Urteil
1 S 2535/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feuerwehreinsätze zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG können kostenpflichtig sein; die Träger dürfen nach § 34 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen.
• Ein 'Schiff' im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG ist weit zu verstehen; nicht alles, was schwimmt, ist ausgeschlossen, wohl aber müssen feuerwehrtypische Mittel zur Gefahrenabwehr erforderlich sein.
• Für die Beurteilung kommt es auf die ex ante‑Sicht der Feuerwehr zum Zeitpunkt der Alarmierung an; spätere Erkenntnisse (z. B. von Sachbeschädigung) bleiben unberücksichtigt.
• Der Eigentümer eines gesunkenen Schiffes kann als Zustandsstörer nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden, wenn ein Verursacher nicht feststellbar ist.
• Die Behörde übt ihr Auswahlermessen und die Festsetzung der Höhe des Kostenersatzes nach § 4 der örtlichen Satzung ermessensfehlerfrei aus.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz für Feuerwehr bei Bergung und Ölschadensabwehr an gesunkener Yacht • Feuerwehreinsätze zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG können kostenpflichtig sein; die Träger dürfen nach § 34 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen. • Ein 'Schiff' im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG ist weit zu verstehen; nicht alles, was schwimmt, ist ausgeschlossen, wohl aber müssen feuerwehrtypische Mittel zur Gefahrenabwehr erforderlich sein. • Für die Beurteilung kommt es auf die ex ante‑Sicht der Feuerwehr zum Zeitpunkt der Alarmierung an; spätere Erkenntnisse (z. B. von Sachbeschädigung) bleiben unberücksichtigt. • Der Eigentümer eines gesunkenen Schiffes kann als Zustandsstörer nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden, wenn ein Verursacher nicht feststellbar ist. • Die Behörde übt ihr Auswahlermessen und die Festsetzung der Höhe des Kostenersatzes nach § 4 der örtlichen Satzung ermessensfehlerfrei aus. Der Kläger war Eigentümer einer 8 m Motoryacht, die im Yachthafen aus ungeklärter Ursache zu sinken drohte. Die Wasserschutzpolizei alarmierte die Feuerwehr; diese setzte Ölsperren ein und pumpte die Yacht aus, um weiteren Austritt von Öl und Treibstoff zu verhindern und die Yacht zu heben. Später stellte die Polizei Beschädigungen am Rumpf fest; ein Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs gegen den Kläger wurde eingestellt. Die Stadt forderte vom Kläger per Bescheid 2.939,72 EUR Kostenersatz nach dem Feuerwehrgesetz. Der Kläger wandte ein, seine Yacht sei kein „Schiff“ im Sinne des Gesetzes und habe bereits ein Wrack dargestellt; er focht den Bescheid gerichtlich an. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat wiesen Klage und Berufung ab und bestätigten den Kostenbescheid. • Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG; nach der Neufassung besteht für Einsätze nach § 2 Abs. 2 eine allgemeine Erhebungspflicht für Kostenersatz, wobei Auswahl- und Bemessungsermessen verbleiben. • Der Einsatz war keine pflichtige, unentgeltliche Aufgabe nach § 2 Abs. 1 FwG, sondern eine Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG (Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe). • Maßgeblich ist die ex ante‑Sicht der Feuerwehr; zum Alarmierungszeitpunkt lag eine begründete Gefahr vor: Yacht bis zur Reling im Wasser, Ölschlieren sichtbar, Gefahr weiteren Austritts von Treibstoff und weiteren Absinkens. • Der Begriff ‚Schiff‘ im Feuerwehrrecht ist weit auszulegen; es entscheidet, ob feuerwehrtypische Mittel (z. B. Wasserpumpen, Ölsperren) zur Gefahrenabwehr erforderlich sind und das betroffene Fahrzeug keinen völlig unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert aufweist. Die 8 m Yacht mit geschätztem Wert war dementsprechend ein Schiff i.S. des Gesetzes. • Die Feuerwehr hatte besondere Geräte und Fähigkeiten eingesetzt zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung und zum Schutz von Tieren; damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG vor. • Die Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG (Verantwortlichkeit für die Gefahr) war zulässig, da kein Verursacher ermittelt werden konnte. • Die Behörde hat ihr Auswahlermessen und die Festsetzung der Kostenhöhe unter Rückgriff auf die kommunale Kostensatzsatzung nach § 4 fehlerfrei ausgeübt; eine unbillige Härte i.S.v. § 34 Abs. 4 FwG wurde nicht substanziiert geltend gemacht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kostenbescheid über 2.939,72 EUR bleibt bestehen. Der Senat bestätigt, dass der Einsatz der Feuerwehr eine kostenerhebliche Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 FwG darstellte, weil feuerwehrtypische Mittel zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung und zum Schutz von Tieren erforderlich waren und die Yacht zum Zeitpunkt der Alarmierung als schutzwürdiges Schiff zu beurteilen war. Mangels Ermittlung eines Verursachers durfte der Eigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden; die Behörde hat ihr Ermessen bei Auswahl und Höhe des Kostenersatzes ordnungsgemäß ausgeübt. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision ist nicht zuzulassen.