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Beschluss

13 S 1336/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage auch unter großzügiger Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist auch bei Anträgen nach § 25 Abs. 3 AufenthG anwendbar; besondere Regelungen des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verdrängen § 11 nicht. • Ein Ausnahmefall im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kann vorliegen, wenn ein Ausländer nach bereits verfügter Ausweisung wiederholt straffällig wird. • Ein Reiseausweis für Ausländer im Inland ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Durchführungsverordnung (§ 6 AufenthV) erfüllt sind. • Über Prozesskostenhilfe ist zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu entscheiden; Entscheidungsreife setzt sachdienliche Begründung und Möglichkeit der Gegenvorstellung voraus.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfeablehnung bei fehlender Erfolgsaussicht und Anwendung des § 11 AufenthG • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage auch unter großzügiger Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist auch bei Anträgen nach § 25 Abs. 3 AufenthG anwendbar; besondere Regelungen des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verdrängen § 11 nicht. • Ein Ausnahmefall im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kann vorliegen, wenn ein Ausländer nach bereits verfügter Ausweisung wiederholt straffällig wird. • Ein Reiseausweis für Ausländer im Inland ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Durchführungsverordnung (§ 6 AufenthV) erfüllt sind. • Über Prozesskostenhilfe ist zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu entscheiden; Entscheidungsreife setzt sachdienliche Begründung und Möglichkeit der Gegenvorstellung voraus. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Reiseausweises bzw. Ausweisersatzes. Die Behörde hatte zuvor eine Ausweisung verfügt. Das Verwaltungsgericht hat Prozesskostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger rügte verspätete Entscheidung und berief sich darauf, § 11 AufenthG sei in Fällen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht anwendbar. Das Gericht und die Behörde hielten entgegen dessen die Vorschriften für anwendbar und sahen zudem Umstände eines Ausnahmefalls nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, da der Kläger nach Ausweisung erneut straffällig geworden sei. Bezüglich des Ausweisersatzes sah die Behörde diesen Antrag im Laufe des Verfahrens als erfüllt an, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Das Gericht entschied zügig und legte die Kosten dem Kläger auf. • Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der bei Vorliegen einer Ausweisung die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt, gilt auch für Fälle des § 25 Abs. 3 AufenthG; die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG und die Einreise- und Aufenthaltsverbote des § 11 AufenthG stehen systematisch nebeneinander. • § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verdrängt § 11 Abs. 1 Satz 2 nicht; der Umkehrschluss aus der Systematik und Sinn und Zweck der Norm zeigt, dass § 11 weiter anwendbar bleibt. • Ein Ausnahmefall nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kann vorliegen, wenn ein bereits ausgewiesener Ausländer erneut wiederholt straffällig wird; dies rechtfertigt hier ein Abweichen von der Soll-Norm. • Der Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises nach § 6 AufenthV scheitert, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. • Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ausweisersatz wurde durch die Beklagte während des Verfahrens erfüllt, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. • Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe erfolgte zur Zeit der Entscheidungsreife; diese setzt sachdienliche Begründung, Vorlage persönlicher Verhältnisse und Gelegenheit zur Stellungnahme des Gegners voraus. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Klage auch bei großzügiger Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Maßgeblich war insbesondere die Anwendung des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotz Bezug zu § 25 Abs. 3 AufenthG sowie die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG wegen wiederholter Straffälligkeit nach Ausweisung. Der Antrag auf Reiseausweis scheiterte an den Voraussetzungen der Durchführungsverordnung, und der Antrag auf Ausweisersatz war zwischenzeitlich erledigt. Daher besteht kein Rechtsschutzbedürfnis und keine Erfolgsaussicht für die Klage.