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Urteil

2 S 721/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Herstellung, Erneuerung oder Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses nach § 42 KAG (bzw. entsprechender Kommunalsatzung) besteht nur für Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer einen Nutzen bringen, sofern er die Maßnahme nicht selbst beantragt oder sie mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt wurde. • Die bloße Existenz eines Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze kann für die Anwendung einer Kostenerstattungsregelung ausreichen; eine vollständige Führung bis zur Entnahmeeinrichtung ist nicht stets erforderlich. • Hat die Gemeinde oder das Wasserwerk Maßnahmen durchgeführt, die für den betreffenden Grundstückseigentümer offensichtlich keinen Nutzen haben und liegen weder Antrag noch Wissen und Wollen des Eigentümers vor, besteht keine Erstattungspflicht. • Bei Aufhebung eines vollstreckten Verwaltungsakts ist der Verpflichtete zur Erstattung der aufgrund des Bescheids gezahlten Beträge verpflichtet; Verzugszinsen stehen nur bei gesetzlicher Grundlage zu, Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für nutzlosen Anschlussteil bei fehlendem Wissen und Wollen • Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Herstellung, Erneuerung oder Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses nach § 42 KAG (bzw. entsprechender Kommunalsatzung) besteht nur für Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer einen Nutzen bringen, sofern er die Maßnahme nicht selbst beantragt oder sie mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt wurde. • Die bloße Existenz eines Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze kann für die Anwendung einer Kostenerstattungsregelung ausreichen; eine vollständige Führung bis zur Entnahmeeinrichtung ist nicht stets erforderlich. • Hat die Gemeinde oder das Wasserwerk Maßnahmen durchgeführt, die für den betreffenden Grundstückseigentümer offensichtlich keinen Nutzen haben und liegen weder Antrag noch Wissen und Wollen des Eigentümers vor, besteht keine Erstattungspflicht. • Bei Aufhebung eines vollstreckten Verwaltungsakts ist der Verpflichtete zur Erstattung der aufgrund des Bescheids gezahlten Beträge verpflichtet; Verzugszinsen stehen nur bei gesetzlicher Grundlage zu, Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen, ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit leerstehendem Gebäude. An der anliegenden Versorgungsleitung wurde am 9.1.2006 ein Rohrbruch festgestellt; die Beklagte veranlasste Reparaturarbeiten vom 11. bis 16.1.2006, wobei auch der Leitungsabschnitt bis knapp über die Grenze zum Grundstück der Klägerin erneuert wurde. Die Klägerin unterzeichnete am 10.1.2006 ein Formular, das sie auf Satzungsregelungen hinwies; sie bestreitet, dadurch einen Auftrag erteilt oder den Arbeiten zugestimmt zu haben. Die Beklagte forderte per Bescheid Zahlung eines Kostenanteils von knapp 4.994 EUR; die Klägerin zahlte und erhob Widerspruch sowie Klage. Das VG wies die Klage ab; in der Berufung hat der VGH die Klage insoweit teilweise erfolgreich gemacht und die Bescheide aufgehoben. • Die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet; der Bescheid der Beklagten war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, weshalb die Beklagte zur Erstattung des gezahlten Betrags verpflichtet ist. • Rechtliche Grundlage und Auslegung: § 15 Abs.1 Nr.1 der WVS stützt sich auf § 42 Abs.1 Satz1 KAG; diese Regelung erlaubt Kommunen Kostenersatz für Haus- oder Grundstücksanschlüsse, begründet den Anspruch aber nur für Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer einen Vorteil bringen, sofern dieser die Maßnahme nicht selbst beantragt hat oder sie mit seinem Wissen und Wollen erfolgte. • Zur Reichweite: Hausanschluss im gesetzlichen Sinn umfasst auch den Grundstücksanschluss bis zur Grenze; eine vollständige Führung bis zur Entnahmeeinrichtung ist für die Anwendbarkeit der Satzung nicht zwingend erforderlich. • Sachverhaltliche Anwendung: Zwar war das Grundstück der Klägerin nach älteren Plänen bis zur Grenze angeschlossen und der betreffende Leitungsabschnitt erneuert worden, doch diente die Maßnahme für die Klägerin faktisch keinem Nutzen, da das Gebäude leersteht, kein Anschluss vorhanden war und das Grundstück im Außenbereich liege und voraussichtlich nicht bebaut werde. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Maßnahmen mit Wissen und Wollen der Klägerin durchgeführt oder von ihr beantragt wurden; das hierfür relevante Gesprächsprotokoll und das unterzeichnete Formular begründen dies nicht. Ein Auftrag oder ausdrückliche Zustimmung konnte nicht nachgewiesen werden. • Folgen der Rechtswidrigkeit: Die Aufhebung des Verwaltungsakts führt nach § 113 VwGO zur Beseitigung der Folgen der Vollziehung; die Klägerin hat den geforderten Betrag bezahlt und kann dessen Erstattung verlangen. • Zinsen und Kosten: Prozesszinsen stehen der Klägerin entsprechend § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu; weitergehende Verzugszinsen sind mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen; die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der VGH ändert das Urteil des VG teilweise: Die Bescheide der Beklagten vom 13.03.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts werden aufgehoben. Die Beklagte ist zur Erstattung des von der Klägerin gezahlten Betrags in Höhe von insgesamt 5.118,69 EUR nebst Zinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit verpflichtet; ein weitergehender Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Die Klage wird insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die durchgeführten Maßnahmen der Klägerin keinen erkennbaren Nutzen brachten und nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie diese mit ihrem Wissen und Wollen gebilligt oder selbst beantragt hatte.