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Beschluss

11 S 1771/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Abschiebungsandrohung sind zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Zur Prüfung des Schutzbereichs aus Art. 8 EMRK ist insbesondere die Verwurzelung und die Möglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. • Alte Abschiebungsandrohungen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien/Serbien und Montenegro können für die nachfolgend unabhängige Republik Kosovo fortgelten, wenn das Bundesamt bereits das Gebiet des heutigen Kosovo geprüft hat.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aussetzung der Abschiebung; Keine glaubhaft gemachten Abschiebungshindernisse • Beschwerden gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Abschiebungsandrohung sind zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Zur Prüfung des Schutzbereichs aus Art. 8 EMRK ist insbesondere die Verwurzelung und die Möglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. • Alte Abschiebungsandrohungen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien/Serbien und Montenegro können für die nachfolgend unabhängige Republik Kosovo fortgelten, wenn das Bundesamt bereits das Gebiet des heutigen Kosovo geprüft hat. Antragsteller aus dem Kosovo (Ashkali) begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung; das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte die Anträge auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung ab. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem Verletzung des Art. 8 EMRK wegen angeblicher Verwurzelung ihrer Kinder in Deutschland und bestritten die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohungen, die in früheren Bescheiden mit unterschiedlichen Zielstaaten bezeichnet worden waren. Die Antragsteller waren teils langjährig, aber mit Unterbrechungen und Auslandsaufenthalten im Bundesgebiet, teils erst im Erwachsenenalter eingereist; einige Kinder wurden während Auslandsaufenthalten geboren. Die Abschiebungsandrohungen stammen aus verschiedenen Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge/BAMF mit Bezug auf frühere Staatenbezeichnungen. Das Verwaltungsgericht sah zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch im Sinne des Aufenthaltsrechts; der VGH bestätigte diese Bewertung. • Beschwerden frist- und formgerecht, in der Sache jedoch unbegründet; das Vorbringen im Beschwerdeverfahren genügt nicht zur Erzielung eines Anordnungsanspruchs nach § 60a Abs.2 S.1 und 3 AufenthG i.V.m. § 123 VwGO. • Art. 8 EMRK: Schutzbereichsprüfung erfordert Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an Steuerung des Zuzugs (§1 Abs.1 AufenthG) und individueller Verwurzelung; die Verwurzelung ist hier nicht hinreichend dargelegt, da Aufenthaltsdauer durch mehrjährige Auslandsaufenthalte unterbrochen wurde und Erwachsene erst spät eingereist sind; auch familienbezogene Gesamtbetrachtung bei Kindern führt nicht zur Annahme erheblicher Verwurzelung. • Reintegration: Es fehlt an Nachweisen, dass eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar oder unmöglich wäre; dringende humanitäre oder persönliche Gründe wurden nicht glaubhaft gemacht. • Abschiebungsandrohung: Die früheren Bescheide bezeichnen zwar unterschiedliche Staatennamen (Bundesrepublik Jugoslawien; Serbien und Montenegro), doch hatten die Prüfungen des Bundesamts konkret das Gebiet des heutigen Kosovo zum Gegenstand. Eine Abschiebung in die seit 17.02.2008 unabhängige Republik Kosovo ist daher möglich, da das Kosovo als Rechtsnachfolger für das dort geprüfte Territorium gilt und das Bundesamt dort Abschiebungsverbote geprüft hat. • Völkerrechtliche Bewertung: Die Unabhängigkeit des Kosovo stellt eine Sezession dar; für die Fortgeltung alter Abschiebungsandrohungen kommt es darauf an, welches Teilgebiet das Bundesamt geprüft hat; vorliegend bestehen keine rechtsschutzrelevanten Bedenken gegen Abschiebungen in das Gebiet des heutigen Kosovo. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach §§154 Abs.2, 159 S.1 VwGO i.V.m. §100 ZPO sowie §§63,47,52,53 GKG. Die Beschwerden gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Es liegt zwar ein Anordnungsgrund vor, die Antragsteller haben jedoch keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §60a Abs.2 AufenthG darlegt; insbesondere ist der Schutzbereich des Art.8 EMRK und eine hinreichende Verwurzelung nicht glaubhaft gemacht. Die früheren Abschiebungsandrohungen ermöglichen eine Abschiebung in die Republik Kosovo, da das Bundesamt bereits das Gebiet des heutigen Kosovo geprüft hat. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 17.500 EUR festgesetzt.