am 25.09.2003 Schweißarbeiten an einer Sprinkleranlage neben einem großen Altholzstapel durch. Trotz vorherigem Oberflächennässen des Holzes entstand ein Brand mit großem Feuerwehreinsatz. Strafgerichtlich wurde der Kläger wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Die Gemeinde forderte zunächst die Arbeitgeberin, nahm die Bescheide später zurück und zog schließlich den Kläger nach § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG zur Zahlung von 28.180,76 EUR heran. Im Widerspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger vor allem geltend, nicht grob fahrlässig gehandelt und dass die Inanspruchnahme wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage unbillig sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; auch die Berufung blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG: Ersatzpflicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadenfeuers. • Grobe Fahrlässigkeit: Der Kläger handelte in unmittelbarer Nähe eines sehr trockenen Holzstapels und traf nur unzureichende Vorkehrungen (lediglich oberflächliches Besprengen), sodass das Risiko eines Brandes bei seiner Qualifikation als Schweißer nahelag; daraus kann auf gesteigerten Vorwerfungsgehalt geschlossen werden. • Kein Ermessen der Gemeinde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen: Das Wort ‚sollen‘ in § 36 Abs.1 S.2 FwG ist als Bindung zu verstehen; die Gemeinde ist verpflichtet, Kostenersatz zu verlangen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. • Kein Auswahlermessen zugunsten einer anderen möglichen Kostenschuldnerin: Auch bei mehreren Verursachern regelt das Gesetz Sonderfälle durch § 36 Abs.7 FwG; eine generelle Wahlpflicht der Gemeinde besteht nicht. • Unbillige Härte (§ 36 Abs.7 FwG) ist positive Ausnahme vom Ersatzanspruch und vom Pflichtigen substantiiert darzulegen; er trägt materielle Beweislast und muss die Behörde rechtzeitig informieren. • Die Behörde war nicht gehalten, eine unbillige Härte weiter zu prüfen, weil der Kläger diese gegenüber dem Landratsamt nicht substantiiert vorgetragen hatte und die bekannten Anhaltspunkte keine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit belegten. • Prozessuale Folge: Versäumt der Betroffene die substantiierten Darlegungen im Verwaltungsverfahren, ist das Vorbringen im Anfechtungsprozess grundsätzlich ausgeschlossen; jedoch bleibt die Möglichkeit, im anschließenden Erlassverfahren einen teilweisen oder vollständigen Verzicht zu beantragen. • Die geltend gemachten Kosten sind in Höhe und Zusammensetzung nicht zu beanstanden; die Satzung der Gemeinde und die Berücksichtigung von Überlandhilfe und pauschalierten Personalkostensätzen sind zulässig. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigte den Kostenersatzbescheid über 28.180,76 EUR. Entscheidend ist, dass der Kläger durch Durchführung von Schweißarbeiten unmittelbar neben einem sehr trockenen Altholzstapel und mit nur oberflächlichem Besprengen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, sodass grobe Fahrlässigkeit vorliegt (§ 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG). Ein Auswahlermessen der Gemeinde zugunsten etwaiger anderer Verantwortlicher bestand nicht. Der Einwand der unbilligen Härte (§ 36 Abs.7 FwG) schlug fehl, weil der Kläger diese persönlichen und wirtschaftlichen Gründe gegenüber der Behörde nicht substantiiert dargelegt hat; er kann jedoch in einem separaten Erlassverfahren einen Voll- oder Teilverzicht beantragen. Die Kostenentscheidung blieb somit bestehen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.