OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 1342/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

16mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis bei Einlegung der Beschwerde entfallen ist. • Erledigt sich der Hauptstreit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, kann das Fehlen eines verbleibenden Rechtsschutzinteresses die Beschwerde unzulässig machen. • Die Maßstäbe für die Erledigung von Urteilen lassen sich nicht ohne Weiteres auf Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz übertragen; es bedarf eines konkreten Interesses an der Klarstellung der Unwirksamkeit des Beschlusses. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§154 Abs.2, 63 Abs.2, 47, 53 Abs.3 Nr.2 und 52 Abs.2 GKG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei weggefallenem Rechtsschutzinteresse im vorläufigen Rechtsschutz • Die Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis bei Einlegung der Beschwerde entfallen ist. • Erledigt sich der Hauptstreit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, kann das Fehlen eines verbleibenden Rechtsschutzinteresses die Beschwerde unzulässig machen. • Die Maßstäbe für die Erledigung von Urteilen lassen sich nicht ohne Weiteres auf Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz übertragen; es bedarf eines konkreten Interesses an der Klarstellung der Unwirksamkeit des Beschlusses. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§154 Abs.2, 63 Abs.2, 47, 53 Abs.3 Nr.2 und 52 Abs.2 GKG. Die Antragsgegnerin legte gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart Beschwerde ein. Gegenstand war die Ausreiseuntersagung, die die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einem NATO-Gipfel verfügt hatte. Das Verwaltungsgericht hatte bereits am 04.04.2009 einen Beschluss erlassen; dessen Gründe wurden zugestellt. Die Geltungsdauer der Ausreiseuntersagung lief am 05.04.2009 ab. Die Beschwerde wurde nach Zustellung des begründeten Beschlusses eingereicht. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war die Hauptsache bereits erledigt, weil die Maßnahme beendet war. Die Antragsgegnerin hatte nicht vorab gegen den zunächst ohne Gründe ergangenen Beschluss Beschwerde eingelegt. • Die Beschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung der Streit um vorläufigen Rechtsschutz bereits erledigt war (§§ 122, 56 Abs.1, 57 Abs.1, 147 Abs.1 VwGO). • Bei Erledigung zwischen den Instanzen ist zwar erlaubt, eine Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz abzugeben; ein reines Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung rechtfertigt dies jedoch nicht (§158 VwGO). • Die Gründe, die für die Erklärung der Unwirksamkeit von Urteilen sprechen, gelten nicht ohne Weiteres für Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz, weil diese regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Rechtslage darstellen und keine abschließende Klärung anstreben (§113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klarstellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses kann bestehen, ist hier jedoch nicht dargetan; es sind keine nachteiligen Wirkungen des Beschlusses ersichtlich, abgesehen von der Kostenfolge. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf §63 Abs.2, §47, §53 Abs.3 Nr.2 und §52 Abs.2 GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.04.2009 wurde verworfen, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse bei Einlegung entfiel. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt, gestützt auf die einschlägigen GKG-Vorschriften. Insgesamt konnte die Antragsgegnerin keine konkreten Nachteile des angefochtenen Beschlusses darlegen, die eine Zulässigkeit der Beschwerde trotz Erledigung begründen würden.