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Beschluss

5 S 1054/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Normenkontrollanträge gegen Innenbereichs-/Einbeziehungssatzungen sind statthaft; Antragsbefugnis kann sich aus Eigentum und Verletzung des Abwägungsgebots ergeben. • Bei kombinierten Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen ist das Verfahren nach den jeweils strengeren Anforderungen (hier Ergänzungssatzung nach §34 Abs.4 Nr.3 BauGB) zu führen. • Für Ergänzungssatzungen nach §34 Abs.4 Nr.3 BauGB müssen die einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs geprägt sein; fehlt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, scheidet die Einbeziehung aus. • Fehler beim Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials (§2 Abs.3, §214 Abs.1 Nr.1 BauGB) können zur (Teil‑)Nichtigkeit der Satzung führen. • Ist nur ein Teilbereich der Satzung rechtswidrig, bleibt der übrige Planbestandteil wirksam, wenn anzunehmen ist, dass die Gemeinde im Zweifel eine eingeschränkte Fassung beschlossen hätte.
Entscheidungsgründe
Teilnichtigkeit von Klarstellungs‑ und Ergänzungssatzung wegen Abwägungs‑ und Tatbestandsmängeln • Normenkontrollanträge gegen Innenbereichs-/Einbeziehungssatzungen sind statthaft; Antragsbefugnis kann sich aus Eigentum und Verletzung des Abwägungsgebots ergeben. • Bei kombinierten Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen ist das Verfahren nach den jeweils strengeren Anforderungen (hier Ergänzungssatzung nach §34 Abs.4 Nr.3 BauGB) zu führen. • Für Ergänzungssatzungen nach §34 Abs.4 Nr.3 BauGB müssen die einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs geprägt sein; fehlt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, scheidet die Einbeziehung aus. • Fehler beim Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials (§2 Abs.3, §214 Abs.1 Nr.1 BauGB) können zur (Teil‑)Nichtigkeit der Satzung führen. • Ist nur ein Teilbereich der Satzung rechtswidrig, bleibt der übrige Planbestandteil wirksam, wenn anzunehmen ist, dass die Gemeinde im Zweifel eine eingeschränkte Fassung beschlossen hätte. Die Gemeinde erließ eine Klarstellungs‑ und Ergänzungssatzung (§34 Abs.4 BauGB) für einen Ortsteil sowie später eine 1. Änderung. Mehrere Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (Antragsteller 1–3) und ein weiterer Eigentümer (Antragsteller 4) erhoben Normenkontrolle. Streitgegenstand war insbesondere die Einbeziehung von einzelnen Außenbereichsflächen entlang einer Straße als nach §34 bebaubare Flächen; dadurch würden erstmals Wohnbauflächen neben bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben möglich. Die Antragsteller rügten fehlende Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung, Verletzungen des Abwägungsgebots und mangelnde Prägung der einzubeziehenden Flächen durch angrenzende Bebauung; sie verwiesen auch auf mögliche Betriebseinschränkungen und Erschließungsbeiträge. Der Senat nahm Augenschein und prüfte Verfahrensablauf, Abwägung und Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan. • Statthaftigkeit und Fristen: Normenkontrollantrag nach §47 VwGO war zulässig und fristgerecht gestellt. • Antragsbefugnis: Antragsteller 1–3 sind antragsbefugt, weil sie als weiterhin landwirtschaftlich tätige Eigentümer konkrete, abwägungsrelevante Belastungen (Emissions‑/Betriebskonflikte) plausibel gemacht haben; Antragsteller 4 ist nicht antragsbefugt, weil er die Landwirtschaft aufgegeben hat. • Verfahrensrechtliche Bewertung: Die Gemeinde hat das Verfahren nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen durchgeführt; formale Beteiligungspflichten sind eingehalten. • Fehler beim Ermitteln/Bewerten (§2 Abs.3, §214 Abs.1 Nr.1 BauGB): Die Kommune hat die abwägungsrelevanten landwirtschaftlichen Belange der Antragsteller 1–3 nicht in ihrer Bedeutung ausreichend gewichtet; die Feststellung, es handele sich lediglich um bestandsorientierte Baulücken, entsprach nicht dem Augenschein. • Materielles Recht (§34 Abs.4 Nr.3 BauGB): Voraussetzung für eine Ergänzungssatzung ist, dass die einbezogenen Außenbereichsflächen durch die angrenzende Innenbereichsbebauung geprägt sind. Im streitigen Bereich fehlt jedoch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil bzw. ein prägender Bebauungszusammenhang; es liegt eine Splittersiedlung ohne organische Siedlungsstruktur vor. • Flächennutzungsplan/Entwicklungsgebot: Die 1. Änderung, mit der eine Teilfläche entgegen der Flächennutzungsdarstellung als bebaubar ausgewiesen wurde, widerspricht zwar dem Flächennutzungsplan, die geringe Größe der Abweichung lässt sie aber grundsätzlich noch vom Entwicklungsspielraum gedeckt erscheinen. • Rechtsfolgen: Die 1. Änderungssatzung über das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 ist vollständig nichtig. Die Klarstellungs‑ und Ergänzungssatzung ist wegen der festgestellten Verfahrens‑ und Tatbestandsmängel nur teilweise nichtig; der rechtswidrige Teil betrifft Flächen entlang der östlichen Straße, der überwiegende Planbestand bleibt in Kraft, da die Gemeinde bei Kenntnis der Mängel vermutlich eine eingeschränkte Fassung beschlossen hätte. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend erfolgreich: Die Klarstellungs‑ und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 ist insoweit unwirksam, als sie Flächen entlang der östlichen Straße einbezieht, und die 1. Änderungssatzung vom 24.01.2008, die das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betrifft, ist vollständig unwirksam. Antragsteller 1–3 haben wegen plausibel gemachter abwägungsrelevanter Belange Erfolg; Antragsteller 4 bleibt ohne Erfolg, weil er keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt. Die Gemeinde hat das Verfahren zwar formell durchgeführt, jedoch das Ermitteln und Bewerten der abwägungsrelevanten Belange unzureichend vorgenommen und die materiellen Voraussetzungen für die Einbeziehung entlang der östlichen Straße nicht erfüllt. Damit bleiben die übrigen Teile der Satzung wirksam, weil sie für sich genommen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind. Die Gerichtskosten trägt die Gemeinde überwiegend; die Revision wurde nicht zugelassen.