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Beschluss

2 S 3218/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unternehmer, der ausgebaute Autoradios auf seinem Betriebsgelände einlagert, hält diese zum Empfang bereit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit zur Nutzung besitzt (§ 1 Abs. 2 RGebStV). • Ob die Geräte tatsächlich vorgeführt oder genutzt werden, ist unerheblich; maßgeblich ist die Möglichkeit der Nutzung ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (§ 1 Abs. 2 RGebStV). • Die Ausnahme für originalverpackte Neuware bei Discountern ist auf atypische Sonderfälle beschränkt und nicht auf die hier gegebene Lage eines Gebrauchtwagenhändlers übertragbar. • Kann mindestens ein empfangsfähiges Hörfunkgerät auf dem Betriebsgrundstück angenommen werden, reicht dies für die Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 RGebStV; die genaue Anzahl kann offen bleiben. • Das Händlerprivileg (§ 5 Abs. 4 RGebStV) bleibt unentschieden, wenn die Behörde lediglich eine Händlergebühr für ein Hörfunkgerät festsetzt.
Entscheidungsgründe
Unternehmer hält ausgebaute Autoradios bei Verfügbarkeit zum Empfang bereit • Ein Unternehmer, der ausgebaute Autoradios auf seinem Betriebsgelände einlagert, hält diese zum Empfang bereit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit zur Nutzung besitzt (§ 1 Abs. 2 RGebStV). • Ob die Geräte tatsächlich vorgeführt oder genutzt werden, ist unerheblich; maßgeblich ist die Möglichkeit der Nutzung ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (§ 1 Abs. 2 RGebStV). • Die Ausnahme für originalverpackte Neuware bei Discountern ist auf atypische Sonderfälle beschränkt und nicht auf die hier gegebene Lage eines Gebrauchtwagenhändlers übertragbar. • Kann mindestens ein empfangsfähiges Hörfunkgerät auf dem Betriebsgrundstück angenommen werden, reicht dies für die Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 RGebStV; die genaue Anzahl kann offen bleiben. • Das Händlerprivileg (§ 5 Abs. 4 RGebStV) bleibt unentschieden, wenn die Behörde lediglich eine Händlergebühr für ein Hörfunkgerät festsetzt. Der Kläger betreibt seit 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Der Beklagte setzte rückwirkend Rundfunkgebühren fest, nachdem festgestellt wurde, dass sich Autoradios in Fahrzeugen und in einem Container auf dem Betriebsgelände befänden. Der Beklagte erhob Gebühren für zwei Radios, später ermäßigt auf eine Händlergebühr für ein Hörfunkgerät; der Kläger klagte gegen den Bescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und nahm an, die Radios würden nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, die Radios seien nutzbar und ohne besonderen technischen Aufwand in Betrieb zu nehmen. Der Senat hat die Akten geprüft und die Berufung zugelassen. • Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung: Nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Gerät zum Empfang bereit hält; Bereithalten liegt vor, wenn Empfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich ist. • Tatsachenwürdigung: Unabhängig von der behaupteten Praxis des Klägers, Autoradios vor dem Zutritt auszubauen oder nicht vorzuführen, ist gerichtsbekannt, dass das Inbetriebnehmen ausgebauter Autoradios weder zeitlich noch technisch einen besonderen Aufwand erfordert; Einbau und Prüfung sind in kurzer Zeit möglich (Zeugenaussage: ca. 10–15 Minuten). • Maßgeblichkeit der Möglichkeit: Entscheidend ist die tatsächliche Möglichkeit des Zugriffs und der Nutzung der Geräte. Ob der Unternehmer die Geräte tatsächlich vorführt oder eine Stromversorgung auf dem Gelände vorhanden ist, ist unbeachtlich, da z. B. Batterien zur Inbetriebnahme ausreichen. • Abgrenzung zur Discounter-Rechtsprechung: Die auf Originalverpackung beruhende Ausnahme für Discounter-Sonderaktionen ist eine atypische Situation und daher nicht auf den Betrieb eines Gebrauchtwagenhändlers übertragbar; dort ist Nutzung vor Verkauf objektiv ausgeschlossen, hier nicht. • Anzahl der Geräte: Für die Gebührenpflicht genügt nach Lebenserfahrung das Vorhandensein zumindest eines empfangsfähigen Hörfunkgeräts; die Behörde hat den Kläger hier zur Händlergebühr für ein Gerät herangezogen, so dass die Frage weiterer Gebühren unentschieden bleiben kann. • Händlerprivileg: Ob der Kläger das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 RGebStV in Anspruch nehmen kann, bleibt offen, weil der Beklagte nur eine Händlergebühr für ein Hörfunkgerät festgesetzt hat. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die Berufung ist nach § 130a VwGO zu entscheiden; das Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern, weil die Bescheide rechtmäßig sind und der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt wurde. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat stellt fest, dass der Kläger zumindest ein Hörfunkgerät auf seinem Betriebsgelände zum Empfang bereitgehalten hat und deshalb nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Geräte tatsächlich vorgeführt oder genutzt wurden; maßgeblich ist die praktische Möglichkeit ihrer Nutzung ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand. Die Entscheidung zur Höhe der festgesetzten Gebühren (Händlergebühr für ein Gerät) bleibt bestehen; die Frage der Anwendbarkeit des Händlerprivilegs wird offen gelassen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.