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Urteil

4 S 2003/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV gewährt Schichtzulage auch für Schichtdienst, der nicht in die Nachtzeit (20:00–6:00) fällt, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. • Für das Vorliegen von Schichtdienst kommt es auf einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit nach einem Schichtplan (Zeitabschnitte höchstens einen Monat) an; es ist nicht erforderlich, dass Schichten nachts stattfinden. • Teilzeitbeschäftigte (einschließlich Altersteilzeit im Blockmodell) haben die Schichtzulage anteilig entsprechend der Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 BBesG zu kürzen. • § 20 Abs. 5 EZulV ist als abweichende Sonderregelung für ehemalige Bahn- und Postbeamte zu verstehen; die Bestimmung ist als allgemeine Auffangregelung für Schichtdienst innerhalb bestimmter Zeitspannen auszulegen. • Zinsanspruch bei nacherheblicher Gewährung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Entscheidungsgründe
Schichtzulage nach §20 Abs.5 Satz3 Buchst. b EZulV auch bei rein tagsüber geleistetem Schichtdienst • § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV gewährt Schichtzulage auch für Schichtdienst, der nicht in die Nachtzeit (20:00–6:00) fällt, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. • Für das Vorliegen von Schichtdienst kommt es auf einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit nach einem Schichtplan (Zeitabschnitte höchstens einen Monat) an; es ist nicht erforderlich, dass Schichten nachts stattfinden. • Teilzeitbeschäftigte (einschließlich Altersteilzeit im Blockmodell) haben die Schichtzulage anteilig entsprechend der Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 BBesG zu kürzen. • § 20 Abs. 5 EZulV ist als abweichende Sonderregelung für ehemalige Bahn- und Postbeamte zu verstehen; die Bestimmung ist als allgemeine Auffangregelung für Schichtdienst innerhalb bestimmter Zeitspannen auszulegen. • Zinsanspruch bei nacherheblicher Gewährung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kläger sind Beamte, einem DB‑Tochterunternehmen bzw. dem Bundeseisenbahnvermögen zugewiesen, und arbeiten nach einem Zweischichtsystem (Schicht 1 7:00–16:30, Schicht 2 10:30–20:00). Kläger zu 1 befand sich im Blockmodell der Altersteilzeit mit halber Arbeitszeit, Kläger zu 2 war vollzeitbeschäftigt. Beide beantragten rückwirkend Schichtzulagen nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV für Zeiträume zwischen Februar 2007 und August 2009, weil sie regelmäßig nach Dienstplan wechselnde Schichten leisteten. Der Beklagte lehnte ab und vertrat die Auffassung, die Vorschrift setze zumindest teilweise Nachtarbeit voraus. Das Verwaltungsgericht gab den Klägern weitgehend Recht; der Beklagte legte Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, die Voraussetzungen der Norm lägen vor, reduzierte die Zulage des klagenden Teilzeitbeamten anteilig und gewährte Zinsen. • Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 5 EZulV in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998; Satz 3 Buchst. b sieht eine monatliche Schichtzulage bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden vor. • Begriff des Schichtdienstes: § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV verlangt einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat; hierfür genügt ein Dienstplan mit wiederkehrender Schichtfolge, ein zeitlicher Abstand oder Nachtanteil ist nicht erforderlich. • Systematische Auslegung: § 20 Abs. 5 EZulV ist eine abweichende Sonderregelung für Beamte der ehemaligen Bahn und Post; die Regelungen zu Einzeler-schwernissen (§§ 3–6 EZulV) betreffen andere Tatbestände und stehen einer eigenen Auslegung nicht entgegen. • Wortlaut und Entstehungsgeschichte: Der Ausdruck ‚Zeitspanne‘ in Satz 3 Buchst. b verweist auf die Zeitspanne zwischen Beginn frühester und Ende spätester Schicht, ohne auf eine Durchschnittsberechnung oder einen Nachtanteil abzustellen; die Norm ist als allgemeine Auffangregelung zu verstehen. • Sinn und Zweck: Ziel der Schichtzulage ist die Ausgleichsleistung für den durch wechselnde Arbeitszeiten bedingten Umstellungs-, Gesundheits‑ und Sozialbelastungen; auch reiner Tagesschichtdienst kann solche Belastungen begründen. • Anwendbarkeit auf Teilzeit/Altersteilzeit: Schichtzulagen sind Dienstbezüge i.S.d. BBesG; bei Teilzeit sind sie nach § 6 Abs. 1 BBesG anteilig zu kürzen, daher nur hälftige Zulage für Kläger zu 1. • Zinsen: Verzinsung der nacherhobenen Beträge folgt aus entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Berufung des Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde insoweit geändert, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1 eine anteilige Schichtzulage von EUR 112,47 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gewähren; im Übrigen blieb die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV, weil sie regelmäßig nach Dienstplan Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet haben, unabhängig davon, dass dies nicht in die gesetzliche Nachtzeit fiel. Die Zulage ist als Dienstbezug bei Teilzeitverhältnissen anteilig zu kürzen; daher erhält der in Altersteilzeit befindliche Kläger zu 1 nur die Hälfte der vollen Zulage. Zudem stehen den Klägern Zinsen aus der Zeit seit Rechtshängigkeit zu. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.