Urteil
8 S 18/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Grenzbebauung ist im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zulässig, wenn die Umgebungsbebauung sowohl Grenzbauten als auch Bebauung mit Grenzabstand aufweist.
• Nach § 5 Abs. 1 S.2 Nr.2 LBO entfällt die Abstandsfläche, wenn planungsrechtlich Grenzbau zulässig ist und öffentlich-rechtlich gesichert erscheint, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
• Bei ungewöhnlichem Zuschnitt mehrerer Buchgrundstücke kann das bauordnungsrechtliche ‚Baugrundstück‘ die Gesamtheit der Parzellen bilden; dies rechtfertigt die Anwendung der Grenzbebauungsregel auf die gesamte zusammengehörige Grundstücksgruppe.
• Geringere Abstandsflächen sind nach § 6 Abs.4 S.1 Nr.2 LBO zuzulassen, wenn Belichtung, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange gewahrt bleiben; besondere Grundstücksverhältnisse können die Schutzwürdigkeit des Nachbarn mindern.
• Der Grundsatz von Treu und Glauben kann einen Nachbarn hindern, Abstandsflächenverstöße geltend zu machen, wenn aus langjähriger gemeinschaftlicher Grundstücksgestaltung gegenseitige Verzichts- und Nutzungsvereinbarungen erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Grenzbebauung und Abstandsflächen: Anwendung von §5 Abs.1 S.2 Nr.2 LBO bei atypischer Parzellenaufteilung • Eine Grenzbebauung ist im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zulässig, wenn die Umgebungsbebauung sowohl Grenzbauten als auch Bebauung mit Grenzabstand aufweist. • Nach § 5 Abs. 1 S.2 Nr.2 LBO entfällt die Abstandsfläche, wenn planungsrechtlich Grenzbau zulässig ist und öffentlich-rechtlich gesichert erscheint, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. • Bei ungewöhnlichem Zuschnitt mehrerer Buchgrundstücke kann das bauordnungsrechtliche ‚Baugrundstück‘ die Gesamtheit der Parzellen bilden; dies rechtfertigt die Anwendung der Grenzbebauungsregel auf die gesamte zusammengehörige Grundstücksgruppe. • Geringere Abstandsflächen sind nach § 6 Abs.4 S.1 Nr.2 LBO zuzulassen, wenn Belichtung, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange gewahrt bleiben; besondere Grundstücksverhältnisse können die Schutzwürdigkeit des Nachbarn mindern. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann einen Nachbarn hindern, Abstandsflächenverstöße geltend zu machen, wenn aus langjähriger gemeinschaftlicher Grundstücksgestaltung gegenseitige Verzichts- und Nutzungsvereinbarungen erkennbar sind. Der Kläger ist Miteigentümer eines Doppelhauses und weiterer kleiner Parzellen (u.a. Flst. Nr. 230/1, 230/2) neben dem Genehmigungsgrundstück, auf dem die Beigeladene ein Geschäftshaus und drei 3‑Familienhäuser mit Tiefgarage bauen will. Die Baugenehmigung wurde mit Nebenbestimmungen erteilt; der Kläger rügte insbesondere die Übertretung von Abstandsflächen, Beeinträchtigungen durch Lärm, Emissionen und Verschattung sowie Verletzung seines Stockwerkseigentumsinteresses. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Genehmigung des Geschäftshauses aufgehoben, weil Abstandsflächen zum Garten des Klägers (Flst. Nr. 230/2) fehlten. Die Beigeladene legte Berufung ein; das Berufungsgericht hat die Berufung zugelassen und entschieden, dass die Baugenehmigung den Kläger nicht verletzt. Relevant war insbesondere die kleinteilige Parzellenstruktur, das bestehende Doppelhaus an der Grenze und die Frage, ob Abstandsflächen an diesem Ort erforderlich sind. • Streitgegenstand war nur der Teil der Genehmigung betreffend das Geschäftshaus und den Nachfolgebau zum Gebäude Maierstraße; die übrigen Genehmigungen sind nicht mehr streitig. • Zur Abstandsflächenfrage: § 5 Abs.1 S.1 LBO verlangt Abstandsflächen, aber § 5 Abs.1 S.2 Nr.2 LBO erlaubt deren Entfall, wenn planungsrechtlich Grenzbau zulässig ist und öffentlich‑rechtlich gesichert erscheint, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. • Im unbeplanten Innenbereich ergab die Umgebungsbebauung eine geschlossene Bauweise, so dass planungsrechtlich Grenzbau nach § 34 BauGB zulässig ist. • Öffentlich‑rechtliche Sicherung bestand aufgrund des bestehenden Doppelhauses an der Grenze und der besonderen Parzellenkonstellation; das ‚Baugrundstück‘ ist hier bauordnungsrechtlich als Gesamtheit der zusammengehörigen Buchgrundstücke zu behandeln (§ 4 Abs.2 LBO), weshalb die Möglichkeit der Grenzbebauung auch das dem Kläger gehörende Flst. Nr. 230/2 erfasst. • Soweit Abstandsflächen dennoch teilweise auf dem Nachbargrundstück lägen, sind die Voraussetzungen für eine Reduzierung nach § 6 Abs.4 S.1 Nr.2 LBO erfüllt: Belichtung, Belüftung und Brandschutz sind gewahrt und die nachbarlichen Belange sind aufgrund der besonderen Grundstückssituation nicht erheblich beeinträchtigt. • Unabhängig hiervon verhindert der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung eines Abstandsflächenverstoßes durch den Kläger, weil langjährige gemeinschaftliche Grundstücksgestaltung und das Stockwerkseigentum ein gegenseitiges Verzichts‑ und Nutzungsverhältnis erkennen lassen. • Planungsrechtliche Einwände des Klägers gegen die Gebietsausweisung als Mischgebiet wurden im Verfahren nicht substantiiert und führen nicht zum Erfolg; weitere Ausschlussfragen nach § 55 Abs.2 LBO blieben offen. Der Senat hat die Berufung der Beigeladenen stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit geändert, dass die Klage gegen die Genehmigung des Geschäftshauses abgewiesen wird. Das Gericht hält die streitige Grenzbebauung und die damit verbundenen Unterschreitungen von Abstandsflächen für zulässig, weil planungsrechtlich Grenzbau zu vertreten ist und die Besonderheiten der Parzellen‑ und Eigentumssituation eine Anwendung von § 5 Abs.1 S.2 Nr.2 LBO erlauben; außerdem sind reduzierte Abstandsflächen nach § 6 Abs.4 S.1 Nr.2 LBO möglich und der Kläger durch Treu und Glauben am Geltendmachen eines Verbots gehindert. Damit bleibt die Baugenehmigung für das Geschäftshaus in Kraft; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.