Urteil
2 S 1466/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
11mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Lärmschutzanlagen sind als erschlossen diejenigen Grundstücke anzusehen, für die die Anlage eine merkbare Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) bewirkt.
• § 39 Abs. 2 S.4 KAG ist einschränkend auszulegen: Eine zwischen Lärmschutzanlage und Grundstücken vorhandene lärmabschirmende Bebauung ist nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie nach der Planung der Anlage entstanden ist.
• Die Gemeinde kann bei Festlegung der erschlossenen Grundstücke ein Lärmschutzgutachten zur Ermittlung der merkbaren Pegelminderung in Anspruch nehmen; die Rechtmäßigkeit der Zuordnungssatzung hängt von der korrekten Bestimmung dieses Kreises ab.
• Fehlerhafte Einbeziehung von Grundstücken ohne merkliche Pegelminderung und das gleichzeitige Nichtaufnehmen tatsächlich begünstigter Grundstücke führt zur Gesamtnichtigkeit der Zuordnungssatzung.
Entscheidungsgründe
Zuordnungssatzung für Lärmschutzanlage unwirksam bei fehlerhafter Bestimmung erschlossener Grundstücke • Bei Lärmschutzanlagen sind als erschlossen diejenigen Grundstücke anzusehen, für die die Anlage eine merkbare Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) bewirkt. • § 39 Abs. 2 S.4 KAG ist einschränkend auszulegen: Eine zwischen Lärmschutzanlage und Grundstücken vorhandene lärmabschirmende Bebauung ist nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie nach der Planung der Anlage entstanden ist. • Die Gemeinde kann bei Festlegung der erschlossenen Grundstücke ein Lärmschutzgutachten zur Ermittlung der merkbaren Pegelminderung in Anspruch nehmen; die Rechtmäßigkeit der Zuordnungssatzung hängt von der korrekten Bestimmung dieses Kreises ab. • Fehlerhafte Einbeziehung von Grundstücken ohne merkliche Pegelminderung und das gleichzeitige Nichtaufnehmen tatsächlich begünstigter Grundstücke führt zur Gesamtnichtigkeit der Zuordnungssatzung. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im Baugebiet Wiesenweg in Kirchheim unter Teck. Die Stadt erließ eine Zuordnungssatzung nach § 39 Abs. 2 KAG, die sein Grundstück zu den durch eine entlang der B 297 errichteten Lärmschutzanlage erschlossenen Grundstücken rechnete. Grundlage war ein Lärmschutzgutachten, wonach 50 Grundstücke eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren würden. Der Kläger rügte formelle Mängel der Beschlussfassung und materielle Mängel: Die Satzung missachte Festsetzungen des Bebauungsplans und berücksichtige nicht vorhandene bzw. vorhandene lärmabschirmende Bebauung richtig. Er beantragte Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Gemeinde verteidigte die Satzung und die Ausfertigung sowie die Auswahl der erfassten Grundstücke. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft; der Kläger ist antragsbefugt, da die Satzung sein Grundstück belastet (§ 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO). • Formelles: Die Einberufung, Tagesordnung und Ausfertigung waren ausreichend; Einwendungen gegen Sitzungsablauf und Ausfertigung durch den Bürgermeister sind unbegründet (§§ 34, 37, 38 GemO). • Beitragsfähigkeit und Zuständigkeit: Die Gemeinde darf die Lärmschutzanlage als beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 33 S.1 Nr.7 KAG behandeln, weil mit dem Bebauungsplan neues Bauland erschlossen werden soll; es kommt nicht entscheidend auf die Klassifizierung der Straße an. • Kriterium der Erschlossenheit: Für Lärmschutzanlagen ist als Erschlossensein maßgeblich, ob die Anlage für das Grundstück eine merkbare Schallpegelminderung (mindestens 3 dB(A)) bewirkt (§ 39 Abs.2 S.1 KAG; ständige Rechtsprechung). • Auslegung von § 39 Abs.2 S.4 KAG: Diese Vorschrift ist einschränkend so auszulegen, dass nur lärmabschirmende Bebauung unberücksichtigt bleiben darf, die nach der Planung der Anlage entstanden ist; bereits bei Planerlass vorhandene Bebauung ist zu berücksichtigen, andernfalls bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. • Anwendung auf den Fall: Das ursprünglich von der Gemeinde eingeholte Gutachten vernachlässigte bei der Berechnung vorhandene Bebauung zum Zeitpunkt der Planung. Ein vom Senat eingeholtes Gutachten ergab, dass acht in die Satzung aufgenommene Grundstücke tatsächlich minder als 3 dB(A) begünstigt sind und drei weitere Grundstücke, die nicht aufgenommen wurden, über 3 dB(A) profitieren. Damit ist der Kreis der erschlossenen Grundstücke fehlerhaft bestimmt. • Rechtsfolge: Weil die Satzung zugleich unberechtigt Grundstücke einbezieht und andere, tatsächlich begünstigte Grundstücke ausnimmt, liegt ein Mangel vor, der zur Gesamtnichtigkeit der Zuordnungssatzung führt. • Kosten und Revision: Die Stadt trägt die Verfahrenskosten (§ 154 Abs.1 VwGO); Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Der Antrag wurde stattgegeben: Die Satzung der Stadt Kirchheim unter Teck über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage an der B 297 (Baugebiet Wiesenweg) vom 23.05.2007 ist für unwirksam zu erklären. Die Satzung war materiell-rechtswidrig, weil sie den Kreis der durch die Lärmschutzanlage erschlossenen Grundstücke fehlerhaft bestimmt hat; einerseits wurden Grundstücke einbezogen, für die die Anlage keine merkbare Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) bewirkt, andererseits wurden Grundstücke ausgelassen, die tatsächlich eine solche Minderung erfahren. Die formellen Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen; die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.