Urteil
3 S 1391/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist zulässig, wenn zum Erlasszeitpunkt hinreichend konkret erkennbare planungsrechtliche Vorstellungen vorliegen, die eine positive städtebauliche Gestaltung anstreben.
• Die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes kann im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB erfolgen und rechtfertigt eine Veränderungssperre, wenn ein räumlich-funktionaler, städtebaulicher Ansatz erkennbar ist.
• Ein Regionalplan mit nicht parzellenscharfen Vorranggebieten (z. B. Vorranggebiet für Rohstoffabbau) verdrängt nicht die Kompetenz der Gemeinde zur parzellenscharfen Feinsteuerung im Bebauungsplan; § 1 Abs. 4 BauGB lässt eine solche Feinsteuerung zu.
• Verlängerungen einer Veränderungssperre nach § 17 BauGB sind zulässig, wenn die Planung noch nicht abgeschlossen ist; eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB bedarf besonderer, nicht der Gemeinde vorwerfbarer Umstände.
Entscheidungsgründe
Veränderungssperre zur Sicherung eines Bebauungsplans über Schutz des Landschaftsbildes ist zulässig • Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist zulässig, wenn zum Erlasszeitpunkt hinreichend konkret erkennbare planungsrechtliche Vorstellungen vorliegen, die eine positive städtebauliche Gestaltung anstreben. • Die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes kann im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB erfolgen und rechtfertigt eine Veränderungssperre, wenn ein räumlich-funktionaler, städtebaulicher Ansatz erkennbar ist. • Ein Regionalplan mit nicht parzellenscharfen Vorranggebieten (z. B. Vorranggebiet für Rohstoffabbau) verdrängt nicht die Kompetenz der Gemeinde zur parzellenscharfen Feinsteuerung im Bebauungsplan; § 1 Abs. 4 BauGB lässt eine solche Feinsteuerung zu. • Verlängerungen einer Veränderungssperre nach § 17 BauGB sind zulässig, wenn die Planung noch nicht abgeschlossen ist; eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB bedarf besonderer, nicht der Gemeinde vorwerfbarer Umstände. Die Antragstellerin betreibt auf einem von der Gemeinde verpachteten Grundstück einen Quarzporphyrsteinbruch auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983. Nach einer Großrutschung beantragte sie eine Änderungsgenehmigung zur Hangsicherung und Erweiterung des Abbaubereichs; das Einvernehmen der Gemeinde wurde versagt. Die Gemeinde beschloss die Aufstellung eines Bebauungsplans „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die später zweimal verlängert wurde. Ziel der Planung war unter anderem, das Erscheinungsbild der Wachenburg und die Kammlinie des Wachenbergs zu sichern sowie räumliche Festsetzungen für Abbau- und Schutzflächen zu prüfen. Die Antragstellerin leitete ein Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über die Veränderungssperre ein und rügte u.a. Unzulässigkeit wegen Negativplanung und Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB; die Gemeinde verteidigte die Konkretität und Positivität der Planung. • Der Antrag ist zulässig; die Veränderungssperre und ihre Verlängerungen bilden materiell und prozessual eine Einheit und sind tauglicher Gegenstand des Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO). • Materiell sind bei Erlass der Veränderungssperre hinreichend konkrete planungsrechtliche Vorstellungen erkennbar gewesen (§ 14 Abs. 1 BauGB): Die Absicht, den Steinbruchbereich als Sondergebiet bzw. als Fläche für obertägige Gewinnung nach § 9 Abs.1 Nr.17 BauGB sowie die Umschreibung von Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes entsprechen einem Mindestmaß positiver städtebaulicher Planung. • Die Sicherungsplanung zielt auf den Schutz des Landschaftsbildes der Wachenbergkuppe mit Kammlinie und Wachenburg; solche landschaftsbezogenen Festsetzungen fallen unter § 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB, sofern ein räumlich-funktionaler städtebaulicher Bezug zur Gemeinde gegeben ist. • Die Planung ist keine unzulässige Negativplanung, weil sie über die bloße Verhinderung von Vorhaben hinaus ein positives Konzept zur Abwägung konkurrierender Belange und zur Feinsteuerung der Regionalplan-Vorgaben verfolgt. • Die Gemeinde durfte auf Grundlage des Regionalplans eine parzellenscharfe Feinabstimmung im Bebauungsplan anstreben; die Raumordnung entzieht ihr nicht die Planungshoheit (§ 1 Abs.4 BauGB). • Die Verlängerungen der Veränderungssperre waren gerechtfertigt: Die erste Verlängerung war wegen fortbestehender Sicherungsbedürftigkeit zulässig (§ 17 Abs.1 Satz3 BauGB); die zweite Verlängerung bis 26.10.2010 war wegen besonderer, nachvollziehbar dargelegter Umstände im Verfahren zulässig (§ 17 Abs.2 BauGB). • Eine vorweggenommene Prüfung der Rechtmäßigkeit des späteren Bebauungsplans war nicht geboten; die Veränderungssperre dient allein der Sicherung der weiteren Planerarbeitung und ist nicht mehr gerechtfertigt nur bei offensichtlicher Unheilbarkeit der Planung. Der Normenkontrollantrag der Betreiberin des Steinbruchs wird abgewiesen. Die Satzung der Gemeinde über die Veränderungssperre vom 23.05.2007 sowie die Verlängerungssatzungen sind rechtmäßig, weil zum Erlasszeitpunkt hinreichend konkrete und positive planungsrechtliche Vorstellungen bestanden und die Sicherung des Planziels gerechtfertigt war. Insbesondere rechtfertigt der Schutz des stadtprägenden Landschaftsbildes eine bauleitplanerische Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB; der Regionalplan steht einer parzellenscharfen Feinsteuerung durch die Gemeinde nicht entgegen. Die Verlängerungen der Veränderungssperre waren wegen nicht der Gemeinde zurechenbarer besonderer Umstände zulässig. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.