Urteil
2 S 1457/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreiben eines kommunalen Tochterunternehmens ist nicht schon deshalb ein Verwaltungsakt, weil in ihm auf die hoheitliche Abrechnung hingewiesen wird.
• Bei Auslegungszweifeln ist nach dem objektiven Empfängerhorizont und Treu und Glauben zu prüfen, ob ein Schreiben als hoheitliche, verbindliche Regelung verstanden werden konnte.
• Fehlt die kennzeichnende äußere Form hoheitlichen Handelns (z. B. Tenor, deutliche Bezeichnung der erlassenden Behörde), spricht dies gegen die Qualifikation als Verwaltungsakt (vgl. § 3 Abs.1 Nr.3 lit. b KAG i.V.m. § 118 AO).
Entscheidungsgründe
Abrechnung durch kommunales Tochterunternehmen: Rechnung ist kein Verwaltungsakt • Ein Schreiben eines kommunalen Tochterunternehmens ist nicht schon deshalb ein Verwaltungsakt, weil in ihm auf die hoheitliche Abrechnung hingewiesen wird. • Bei Auslegungszweifeln ist nach dem objektiven Empfängerhorizont und Treu und Glauben zu prüfen, ob ein Schreiben als hoheitliche, verbindliche Regelung verstanden werden konnte. • Fehlt die kennzeichnende äußere Form hoheitlichen Handelns (z. B. Tenor, deutliche Bezeichnung der erlassenden Behörde), spricht dies gegen die Qualifikation als Verwaltungsakt (vgl. § 3 Abs.1 Nr.3 lit. b KAG i.V.m. § 118 AO). Die Klägerin ist Eigentümerin eines vermieteten Grundstücks; die Mieter wurden bisher von den Stadtwerken direkt abgerechnet. Nach Schlussablesung 2004 stellte der Wasserversorger einen erheblich höheren Verbrauch fest. Die Stadtwerke, eine Tochtergesellschaft der Gemeinde, sandten der Klägerin eine ‚Rechnung‘ vom 17.03.2008 und ein Begleitschreiben vom 19.03.2008, in denen u. a. Entwässerungsgebühren geltend gemacht wurden; auf Seite 3 fanden sich Hinweise, dass die Gebühren im Auftrag und Namen der Stadt berechnet würden, samt Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Rechnung enthalte keinen erkennbaren Verwaltungsakt; die Beklagte verteidigte die Abrechnung als Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Stadt legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin festzustellen, dass das Schreiben kein Verwaltungsakt sei. • Zulässigkeit: Der Wechsel von Nichtigkeitsfeststellungsklage zu einem allgemeinen Feststellungsantrag war zulässig, weil der Lebenssachverhalt unverändert blieb (§ 43 VwGO). • Prüfmaßstab: Ob eine Erklärung Verwaltungsakt ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des erklärten Willens, des äußeren Erscheinungsbildes und des Regelungsgehalts; dabei sind §§ 133, 157 BGB analog und die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. • Indizien gegen Verwaltungsaktqualität: Die erste Seite des Schreibens war als ‚Rechnung‘ der Stadtwerke GmbH ausgestaltet, wies keine typischen Merkmale eines Verwaltungsakts (Tenor, ausdrückliche Nennung der Stadt im Briefkopf, deutliche Hervorhebung der Rechtsbehelfsbelehrung) auf und endete mit einer Grußformel der GmbH. • Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweis auf die Stadt: Zwar enthielt die Rückseite eine Rechtsbehelfsbelehrung und eine Bezugnahme auf die Stadt; diese Hinweise waren allerdings unauffällig platziert und in Erläuterungstexten eingebettet, so dass ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Empfänger nicht veranlasst war, darin einen hoheitlichen Bescheid zu erkennen. • Gesamtauslegung: Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Schriftstück nach objektivem Empfängerhorizont als zivilrechtliche Abrechnung bzw. als formlose Abrechnung oder Ankündigung zu werten und nicht als einseitig verbindlicher hoheitlicher Verwaltungsakt (vgl. § 3 Abs.1 Nr.3 lit. b KAG i.V.m. § 118 AO). • Folgen: Eine Qualifikation als Verwaltungsakt ist deshalb nicht gegeben; eine Nichtigkeitsfeststellung nach § 125 Abs.2 AO entsprechend dem KAG entfällt. • Keine Entscheidung über Hilfsanträge: Wegen der positiven Entscheidung zum Hauptantrag war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Der Senat wies die Berufung zurück und stellte fest, dass das der Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2008 übersandte Schreiben der Stadtwerke vom 17.03.2008 kein Verwaltungsakt ist. Die Abrechnung ist nach Auslegung aus Sicht des objektiven Empfängers als zivilrechtliche Rechnung der Stadtwerke GmbH zu verstehen; die in der Rechnung versteckte Rechtsbehelfsbelehrung und der Hinweis auf Abrechnung im Auftrag der Stadt genügen nicht, um einen hoheitlichen Bescheid zu begründen. Damit stehen der Beklagten keine vollstreckungsrechtlichen Befugnisse aus einem Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin aus diesem Schriftstück zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.