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Beschluss

11 S 2327/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtmäßig sind. • Aufenthaltszeiten, die aufgrund eines SoFA-Status (Mitglied einer Truppe, ziviles Gefolge oder Angehöriger) im Pass dokumentiert sind, bleiben nach Art. 7 NATO-Zusatzabkommen bei der Bewertung von Voraussetzungen für die Verlängerung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis unberücksichtigt. • Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt eine mindestens zweijährige rechtmäßige eheliche Lebensgemeinschaft voraus; Zeiten als SoFA-Statusinhaber zählen nicht dazu. • Art. 8 EMRK gewährt keinen Schutz allein aufgrund eines längeren Aufenthalts; es ist eine substantielle Darlegung verwurzelnder persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
SoFA-Statuszeiten bleiben bei Prüfung der Verlängerung nationaler Aufenthaltserlaubnis unberücksichtigt • Die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtmäßig sind. • Aufenthaltszeiten, die aufgrund eines SoFA-Status (Mitglied einer Truppe, ziviles Gefolge oder Angehöriger) im Pass dokumentiert sind, bleiben nach Art. 7 NATO-Zusatzabkommen bei der Bewertung von Voraussetzungen für die Verlängerung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis unberücksichtigt. • Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt eine mindestens zweijährige rechtmäßige eheliche Lebensgemeinschaft voraus; Zeiten als SoFA-Statusinhaber zählen nicht dazu. • Art. 8 EMRK gewährt keinen Schutz allein aufgrund eines längeren Aufenthalts; es ist eine substantielle Darlegung verwurzelnder persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen erforderlich. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen eine Abschiebungsandrohung. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung mit Bescheid vom 09.07.2010 ab. Der Antragsteller war seit 28.05.2004 verheiratet; die eheliche Lebensgemeinschaft endete nach Aktenlage am 01.10.2007. Eine erste nationale Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde ihm am 12.04.2006 erteilt. Zuvor wies sein Pass einen SoFA-Stempel aus, den er am 26.01.2006 für ungültig stempeln ließ, um die deutsche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab; der Senat prüfte nur summarisch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und in der Sache zulässig, führte aber nicht zum Erfolg; das Beschwerdeverfahren ist auf die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe beschränkt (§ 146 VwGO). • Rechtmäßigkeit der Verfügung: Die Versagung der Verlängerung und die Abschiebungsandrohung sind voraussichtlich rechtmäßig; dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung wurde Vorrang eingeräumt. • Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus der Ehe kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche zweijährige rechtmäßige Lebensgemeinschaft bis zur Trennung nicht vorgelegen hat; die erste nationale Aufenthaltserlaubnis wurde erst am 12.04.2006 erteilt. • Unberücksichtigbarkeit von SoFA-Zeiten: Zeiten, die der Antragsteller als Inhaber eines SoFA-Stempels im Pass verbrachte, dürfen nach Art. 7 NATO-Zusatzabkommen bei der Prüfung nationaler aufenthaltsrechtlicher Ansprüche nicht angerechnet werden; diese Regelung dient der Abgrenzung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber den Entsendestaaten. • Rechtsnatur des SoFA-Stempels: Ob der SoFA-Stempel konstitutiv wirkt, bleibt offen; das Verwaltungsgericht nahm eine allenfalls deklaratorische Wirkung an, zudem sind die Voraussetzungen der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht nicht gegeben, weil der Status nicht mehr bestand. • Europäische Menschenrechtskonvention: Art. 8 EMRK begründet keinen Anspruch, weil der Antragsteller keine substantiierten Darlegungen zur Verwurzelung im Bundesgebiet vorgelegt hat; bloßer längerer Aufenthalt genügt nicht. • § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG: Kein Anhaltspunkt, dass eine Aufenthaltserlaubnis für einen nicht im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Zweck zu gewähren wäre. • Weitere Normen: Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde geprüft, die Beschwerde hiergegen aber zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzungen basieren auf § 154 VwGO und GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtmäßig sind, weil die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zeiten des Aufenthalts als SoFA-Statusinhaber bleiben bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unberücksichtigt (§Art.7 NATO-Zusatzabkommen), sodass die erforderliche zweijährige rechtmäßige Lebensgemeinschaft nicht erreicht wurde. Ein Eingreifen von Art. 8 EMRK oder anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen liegt nicht vor, weil der Antragsteller keine substantiierten Bindungen im Bundesgebiet nachgewiesen hat. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.