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Urteil

9 S 593/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Novellierung der Abiturverordnung, die vorschreibt, dass eines der beiden Wahlkernfächer eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss, ist formell und materiell verfassungsgemäß. • Die Beschränkung der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe fällt in die Gestaltungsbefugnis des Landes und verletzt weder das Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). • Aus der bloßen Wahl eines Profils in der 9. Klasse ergibt sich kein schutzwürdiger Vertrauensbestand, der Änderungen der Oberstufenbelegung entgegensteht; eine einjährige Übergangsfrist ist rechtlich ausreichend.
Entscheidungsgründe
Neuregelung der Kernfachbelegung in der gymnasialen Oberstufe verfassungsgemäß • Die Novellierung der Abiturverordnung, die vorschreibt, dass eines der beiden Wahlkernfächer eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss, ist formell und materiell verfassungsgemäß. • Die Beschränkung der Kurswahl der gymnasialen Oberstufe fällt in die Gestaltungsbefugnis des Landes und verletzt weder das Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). • Aus der bloßen Wahl eines Profils in der 9. Klasse ergibt sich kein schutzwürdiger Vertrauensbestand, der Änderungen der Oberstufenbelegung entgegensteht; eine einjährige Übergangsfrist ist rechtlich ausreichend. Die Antragstellerin, Schülerin der 11. Klasse mit Profilfach Sport, richtete Normenkontrollantrag gegen die Änderungsverordnung zur Abiturverordnung, wonach in der Qualifikationsphase eines der beiden Wahlkernfächer entweder eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein muss. Sie rügte, dadurch werde ihre in Klasse 9 getroffene Profilwahl nachträglich entwertet und die Wahlmöglichkeiten für das vierte Abiturprüfungsfach eingeschränkt; insbes. könne sie Gemeinschaftskunde nicht mehr als fünftes Prüfungsfach wählen. Ferner sah sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Schülern mit sprachlichem oder naturwissenschaftlichem Profil und eine unzulässige Rückwirkung verletzt. Der Antragsgegner verteidigte die Novelle mit Verweis auf pädagogische Ziele, Beseitigung früherer Ungleichbehandlungen und ausreichende Übergangsfristen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge und wies diese ab. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und fristgerecht; die Antragstellerin kann Verletzungen von Art.12 GG geltend machen, weil die Abiturregelung Zugangsbedingung für viele Berufe ist. • Formelle Verfassungsmäßigkeit: Die Änderungsverordnung stützt sich auf die verfassungs- und gesetzmäßige Ermächtigung im Schulgesetz (Art.61 LV; §8 SchG). Die Regelung erforderte keinen Parlamentsgesetzesakt, weil der Gesetzgeber die Grundentscheidungen getroffen hat und Detailregelungen dem Verordnungsgeber verbleiben. • Materielle Verfassungsmäßigkeit - Art.12 GG: Die Regelung ist eine schulorganisatorische Maßnahme im Rahmen staatlicher Schulhoheit (Art.7 GG) und damit von der Gestaltungsfreiheit der Länder gedeckt; Einschränkungen der Wahlmöglichkeiten sind zulässig, solange der Neigungsbereich erhalten bleibt. • Materielle Verfassungsmäßigkeit - Art.3 GG (Gleichheitssatz): Es liegt keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor. Tatsächliche Unterschiede im Vorbereitungsstand durch Profilbildung sind typische und rechtfertigungsfähige Folgen verschiedener Schultypen; ein pauschaler Mehrunterricht zugunsten bestimmter Profile ist nicht feststellbar. • Prüfungswahl vs. Kursbelegung: Die Pflicht zur Belegung bestimmter Kernfächer ist nicht identisch mit den Regelungen zur Auswahl der Abiturprüfungsfächer; das mündliche Prüfungsfach kann auch außerhalb der Kernfächer gewählt werden, sodass die behauptete Beschränkung der Prüfungswahl unzutreffend ist. • Vertrauensschutz/Rückwirkung (Art.20 Abs.3 GG): Die Profilwahl in Klasse 9 begründet keine schutzwürdige Rechtsposition über die Kombinationsmöglichkeiten in der Oberstufe; die einjährige Übergangsfrist ist rechtlich zumutbar und ausreichend. • Verhältnismäßigkeit und Elternrechte: Die Maßnahme verfolgt das legitime Ziel einer breiten, vertieften Allgemeinbildung und ist sachgerecht; sie verletzt weder Verhältnismäßigkeit noch Art.6 GG bzw. landesrechtliche Elternrechte. Die Anträge der Schülerin werden abgewiesen; die Neufassung von §2 Abs.2 2. Spiegelstrich Halbsatz 2 NGVO ist rechtmäßig. Das Gericht entscheidet, dass die landesrechtliche Regelung zur verbindlichen Belegung eines Wahlkernfachs als weitere Fremdsprache oder als Naturwissenschaft innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Schulhoheit liegt und weder das Grundrecht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit noch der Gleichheitssatz verletzt wird. Eine nachteilige Rückwirkung auf die in Klasse 9 getroffene Profilwahl ist nicht gegeben, weil daraus kein schutzwürdiger Vertrauensbestand für spätere Kombinationsmöglichkeiten in der Oberstufe folgt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.