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Urteil

2 S 2163/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zweitgeräte im auf eine Person zugelassenen Pkw sind nicht gebührenfrei, wenn das Fahrzeug für eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit genutzt wird (§5 RGebStV 1991). • Die Gebührenbefreiung nach §5 Abs.2 RGebStV 1991 ist nicht von der Umfangsquote der Nutzung abhängig; schon untergeordnete gewerbliche Nutzung schließt die Befreiung aus. • Verjährung von Rundfunkgebühren nach der bis 31.3.2005 geltenden Regelung beträgt vier Jahre; Ansprüche bis einschließlich Dezember 2000 waren mit Ablauf 2004 verjährt. • Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn sich der Schuldner durch pflichtwidriges Unterlassen (Nichtanzeige) Vorteile verschaffen würde (unzulässige Rechtsausübung). • Europarechtliche oder völkerrechtliche Einwendungen (Art.87 EG, GATS) stehen der Durchsetzbarkeit nationaler Gebührenansprüche nicht entgegen, solange diese allenfalls als bestehende Beihilfe einer Prüfung durch die Kommission unterliegen.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Pkw-Zweitgerät bei nebenberuflicher selbständiger Nutzung • Zweitgeräte im auf eine Person zugelassenen Pkw sind nicht gebührenfrei, wenn das Fahrzeug für eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit genutzt wird (§5 RGebStV 1991). • Die Gebührenbefreiung nach §5 Abs.2 RGebStV 1991 ist nicht von der Umfangsquote der Nutzung abhängig; schon untergeordnete gewerbliche Nutzung schließt die Befreiung aus. • Verjährung von Rundfunkgebühren nach der bis 31.3.2005 geltenden Regelung beträgt vier Jahre; Ansprüche bis einschließlich Dezember 2000 waren mit Ablauf 2004 verjährt. • Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn sich der Schuldner durch pflichtwidriges Unterlassen (Nichtanzeige) Vorteile verschaffen würde (unzulässige Rechtsausübung). • Europarechtliche oder völkerrechtliche Einwendungen (Art.87 EG, GATS) stehen der Durchsetzbarkeit nationaler Gebührenansprüche nicht entgegen, solange diese allenfalls als bestehende Beihilfe einer Prüfung durch die Kommission unterliegen. Die Klägerin ist seit Oktober 1996 als Rechtsanwältin zugelassen und seit Januar 1997 nebenberuflich tätig. Sie nutzte seit Januar 1997 ein auf sie zugelassenes Pkw mit einem zum Empfang bereitgehaltenen Radiogerät. Die Rundfunkgebührenstelle stellte durch Bescheid vom 5.4.2005 Gebühren für das Zweitgerät für den Zeitraum Oktober 1996 bis März 2005 in Höhe von 515,87 EUR fest; Widerspruch wurde abgelehnt. Die Klägerin erhob Klage und Berufung mit Rügen unter anderem zur Gebührenpflicht, Verjährung und europarechtlicher Unvereinbarkeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage weitgehend ab; der Senat änderte nur hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 1996 zugunsten der Klägerin. • Anwendbare Norm und Auslegung: Für den streitigen Zeitraum galt §5 RGebStV 1991; danach sind Zweitgeräte in Wohnungen oder Kraftfahrzeugen grundsätzlich gebührenfrei, nicht jedoch, wenn diese Räume oder Fahrzeuge zu gewerblichen Zwecken oder für eine selbständige Erwerbstätigkeit genutzt werden (§5 Abs.2). • Auslegungsergebnis: Die Regelung stellt klar, dass der Umfang der Nutzung für gewerbliche Zwecke ohne Belang ist; schon eine untergeordnete selbständige Tätigkeit schließt die Gebührenfreiheit aus. Deshalb war das Radiogerät im Pkw ab Januar 1997 gebührenpflichtig. • Tatsachenfeststellung für 1996: Nach glaubhafter Darstellung der Klägerin begann ihre selbständige Tätigkeit erst 1997; daher war das Gerät für Oktober bis Dezember 1996 ausschließlich privat genutzt und gebührenbefreit (Ermäßigung um 12,65 EUR). • Verjährung: Nach der bis 31.3.2005 geltenden Verjährungsregel verjähren Gebührenansprüche in vier Jahren; daher waren Ansprüche bis einschl. Dezember 2000 mit Ablauf 2004 verjährt. Der Erlass des Gebührenbescheids am 5.4.2005 unterbrach die Verjährung nicht rückwirkend. • Einrede der Verjährung und Rechtsmissbrauch: Die Klägerin kann sich nicht auf Verjährung berufen, weil ihr pflichtwidriges Unterlassen der Anzeigepflicht (Schwarzempfang) die Geltendmachung der Ansprüche verhindert hat; die Berufung auf Verjährung wäre unzulässige Rechtsausübung. • Europarecht/Völkerrecht: Selbst bei Annahme einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Finanzierung (Art.87 EG) handelt es sich insoweit um eine bestehende Beihilfe, gegen die der Einzelne vor nationalen Gerichten keinen unmittelbaren Rechtsschutz geltend machen kann; GATS oder Art.25 GG begründen keine durchsetzbaren Rechte der Klägerin gegen den Gebührenbescheid. • Verfahrensrecht/Kosten: Die Berufung war zulässig, in der Sache nur teilweise begründet; die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat änderte das Urteil insoweit, dass der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben wurden, als sie Rundfunkgebühren für Oktober bis Dezember 1996 (12,65 EUR) festsetzen; im Übrigen wurden Klage und Berufung abgewiesen. Ergebnis: Das Radiogerät im Pkw war ab Januar 1997 wegen der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit der Klägerin rundfunkgebührenpflichtig nach §5 Abs.2 RGebStV 1991; die Bescheide sind insgesamt rechtmäßig bis auf den Betrag für Oktober–Dezember 1996. Ansprüche bis einschließlich Dezember 2000 waren zwar verjährt, jedoch bleibt die Verjährungseinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat. Europarechtliche und völkerrechtliche Einwände der Klägerin führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung, da etwaige Beihilfefragen von der Kommission im Rahmen ihres Verfahrens zu prüfen sind und dem Einzelnen kein unmittelbarer Abwehranspruch vor nationalen Gerichten zusteht.