Urteil
11 S 2079/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zustellungen an einen geschäftsunfähigen Empfänger sind unwirksam; die Bescheide werden dadurch nicht wirksam.
• Eine spätere Kenntnisnahme durch eine bestellte Betreuerin heilt eine ursprüngliche unwirksame Zustellung nur, wenn bei der ursprünglichen Bekanntgabe ein entsprechender Bekanntgabewille gegenüber dieser Person bestanden hat.
• Die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Betroffenen schließt eine nachträgliche Genehmigung der Zustellung durch die Betreuerin aus.
• Die untere Ausländerbehörde war für die festgestellte Verlustfeststellung nach FreizügG/EU sachlich nicht zuständig.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Zustellung bei Geschäftsunfähigkeit; Zuständigkeitsbedenken bei Verlustfeststellung nach FreizügG/EU • Zustellungen an einen geschäftsunfähigen Empfänger sind unwirksam; die Bescheide werden dadurch nicht wirksam. • Eine spätere Kenntnisnahme durch eine bestellte Betreuerin heilt eine ursprüngliche unwirksame Zustellung nur, wenn bei der ursprünglichen Bekanntgabe ein entsprechender Bekanntgabewille gegenüber dieser Person bestanden hat. • Die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Betroffenen schließt eine nachträgliche Genehmigung der Zustellung durch die Betreuerin aus. • Die untere Ausländerbehörde war für die festgestellte Verlustfeststellung nach FreizügG/EU sachlich nicht zuständig. Der Kläger, 1949 geboren, polnischer Staatsangehöriger, war früher als Asylberechtigter in Deutschland und mehrfach straffällig sowie psychisch und suchtmittelbedingt krank. Nach Wiedereinreise 2004 erließ die Beklagte am 21.09.2009 eine Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU und forderte zur Ausreise; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009. Der Kläger machte gesundheitliche Gebrechen und langjährige Bindung an Deutschland geltend; er sei zum Zeitpunkt der Zustellung nicht geschäftsfähig. Ein ärztliches Attest vom 16.12.2009 und ein nervenärztliches Gutachten vom 16.04.2010 führten zur Bestellung einer Betreuerin am 03.05.2010. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Betreuerin später von den Bescheiden Kenntnis erlangt habe; der Kläger legte Berufung ein. • Der Senat stellt fest, dass die Bescheide nicht wirksam geworden sind, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung geschäftsunfähig und damit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG nicht handlungsfähig war. Grundlage sind das ärztliche Attest vom 16.12.2009 und das nervenärztliche Gutachten vom 16.04.2010, aus denen sich eine langjährige Entwicklung hin zur Geschäftsunfähigkeit ergibt. • Wegen der Geschäftsunfähigkeit sind die an den Kläger persönlich gerichteten Zustellungen unwirksam; die Bescheide erlangten damit keine Wirksamkeit. • Eine Heilung der unwirksamen Zustellung nach den Regelungen des Landes- bzw. Bundeszustellungsgesetzes kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche Bekanntgabewille gegenüber der Betreuerin bei der ursprünglichen Zustellung nicht bestand; die Betreuerin war damals noch nicht bestellt. • Die Betreuerin hat außerdem keine Genehmigung der Zustellung erteilt; im laufenden Verfahren hat sie vielmehr die Unwirksamkeit wegen der angeblichen Handlungsunfähigkeit des Klägers geltend gemacht, sodass eine nachträgliche Genehmigung ausscheidet. • Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU; der Senat verweist auf seine Auffassung, dass die landesrechtliche Regelung zur Zuständigkeitsverteilung nicht tragfähig ist und § 11 FreizügG/EU die Verweisung auf das Aufenthaltsgesetz begrenzt. • Kostenentscheidung und Versagung der Revision beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 132 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 05.11.2009 nicht wirksam geworden sind, weil der Kläger bei der Zustellung geschäftsunfähig war. Die persönliche Zustellung war unwirksam und eine Heilung durch spätere Kenntnis der Betreuerin scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der Zustellung kein auf die Betreuerin bezogener Bekanntgabewille bestanden hat und die Betreuerin keine Genehmigung erteilt hat. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Verlustfeststellung nach FreizügG/EU. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.