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Beschluss

11 S 2042/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat und der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Ausweisung und an der Zulässigkeit der Zielstaatsbezeichnung bestehen. • Das Rechtsschutzinteresse ist nicht zu verneinen allein weil eine Ausreisepflicht aus anderen Gründen bestehen könnte; die Behörde muss konkret erklären, welche Vollstreckungsgrundlage sie geltend macht. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich; besteht dieses nicht, ist die Vollziehung aufzuheben. • Bei gesundheitlich bedingten Gefährdungen des Betroffenen kann die Zielstaatbezeichnung ein Abschiebungsverbot begründen und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sein.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Ausweisung und Zweifel an Nigeria-Als-Zielstaat • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat und der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist wiederherzustellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Ausweisung und an der Zulässigkeit der Zielstaatsbezeichnung bestehen. • Das Rechtsschutzinteresse ist nicht zu verneinen allein weil eine Ausreisepflicht aus anderen Gründen bestehen könnte; die Behörde muss konkret erklären, welche Vollstreckungsgrundlage sie geltend macht. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich; besteht dieses nicht, ist die Vollziehung aufzuheben. • Bei gesundheitlich bedingten Gefährdungen des Betroffenen kann die Zielstaatbezeichnung ein Abschiebungsverbot begründen und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sein. Der nigerianische Antragsteller war zuvor legal nach Italien eingereist und dort aufhältig sowie im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis. Am 17.03.2008 erließ das Regierungspräsidium Freiburg einen Bescheid, der die Ausweisung und die Androhung der Abschiebung nach Nigeria verfügte; die Abschiebung war für den 23.09.2008 vorgesehen. Der Antragsteller befindet sich wegen psychischer Erkrankung in einem psychiatrischen Krankenhaus und ist dort infolge eines landgerichtlichen Unterbringungsurteils untergebracht. Das Verwaltungsgericht Freiburg verweigerte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde; der Antragsteller beantragt vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht: Die Beschwerde ist zulässig und begründet; dem Antragsteller ist PKH nach §166 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO zu bewilligen, weil er die Kosten nicht tragen kann und die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. • Rechtsschutzinteresse: Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller am 01.09.2007 i.S.v. §14 Abs.1 Nr.2 AufenthG unerlaubt eingereist ist, zumal er vorher in Italien legal aufhieltig war und über Aufenthaltspapiere verfügte; daher besteht ein Rechtsschutzbedarf im Eilverfahren. • Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung: Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung fehlt das besondere öffentliche Interesse nach §80 Abs.2 VwGO, weil der Antragsteller wegen seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus derzeit nicht als unmittelbar gefährlich anzusehen ist und die Ausweisung keine zusätzliche Vollstreckungsgrundlage der Ausreisepflicht begründet. • Aufschiebende Wirkung gegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung: Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, weil die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und insbesondere die Rechtmäßigkeit der Zielstaatsbestimmung Nigeria ernstliche Zweifel begründen; ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG kommt in Betracht aufgrund der Erkrankung und fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria. • Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes: Es genügt nicht, dem Betroffenen vorläufigen Rechtsschutz mit dem Hinweis auf sonstige theoretisch mögliche Vollstreckungsgrundlagen zu versagen; die Behörde muss konkret darlegen, auf welche Vollstreckungsgrundlage sie abstellt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsgegner trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt gemäß einschlägigen GKG- und GVG-Vorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde hinsichtlich der im Bescheid verfügten Ausweisung und der Abschiebungsandrohung nach Nigeria wiederhergestellt und angeordnet. Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts und ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Begründend führte der Senat aus, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung und an der Zulässigkeit der Zielstaatsbezeichnung bestehen, ferner das für die sofortige Vollziehung erforderliche besondere öffentliche Interesse fehlt und der effektive Rechtsschutz nicht durch bloße Verweise auf andere Vollstreckungsgrundlagen unterlaufen werden darf.