Beschluss
10 S 839/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder keine substantiiert dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage aufzeigt (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Die Einstufung jeder Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend für Maßnahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 S.1 StVG i.V.m. § 34 Abs.1 FeV und Anlage 12) ist verfassungsgemäß und verletzt weder den Gleichheits- noch das Bestimmtheitsgebot.
• Die Unterschiede zwischen dem Punktesystem nach § 4 StVG und Maßnahmen nach § 2a StVG sind sachlich gerechtfertigt, weil sie unterschiedliche Schutz- und Präventionsziele verfolgen.
• Ein Aufbauseminar als Reaktion auf erhebliche Geschwindigkeitsverstöße während der Probezeit ist geeignet und zumutbar und verletzt nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung gegen Maßnahmen wegen schwerwiegender Geschwindigkeitsverstöße in der Probezeit • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder keine substantiiert dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage aufzeigt (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die Einstufung jeder Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend für Maßnahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 S.1 StVG i.V.m. § 34 Abs.1 FeV und Anlage 12) ist verfassungsgemäß und verletzt weder den Gleichheits- noch das Bestimmtheitsgebot. • Die Unterschiede zwischen dem Punktesystem nach § 4 StVG und Maßnahmen nach § 2a StVG sind sachlich gerechtfertigt, weil sie unterschiedliche Schutz- und Präventionsziele verfolgen. • Ein Aufbauseminar als Reaktion auf erhebliche Geschwindigkeitsverstöße während der Probezeit ist geeignet und zumutbar und verletzt nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger hatte während der Probezeit außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten. Die Verwaltungsbehörde ordnete gemäß § 2a Abs.2 Satz1 StVG i.V.m. § 34 Abs.1 FeV und Anlage 12 die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, weil jede Geschwindigkeitsüberschreitung dort als schwerwiegend eingestuft wird. Der Kläger begehrte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Aufhebung dieser Maßnahme; das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte anschließend beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung mit der Rüge verfassungs- und rechtsstaatlicher Bedenken gegen die Einstufungspraxis und Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage. Er behauptete Unvereinbarkeit mit Gleichheitssatz, Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO und erachtete die Begründung als unzureichend. • Zulassungsprüfung: Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO sind nur bejaht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder eine substantielle grundsätzliche Bedeutung vorgetragen werden; das Vorbringen des Klägers erfüllt dies nicht. • Materielle Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars vorliegen, weil der Kläger die Geschwindigkeit um 29 km/h überschritt (§ 2a Abs.2 S.1 StVG, § 34 Abs.1 FeV i.V.m. Anlage 12). • Ermächtigungsgrundlage: § 34 Abs.1 FeV i.V.m. Anlage 12 stützt sich auf die verfassungskonforme Ermächtigung des § 6 Abs.1 Nr.1 Buchst. m) StVG und genügt damit den Anforderungen des Art. 80 Abs.1 S.2 GG. • Gleichheit und Zweckbindung: Die unterschiedliche Bewertung nach dem Punktesystem (§ 4 StVG i.V.m. § 40 FeV/Anlage 13) und den Maßnahmen für Probezeitfahrer (§ 2a StVG) ist sachlich gerechtfertigt, weil beide Regelwerke verschiedene Schutzgüter und Zielgruppen adressieren. • Generalisierung und Typisierung: Der Gesetzgeber darf generalisierende Regelungen treffen, die typische, für Fahranfänger gefährliche Verhaltensmuster erfassen; das erfasst auch alle Geschwindigkeitsüberschreitungen in Anlage 12 ohne Willkürverstoß. • Verhältnismäßigkeit: Ein Aufbauseminar ist geeignet, erforderlich und zumutbar, um Gefährdungen durch unerfahrene Fahrer zu verringern; bei einem mit drei Punkten bewerteten Verstoß ist die Maßnahme angemessen. • Bestimmtheitsgebot: Die Regelung ist hinreichend bestimmt, da sie klar festlegt, dass Verstöße gegen Geschwindigkeitsvorschriften als schwerwiegend gelten. • Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Frage in der Rechtsprechung uneinheitlich ist oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung bedarf; daher liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO vor. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag des Klägers bleibt erfolglos, weil er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und keine substantiiert dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage aufgezeigt hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gestützt auf § 2a Abs.2 S.1 StVG i.V.m. § 34 Abs.1 FeV und Anlage 12 als zulässig erachtet, da die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und die gesetzliche Einstufung verfassungsrechtlich tragfähig ist. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Punktesystem ist sachlich gerechtfertigt, die Maßnahme verhältnismäßig und die Norm ausreichend bestimmt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.