Urteil
2 S 2806/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe für den behindertengerechten Umbau eines bereits vorhandenen PKW ist nach der Anlage zur Beihilfeverordnung ausdrücklich ausgeschlossen.
• Aufwendungen für Hilfsmittel bei Krankheit oder Pflege sind nur beihilfefähig, wenn sie in der Positivliste der Anlage zur BVO genannt sind (§ 6 Abs.1 Nr.4, § 9 Abs.10 BVO).
• Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für behindertengerecht veränderte Gegenstände und PKW widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder dem Gleichheitsgrundsatz, soweit ein Basisausgleich der Behinderung durch andere Hilfsmittel (z. B. Scooter) möglich ist.
• Die Härtefallregelung (§ 5 Abs.6 BVO) greift nicht, wenn keine außergewöhnliche Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vorliegt und die Maßnahme ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Beihilfeanspruch für Umbau eines bestehenden PKW zu Behindertenzwecken • Beihilfe für den behindertengerechten Umbau eines bereits vorhandenen PKW ist nach der Anlage zur Beihilfeverordnung ausdrücklich ausgeschlossen. • Aufwendungen für Hilfsmittel bei Krankheit oder Pflege sind nur beihilfefähig, wenn sie in der Positivliste der Anlage zur BVO genannt sind (§ 6 Abs.1 Nr.4, § 9 Abs.10 BVO). • Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für behindertengerecht veränderte Gegenstände und PKW widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder dem Gleichheitsgrundsatz, soweit ein Basisausgleich der Behinderung durch andere Hilfsmittel (z. B. Scooter) möglich ist. • Die Härtefallregelung (§ 5 Abs.6 BVO) greift nicht, wenn keine außergewöhnliche Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vorliegt und die Maßnahme ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. Die Klägerin, zu 70 % beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamtin, beantragte Beihilfe für den behindertengerechten Umbau ihres bereits vorhandenen PKW (Rampe, schwenkbarer Sitz) in Höhe von 15.897,97 EUR, um ihren an Multipler Sklerose erkrankten Ehemann (Pflegestufe III) transportieren zu können. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, PKW einschließlich behindertengerechter Einbauten seien nicht beihilfefähig. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Klägerin und berief sich auf Vorschriften der BVO und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; ersatzweise machte sie eine Härte geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung macht die Klägerin vor allem unzumutbare finanzielle Belastung und die Notwendigkeit des Umbaus für Teilnahme am Leben geltend. • Anwendbare Normen sind § 6 Abs.1 Nr.4, §§ 9 Abs.10 und 11 sowie § 5 Abs.6 BVO; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungen. • Die Anlage zur BVO enthält eine Positivliste beihilfefähiger Hilfsmittel (§ 6 Abs.1 Nr.4 BVO). Die behindertengerechte Aus- oder Umrüstung von Kraftfahrzeugen ist dort nicht aufgeführt und gemäß Nr.2.3 der Anlage ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen; dieser Ausschluss erfasst sowohl Neuanschaffung als auch Umrüstung eines bestehenden Fahrzeugs. • Auslegung und Zweck der Regelung schließen eine Umgehung durch Erstanschaffung und spätere Umrüstung aus; daher ist die ablehnende Entscheidung des Landesamts rechtmäßig. • Auch unter § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) fehlt eine Grundlage, weil § 9 Abs.10 die Anwendung der Anlage verlangt und § 9 Abs.11 eine anteilige Bezuschussung durch die Pflegeversicherung voraussetzt, die hier nicht gegeben ist. • Verfassungs- und höherrangiges Recht werden nicht verletzt: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keinen vollständigen Ausgleich aller Aufwendungen, sondern einen Basisausgleich; der Dienstherr hat bei der typisierenden Ausgestaltung der Beihilfe einen weiten Gestaltungsspielraum. • Nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung sind beihilfefähig primär Hilfsmittel, die den unmittelbaren Ausgleich der Behinderung oder deren direkte Folgen ermöglichen; im vorliegenden Fall sichert der zur Verfügung stehende elektrische Rollstuhl (Scooter) den erforderlichen Basisausgleich im Nahbereich, sodass der Pkw-Umbau nicht erforderlich ist. • Die Härtefallregelung des § 5 Abs.6 BVO greift nicht, weil kein besonderer Härtefall vorliegt, der eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht begründen würde, und die Vorschrift Ausnahmen nicht vorgesehen für ausdrücklich ausgeschlossene Aufwendungen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Anspruch auf Beihilfe für den behindertengerechten Umbau des bereits vorhandenen PKW besteht nicht. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Anlage zur Beihilfeverordnung die Umrüstung von Kraftfahrzeugen ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausnimmt und insoweit keine Anspruchsgrundlage nach § 6 Abs.1 Nr.4 oder § 9 BVO besteht. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor, da der Dienstherr bei der typisierenden Regelung einen weiten Ermessensspielraum hat und dem Ehemann der Klägerin durch den vorhandenen Scooter ein Basisausgleich seiner Behinderung im Nahbereich möglich ist. Die Härtefallregelung kommt nicht zur Anwendung, weil keine außergewöhnliche Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht vorliegt und die Maßnahme ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen.