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Beschluss

DL 16 S 1921/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50% der Dienstbezüge nach § 22, § 23 LDG sind Verwaltungsakte; die Anfechtungsklage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. • Der Wortlaut von § 23 Abs.1 Satz 2 LDG macht die Maßnahmen mit Zustellung bzw. Ablauf des Monats der Zustellung vollziehbar, ohne darin einen gesetzlichen Sofortvollzug im Sinne des § 80 Abs.2 VwGO anzuordnen. • Will die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage aufheben, muss sie unter den Voraussetzungen des § 80 Abs.2 VwGO ausdrücklich Sofortvollzug anordnen.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs bei vorläufiger Dienstenthebung • Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50% der Dienstbezüge nach § 22, § 23 LDG sind Verwaltungsakte; die Anfechtungsklage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. • Der Wortlaut von § 23 Abs.1 Satz 2 LDG macht die Maßnahmen mit Zustellung bzw. Ablauf des Monats der Zustellung vollziehbar, ohne darin einen gesetzlichen Sofortvollzug im Sinne des § 80 Abs.2 VwGO anzuordnen. • Will die Behörde die aufschiebende Wirkung der Klage aufheben, muss sie unter den Voraussetzungen des § 80 Abs.2 VwGO ausdrücklich Sofortvollzug anordnen. Die Antragsstellerin wurde durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 vorläufig des Dienstes enthoben und es wurde die Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge ab dem 01.01.2009 angeordnet. Die Antragsstellerin erhob Anfechtungsklage und stellte beantragend fest, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein und machte geltend, § 23 Abs.1 Satz 2 LDG enthalte bereits die Anordnung des gesetzlichen Sofortvollzugs. Der Senat prüfte insbesondere die Auslegung des § 23 LDG im Verhältnis zu § 80 VwGO und die Frage, ob die Maßnahme unmittelbar vollziehbar ohne Anordnung des Sofortvollzugs ist. Weiterhin stellte der Senat fest, dass eine spätere Verfügung vom 20.05.2009 in sich auf die Verfügung vom 22.12.2008 Bezug nimmt. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. • Nach § 22 LDG können vorläufige Maßnahmen wie Dienstenthebung und Einbehaltung von bis zu 50% der Bezüge getroffen werden; nach § 23 LDG werden diese Maßnahmen mit Zustellung bzw. Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und vollziehbar. • Das LDG macht Disziplinarmaßnahmen zu Verwaltungsakten und richtet den Rechtsschutz nach der VwGO; Vorverfahren ist nicht erforderlich (§ 15 Abs.2 AGVwGO). • Die VwGO sieht grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage vor (§ 80 Abs.1 VwGO); Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs.2 VwGO). • Wortlaut von § 23 Abs.1 Satz 2 LDG ist eindeutig: ‚vollziehbar‘ bedeutet Wirksamkeit und Vollziehbarkeit nach Zustellung, nicht aber automatischen gesetzlichen Sofortvollzug. Eine Rückführung auf Gesetzesbegründung, die Sofortvollzug suggeriert, kann dem eindeutigen Wortlaut nicht vorgeordnet werden. • Übliche Formulierungen für gesetzlich angeordneten Sofortvollzug lauten anders (z. B. ‚Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung‘); § 23 LDG enthält diese Wendung nicht. • Soweit spätere Verfügungen die frühere materiell übernehmen, bleibt das Interesse der Antragsstellerin am Feststellungsantrag bestehen; die Verfügung vom 20.05.2009 verweist auf die Verfügung vom 22.12.2008 und schafft keine eigenständige Regelung. Der Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat nach § 80 Abs.1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil § 23 Abs.1 Satz 2 LDG die Maßnahmen zwar mit Zustellung bzw. Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und vollziehbar macht, darin aber keinen gesetzlichen Sofortvollzug im Sinne des § 80 Abs.2 VwGO bestimmt. Die Antragsgegnerin kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs.2 VwGO den Sofortvollzug gesondert anordnen, wenn sie die aufschiebende Wirkung beseitigen will. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.