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Urteil

12 S 1774/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 74 Abs. 1 SGB VIII kann für das Jahr 2005 als Fördergrundlage fortgelten, soweit das Landesrecht noch keine abschließenden Finanzierungsregelungen für Tageseinrichtungen enthält. • § 74 a Satz 1 SGB VIII sperrt die Anwendung des bundesrechtlichen Fördertatbestands nur, wenn bereits entsprechende landesrechtliche Regelungen vorhanden sind. • Besteht eine durch Gesetzesänderung entstehende Regelungslücke, ist notfalls analoge Anwendung des bisherigen § 74 Abs. 1 SGB VIII zulässig. • Ein Förderungsantrag für einen zurückliegenden Zeitraum kann auch nach Ablauf des Förderjahres gestellt werden; fehlende Haushaltsmittel rechtfertigen nicht allein eine ermessensfehlerfreie Ablehnung.
Entscheidungsgründe
Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII bleibt für 2005 anwendbar, solange kein Landesrecht besteht • § 74 Abs. 1 SGB VIII kann für das Jahr 2005 als Fördergrundlage fortgelten, soweit das Landesrecht noch keine abschließenden Finanzierungsregelungen für Tageseinrichtungen enthält. • § 74 a Satz 1 SGB VIII sperrt die Anwendung des bundesrechtlichen Fördertatbestands nur, wenn bereits entsprechende landesrechtliche Regelungen vorhanden sind. • Besteht eine durch Gesetzesänderung entstehende Regelungslücke, ist notfalls analoge Anwendung des bisherigen § 74 Abs. 1 SGB VIII zulässig. • Ein Förderungsantrag für einen zurückliegenden Zeitraum kann auch nach Ablauf des Förderjahres gestellt werden; fehlende Haushaltsmittel rechtfertigen nicht allein eine ermessensfehlerfreie Ablehnung. Der Kläger betreibt seit 1998 eine Kleinkindertagesstätte und ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt. Er beantragte am 25.01.2005 Zuschüsse für das Jahr 2005 zur Deckung eines kalkulierten Fehlbedarfs. Der Landkreis lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, die Finanzierung von Tageseinrichtungen sei durch § 74a SGB VIII dem Landesrecht zugewiesen; Baden-Württemberg habe entsprechende Regeln erst zum 01.01.2006 eingeführt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Landkreis zur Neubescheidung für 2004, aber nicht für 2005. Der Kläger legte Berufung ein und verlangte auch für 2005 eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Landkreis hielt an seiner Auffassung fest, eine Förderung für 2005 sei mangels bundesrechtlicher Grundlage ausgeschlossen und es bestünden auch Zweifel an der Höhe des Fehlbedarfs. • Rechtliche Grundlage ist § 74 Abs. 1 SGB VIII; danach sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung freier Träger verpflichtet, wenn Voraussetzungen vorliegen. • Strittig war die Wirkung der Neuregelung § 74a SGB VIII (TAG) zum 01.01.2005, die die Finanzierung von Tageseinrichtungen dem Landesrecht zuweist. • Der Senat stellt auf Auslegungsgrundsätze ab: § 74a Satz 1 SGB VIII hebt § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht ipso iure auf, sondern verweist auf bestehende landesrechtliche Regelungen; die Sperrwirkung tritt erst ein, wenn solche Landesregelungen vorhanden sind. • Für Baden-Württemberg lagen für 2005 noch keine abschließenden landesrechtlichen Finanzierungsregelungen für Kinderkrippen vor; die einschlägigen Landesvorschriften traten erst mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft. • Zweck des TAG (Ausbau der Tagesbetreuung) spricht dagegen, bestehende förderfähige Einrichtungen durch unvermittelte Rechtsänderung schutzlos zu lassen. • Fehlt eine Landesregelung, ist die unmittelbare Fortgeltung des § 74 Abs. 1 SGB VIII für 2005 anzunehmen; falls dies verneint würde, wäre jedenfalls eine analoge Anwendung wegen planwidriger Regelungslücke gerechtfertigt. • Eine verspätete Antragstellung steht dem Begehren nicht entgegen, da das Gesetz keine Frist enthält und Fehlbedarfe oft erst nach Ablauf des Förderjahres konkretisierbar sind. • Haushaltskonsolidierungsgründe begründen keine ermessensfehlerfreie Ablehnung, weil die Pflicht zur Erfüllung der Jugendhilfeaufgaben finanzielle Verantwortung einschließt. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil insoweit, dass der Landkreis auch für das Jahr 2005 verpflichtet wird, über den Förderungsantrag erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Begründet wurde dies damit, dass § 74 Abs. 1 SGB VIII für 2005 fortgelten kann, solange das Landesrecht keine abschließende Finanzierungsregelung enthält; alternativ wäre eine analoge Anwendung wegen einer planwidrigen Regelungslücke zulässig. Eine verspätete Antragstellung oder Haushaltslage rechtfertigten keine ermessensfehlerhafte Ablehnung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Landkreis; Revision wurde nicht zugelassen.