Urteil
2 S 984/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kraftfahrzeughändler, der Neufahrzeuge mit eingebauten Autoradios verkauft, fällt auch dann unter das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV, wenn der Radioverkauf nur Nebenbestandteil des Autoverkaufs ist.
• Autoradios in Vorführwagen sind von der Gebührenbefreiung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV erfasst, wenn sie zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten werden; dafür genügt, dass das Gerät zur Demonstration seiner Eigenschaften verwendet wird.
• Die Versäumung der Berufungsfrist kann unverschuldet sein, wenn ein Gericht durch fehlerhafte Mitteilungen den Eindruck erweckt, die Berufung sei fristgerecht weitergeleitet worden; in diesem Fall ist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Anwendung des Händlerprivilegs (§5 Abs.4 RGebStV) auf Autoradios in Vorführwagen • Ein Kraftfahrzeughändler, der Neufahrzeuge mit eingebauten Autoradios verkauft, fällt auch dann unter das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV, wenn der Radioverkauf nur Nebenbestandteil des Autoverkaufs ist. • Autoradios in Vorführwagen sind von der Gebührenbefreiung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV erfasst, wenn sie zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten werden; dafür genügt, dass das Gerät zur Demonstration seiner Eigenschaften verwendet wird. • Die Versäumung der Berufungsfrist kann unverschuldet sein, wenn ein Gericht durch fehlerhafte Mitteilungen den Eindruck erweckt, die Berufung sei fristgerecht weitergeleitet worden; in diesem Fall ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Klägerin betreibt ein Autohaus und bietet dort Neufahrzeuge der Marke Peugeot an; seit Januar 1976 ist sie als Rundfunkteilnehmerin erfasst. Der Beklagte setzte nach einem Vor-Ort-Besuch Gebühren für zwei Autoradios in Vorführwagen mit roten Kennzeichen für zurückliegende Zeiträume fest. Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Neuwagen seien Grundmodelle ohne eingebaute Rundfunkempfänger und jedenfalls seien Vorführgeräte durch die Händlergebühr nach § 5 Abs. 4 RGebStV abgegolten. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf und stellte fest, die Klägerin falle unter § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV und dürfe Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereithalten. Der Beklagte legte Berufung ein, nachdem er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhielt, weil die Berufungsfrist wegen fehlerhafter gerichtlicher Mitteilung versäumt worden war. • Zulässigkeit: Die Berufung war trotz Fristversäumnis zulässig, da Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren war; das Gericht konnte durch fehlerhafte Eingangsbestätigung den Eindruck erwecken, die Berufung sei fristgerecht weitergeleitet worden. • Materiellrechtlich gilt nach § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 RGebStV grundsätzlich Gebührenpflicht für eingebauter Rundfunkempfänger in gewerblichen Fahrzeugen. • Vorteilhafte Ausnahme: § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV gewährt Unternehmen, die gewerbsmäßig Rundfunkgeräte herstellen, verkaufen oder einbauen, das Recht, weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf demselben Grundstück gebührenfrei bereitzuhalten. • Die Klägerin fällt unter § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch wenn der Radioverkauf nur Teil ihres Geschäfts ist; der Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen keine Beschränkung auf klassischen Rundfunkeinzelhandel. • Vorführzweck: Ein Autoradio in einem Vorführwagen kann schon dann als zu Vorführzwecken bereitgehalten gelten, wenn es zur Demonstration seiner Eigenschaften dient; es bedarf nicht der Vergleichsvorführung mehrerer Geräte. • Standortkriterium: Dass Vorführwagen gelegentlich außerhalb des Betriebsgeländes gefahren werden, steht der Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV nicht entgegen; § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV erlaubt zeitweilige Entfernung zu Vorführzwecken. • Formfragen: Die Unterschrift auf einem Anmeldeformular bestätigte lediglich das Vorhalten roter Kennzeichen und bedeutete keine Anerkennung einer zusätzlichen Gebührenpflicht. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.02.2008 blieb in der Sache verbindlich. Die angefochtenen Gebührenbescheide wurden zu Recht aufgehoben, weil § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin anwendbar ist und die in Vorführwagen eingebauten Autoradios als für Prüf- und Vorführzwecke bereitgehaltene Geräte gebührenfrei sind. Die Klägerin muss daher die geltend gemachten zusätzlichen Rundfunkgebühren nicht zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.