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Urteil

3 S 958/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die dingliche Mitgliedschaft in einem Wasserverband endet kraft Gesetzes mit dem Verlust des Grundeigentums, auch wenn dieser durch einseitige Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB erfolgt. • Für die Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1, 4 WVG reicht es aus, dass der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben generell erfüllt; ein individuell konkreter Vorteil ist nicht erforderlich. • Eine wirksame Dereliktion ist nicht schon deswegen nichtig, weil sie zur Belastung anderer Verbandsmitglieder führen kann; Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB sind nur bei primär schädigender Absicht anzunehmen. • Bei teilweisem Ausscheiden innerhalb des Beitragsjahrs ist der Jahresbeitrag zeitanteilig zu berücksichtigen; Beitragsansprüche bis zum Ausscheidedatum bleiben bestehen. • Die Frage, ob ein Mitglied kraft Gesetzes ausscheidet, ist in einer Anfechtungsklage über Beitragsbescheide mitzuentscheiden; ein separater Feststellungsanspruch ist nachrangig und dann unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ende dinglicher Mitgliedschaft durch Eigentumsaufgabe und Beitragspflicht bis Ausscheidedatum • Die dingliche Mitgliedschaft in einem Wasserverband endet kraft Gesetzes mit dem Verlust des Grundeigentums, auch wenn dieser durch einseitige Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB erfolgt. • Für die Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1, 4 WVG reicht es aus, dass der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben generell erfüllt; ein individuell konkreter Vorteil ist nicht erforderlich. • Eine wirksame Dereliktion ist nicht schon deswegen nichtig, weil sie zur Belastung anderer Verbandsmitglieder führen kann; Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB sind nur bei primär schädigender Absicht anzunehmen. • Bei teilweisem Ausscheiden innerhalb des Beitragsjahrs ist der Jahresbeitrag zeitanteilig zu berücksichtigen; Beitragsansprüche bis zum Ausscheidedatum bleiben bestehen. • Die Frage, ob ein Mitglied kraft Gesetzes ausscheidet, ist in einer Anfechtungsklage über Beitragsbescheide mitzuentscheiden; ein separater Feststellungsanspruch ist nachrangig und dann unzulässig. Die Klägerin, eine Weinbaugenossenschaft, hatte den Weinbau auf vier Hanggrundstücken eingestellt und am 27.02.2008 durch Verzichtserklärung nach § 928 BGB das Eigentum an diesen Grundstücken aufgegeben. Der beklagte Wasserverband, dessen Mitglieder dingliche Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke sind, setzte für 2008 einen Jahresbeitrag von 889,95 EUR fest. Die Klägerin widersprach und machte geltend, durch die Eigentumsaufgabe sei ihre Mitgliedschaft erloschen und damit die Beitragspflicht entfallen. Das Landratsamt wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und hob den Bescheid auf. Der Verband legte Berufung ein und machte geltend, die Mitgliedschaft bestehe bis zu förmlicher Aufhebung nach § 24 WVG fort; zudem könne die einseitige Dereliktion sittenwidrig sein. Der Senat musste klären, ob die dingliche Mitgliedschaft mit der Eigentumsaufgabe endet und in welchem Umfang für 2008 Beitragspflichten bestehen. • Rechtliche Grundlage und System: Die Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden ist grundstücksbezogen (§§ 4, 22 WVG) und besteht aus einer objektiven (Eigentum) und einer subjektiven (Vorteil) Komponente; § 24 WVG regelt Aufhebungen, sieht aber keinen Fortbestand der Mitgliedschaft nach Eigentumsverlust vor. • Beendigung der Mitgliedschaft: Die Klägerin hat wirksam durch einseitige Verzichtserklärung nach § 928 Abs.1 BGB Eigentum aufgegeben; damit sind die Grundstücke herrenlos geworden und die dingliche Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit Wirkung des Eintrags am 27.02.2008 beendet. • Beitragspflicht nach § 28 Abs.1,4 WVG: Für die Beitragspflicht reicht, dass der Verband generell seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt; ein individuell konkreter (Netto)Vorteil ist nicht erforderlich. Daher bestand Beitragspflicht bis zum Ausscheidedatum. • Abgrenzung gegen frühere Gerichtsentscheidung: Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, § 28 Abs.4 WVG gleiche dem Vorteilsbegriff des § 24 WVG, wird verworfen; § 28 Abs.4 schützt die generelle Beitragsfähigkeit, nicht nur bei konkretem individueller Vorteil. • Rechtswirksamkeit der Dereliktion: Die Eigentumsaufgabe ist weder nach § 134 noch § 138 BGB nichtig. Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, weil keine überwiegend schädigende Absicht gegenüber Dritten oder dem Verband nachgewiesen wurde. • Quotierung des Jahresbeitrags: Da die Mitgliedschaft Ende Februar endete, ist der Jahresbeitrag zeitanteilig zu berechnen; nach der Praxis des Verbands war der Beitrag im Verhältnis der Tage bis zum Ausscheiden zu quotieren. • Verfahrensrechtliches: Die mit Zustimmung erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der Anfechtungsklage nach § 43 Abs.2 VwGO nachrangig und daher unzulässig; die Frage des Ausscheidens ist im Anfechtungsrechtszug entscheidbar. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil teilweise: Von dem für 2008 festgesetzten Jahresbeitrag von 889,95 EUR sind 748,54 EUR zu Unrecht erhoben; insoweit wird die Klage stattgegeben. Hinsichtlich eines Betrags von 141,41 EUR bleibt der Beitragsbescheid rechtmäßig und die Klage insoweit abgewiesen. Die dingliche Mitgliedschaft der Klägerin endete mit der wirksamen Eigentumsaufgabe am 27.02.2008; deshalb war nur der anteilige Beitrag bis zu diesem Datum zu leisten. Eine Nichtigkeit oder Sittenwidrigkeit der Dereliktion ist nicht feststellbar. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen.