Beschluss
6 S 1288/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist erfolgreich; der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
• Das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes stellt eine Änderung i.S. des §80 Abs.7 VwGO dar und macht daher ein Änderungsverfahren zulässig.
• Das staatliche Monopol für Sportwetten ist nach derzeit maßgeblicher gemeinschaftsrechtlicher Rechtsprechung voraussichtlich mit dem EG-Recht vereinbar, insbesondere genügt es den Anforderungen der Dienstleistungsfreiheit, wenn es dem Schutz vor Spielsucht dient und verhältnismäßig ausgestaltet ist.
• Bei nur geringen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung; daher besteht kein Grund zur Änderung früherer Entscheidungen zuungunsten der Behörde.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols und Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung • Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist erfolgreich; der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. • Das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes stellt eine Änderung i.S. des §80 Abs.7 VwGO dar und macht daher ein Änderungsverfahren zulässig. • Das staatliche Monopol für Sportwetten ist nach derzeit maßgeblicher gemeinschaftsrechtlicher Rechtsprechung voraussichtlich mit dem EG-Recht vereinbar, insbesondere genügt es den Anforderungen der Dienstleistungsfreiheit, wenn es dem Schutz vor Spielsucht dient und verhältnismäßig ausgestaltet ist. • Bei nur geringen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung; daher besteht kein Grund zur Änderung früherer Entscheidungen zuungunsten der Behörde. Die Antragstellerin betreibt Sportwetten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 20.11.2006 eine Untersagungsverfügung mit Sofortvollzug und Androhung eines Zwangsgeldes, weil Sportwetten in Baden-Württemberg nur staatlich erlaubt sind. Die Antragstellerin klagte gegen die Verfügung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Vorangegangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats hatten die aufschiebende Wirkung nicht zu ihren Gunsten aufrechterhalten. Nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes stellte die Antragstellerin einen Änderungsantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsgegner (Behörde) beschwerte sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Änderungsantrag teilweise stattgegeben hatte. Streitig war insbesondere, ob das staatliche Wettmonopol gemeinschafts- und verfassungsrechtlich noch tragfähig ist und ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. • Zulässigkeit des Änderungsantrags: Das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes ist als Änderung i.S. des §80 Abs.7 VwGO zu beurteilen und macht das Änderungsverfahren zulässig. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Der Senat prüft die fristgerecht vorgetragenen Gründe des Antragsgegners nach §146 VwGO und ist auf diese Prüfung beschränkt. • Rechtmäßigkeit des Monopols nach Gemeinschaftsrecht: Maßgeblich sind Art.49 EG und die EuGH-Rechtsprechung; Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, wenn sie zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind (z.B. Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Suchtprävention). • Anwendung auf das nationale Wettmonopol: Das staatliche Monopol für Sportwetten erfüllt nach derzeitiger Prüfung voraussichtlich die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil es dem Ziel der Suchtbekämpfung und weiteren Schutzzwecken dient und zahlreiche konkrete Einschränkungen, Auflagen und Kontrollen vorgesehen sind (verbotene Internetwetten, eingeschränkte Werbung, Höchsteinsätze, Spielerschutzmaßnahmen). • Keine Anwendung wettbewerbsrechtlicher EG-Vorschriften: Auf das aus Gründen des Verbraucherschutzes begründete Monopol sind Art.81 ff. EG im Ergebnis nicht anwendbar; Art.86 Abs.2 EG erlaubt ausschließliche Rechte für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. • Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin: Nach Würdigung der Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage gering; daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Untersagungsverfügung und die Voraussetzungen für eine Änderung früherer Entscheidungen zum Nachteil der Behörde liegen nicht vor. • Verfassungsrechtliche und tatsächliche Erwägungen: Kritikpunkte wie Anzahl der Annahmestellen, personelle Ausstattung der Aufsicht oder Werbemaßnahmen rechtfertigen nicht die Annahme, dass das Monopol verfassungs- oder gemeinschaftsrechtswidrig sei; Übergangsregelungen und bereits ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht sprechen für die Rechtmäßigkeit des Monopols. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.05.2008 wird im Änderungsverfahren zugunsten des Antragsgegners geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung vom 20.11.2006 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Kammer beurteilt das staatliche Sportwettenmonopol nach derzeit maßgeblicher gemeinschaftsrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage als voraussichtlich mit dem EG-Recht und dem Grundgesetz vereinbar, die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin sind damit nur gering. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Untersagungsverfügung sowie der begrenzten Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels verbleibt es bei der Vollziehbarkeit der behördlichen Maßnahme; die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens.