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Urteil

9 S 2080/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind nach LHG aufgrund des angestrebten Hochschulabschlusses unterschiedliche Studiengänge; ein pauschales Immatrikulationshindernis aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG besteht daher nicht. • § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG kann auch der Einschreibung entgegenstehen, wenn im Zeitpunkt der Bewerbung bereits Gründe für eine unmittelbar folgende Exmatrikulation vorliegen. • Fehlende Satzungsregelungen zur Gleichwertigkeit von Studiengängen entbinden die Hochschule nicht von der Pflicht, für Zulassungen das verfahrensmäßige Anerkennungs-/Einstufungsverfahren durchzuführen. • Ein Kläger kann nicht auf dem Klageweg die Zulassung zu einem höheren Fachsemester erzwingen, wenn er das vorgesehene Anerkennungsverfahren zur Einstufung nicht eingeleitet hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zum Bachelor nach endgültigem Nichtbestehen im Diplom; fehlende Einstufung und Verfahrenserfordernis • Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind nach LHG aufgrund des angestrebten Hochschulabschlusses unterschiedliche Studiengänge; ein pauschales Immatrikulationshindernis aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG besteht daher nicht. • § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG kann auch der Einschreibung entgegenstehen, wenn im Zeitpunkt der Bewerbung bereits Gründe für eine unmittelbar folgende Exmatrikulation vorliegen. • Fehlende Satzungsregelungen zur Gleichwertigkeit von Studiengängen entbinden die Hochschule nicht von der Pflicht, für Zulassungen das verfahrensmäßige Anerkennungs-/Einstufungsverfahren durchzuführen. • Ein Kläger kann nicht auf dem Klageweg die Zulassung zu einem höheren Fachsemester erzwingen, wenn er das vorgesehene Anerkennungsverfahren zur Einstufung nicht eingeleitet hat. Der Kläger hatte zuvor ein Diplomstudium Medical Engineering bei der Beklagten absolviert, dort Prüfungen in Medizinische Werkstoffe und Elektronik II endgültig nicht bestanden und wurde exmatrikuliert. Er beantragte zum 30.08.2009 die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Medical Engineering im höheren Fachsemester; die Hochschule lehnte mit Verweis auf lange Studiendauer und die fachliche Vergleichbarkeit der Studiengänge ab. Das Verwaltungsgericht wies seine Verpflichtungsklage ab, die Berufung des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger rügte unter anderem Verfassungs- und Ermessensfehler sowie Ungleichbehandlung und berief sich auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG und die Praxis der Hochschule, andere Betroffene umzuschreiben. Die Beklagte verteidigte die Versagung mit Verweis auf weitgehende Übereinstimmungen der Studieninhalte und auf Verfahrens- und Kapazitätsgründe. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 58 LHG setzt Immatrikulation Qualifikation und Fehlen von Immatrikulationshindernissen voraus. • Nicht gleicher Studiengang: Nach § 30 LHG bestimmt sich ein Studiengang auch durch den angestrebten Hochschulabschluss; Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind demnach nicht identisch, sodass § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG kein automatisches Immatrikulationshindernis begründet. • Satzungsbefugnis: Nur durch eine ausdrückliche Satzungsregelung kann die Hochschule Übereinstimmungen zum Immatrikulationshindernis erklären; eine solche Satzung fehlt hier, § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG blieb ungenutzt. • Keine Umgehung der Prüfungsordnung: Die Aufnahme in den Bachelor ermöglicht nicht den Erwerb des Diplomgrades; eine vermeintliche Umgehung der Diplom-Prüfungsordnung ist rechtlich nicht gegeben und kann nicht durch Verwaltungspraxis aufgehoben werden. • § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG: Diese Vorschrift kann Einschreibungen entgegenstehen, wenn exmatrikulationsrelevante Gründe bereits vorliegen; hier liegen indessen ärztlich belegte Gründe für Studienzeitverlängerung vor, sodass die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. • Verfahrensmangel: Für die Zulassung in ein höheres Fachsemester ist nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG sowie § 14 der Studienordnung ein Anerkennungs- bzw. Einstufungsverfahren erforderlich; der Kläger hat dieses Verfahren nicht beantragt, sodass die Zulassungserfordernisse nicht erfüllt sind. • Verwaltungsverfahren vorrangig: Der Kläger muss zunächst das vorgesehene Verwaltungsverfahren zur Anerkennung und Einstufung durchlaufen; das Gericht kann eine materielle Einstufungsentscheidung nicht ersetzen. • Rechtskontrolle möglicher Widersprüche: Die Hochschule hat widersprüchlich vorgetragen, sodass die Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen eine zu entscheidende Rechtsfrage der zuständigen Stellen bleibt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens und die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe sind: Die Studienabschlüsse (Diplom vs. Bachelor) sind nach LHG unterschiedlich, weshalb kein generelles Immatrikulationshindernis aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG besteht, eine den Kläger treffende Exmatrikulationsprognose nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG aber ebenfalls nicht festgestellt ist. Maßgeblich ist jedoch, dass der Kläger das gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehene Anerkennungs- und Einstufungsverfahren für ein höheres Fachsemester nicht eingeleitet hat; ohne diese Verfahrensvoraussetzung kann die Hochschule nicht verpflichtet werden, ihn zum 6. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs zuzulassen. Es obliegt dem Kläger, zunächst das vorgesehene Verwaltungsverfahren zur Einstufung und Anrechnung seiner bisherigen Leistungen zu betreiben; erst danach sind etwaige Zulassungs- oder Rechtskontrollansprüche prüfbar.