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Urteil

1 S 2860/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungen gegen die Aufhebung der Genehmigung der Satzungsänderung sind unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Genehmigungsbescheid aufgehoben. • Klagebefugt ist eine Partei, die durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein kann; verwaltungsgerichtlicher Drittschutz besteht, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm eine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Die Stiftungsaufsicht dient der Verwirklichung des Stiftungszwecks und schützt bei kirchlichen Stiftungen insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). • Liegt die Stiftung nach § 29 Abs. 2 StiftG als kirchliche Stiftung vor, ist eine durch Genehmigung herbeigeführte Umwandlung in eine bürgerliche Stiftung mit dem Stifterwillen unvereinbar und rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Genehmigung: Kirchliche Stiftung bleibt kirchlich (Status und Stifterwille) • Die Berufungen gegen die Aufhebung der Genehmigung der Satzungsänderung sind unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Genehmigungsbescheid aufgehoben. • Klagebefugt ist eine Partei, die durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein kann; verwaltungsgerichtlicher Drittschutz besteht, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm eine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Die Stiftungsaufsicht dient der Verwirklichung des Stiftungszwecks und schützt bei kirchlichen Stiftungen insbesondere das Selbstbestimmungsrecht der Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). • Liegt die Stiftung nach § 29 Abs. 2 StiftG als kirchliche Stiftung vor, ist eine durch Genehmigung herbeigeführte Umwandlung in eine bürgerliche Stiftung mit dem Stifterwillen unvereinbar und rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin klagt gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung der beigeladenen Stiftung. Die Stiftung hatte ursprünglich eine kirchliche Prägung in der Satzung; der Aufsichtsrat beschloss am 01.07.2005 eine neue Satzung, die die Stiftung als bürgerliche Stiftung bezeichnet und der staatlichen Aufsicht unterstellt. Das Ministerium genehmigte diese Satzungsänderung mit Bescheid vom 22.12.2005; die Klägerin erhielt Kenntnis am 29.03.2006 und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob den Genehmigungsbescheid auf und erkannte der Klägerin Klagebefugnis zu, weil sie sich durch die Änderung in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Selbstbestimmungsrecht verletzt sehen könne. Gegen dieses Urteil legten Beklagter und Beigeladene Berufung ein; der Senat bestätigte die Aufhebung der Genehmigung. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie geltend machen kann, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein; verwaltungsgerichtlicher Drittschutz besteht, wenn eine öffentlich-rechtliche Norm eine geschützte individuelle Rechtsposition begründet. • Adressat des Verwaltungsakts ist die Stiftung; Dritte können nur Anfechtungsbefugnis erlangen, wenn eine Norm Schutzwirkungen zugunsten eines individualisierten Personenkreises vermittelt. • Rechtsgrundlage und Schutzrichtung der Stiftungsaufsicht: Die Stiftungsaufsicht dient der Verwirklichung des Stiftungszwecks und dem Schutz des Stifterwillens; bei kirchlichen Stiftungen erstreckt sich der Schutz zugunsten der Kirche aufgrund des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts. • Rechtswidrigkeit des Bescheids: Nach Würdigung des Status (vgl. Verfahren 1 S 2859/06) ist die Beigeladene eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 29 Abs. 2 StiftG. Die genehmigte Umwandlung in eine bürgerliche Stiftung widerspricht dem verbindlichen Stifterwillen und ist deshalb rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Verfahrensfolgen: Das Verwaltungsgericht hat den Genehmigungsbescheid zu Recht aufgehoben; die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Senat weist die Berufungen zurück und bestätigt die Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 22.12.2005. Die Klägerin hat gewonnen, weil die Stiftung nach Prüfung als kirchliche Stiftung im Sinne des § 29 Abs. 2 StiftG anzusehen ist und die genehmigte Satzungsänderung dem erkennbaren Stifterwillen widerspricht. Damit verletzt der Bescheid die Klägerin in ihren Rechten und ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte; Revision wurde nicht zugelassen.