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Beschluss

11 S 765/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Sicherungsanordnung gegen Abschiebung ist glaubhaft gemacht, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und die familiären Bindungen des Ausländers schwer wiegen. • Bei Eltern drittstaatenangehöriger Kinder mit Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates ist neben nationalem Recht auch die Unionsbürgerschaft des Kindes (Art.20 AEUV) zu prüfen; ein daraus folgender Aufenthaltsanspruch der Eltern ist verhältnismäßig zu beurteilen. • Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung sind bei straffälligen Eltern die Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen, insbesondere das Kindeswohl und die Stabilität familiärer Bindungen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Unterlassung der Abschiebung wegen familiärer Bindungen und unionsrechtlicher Schutzüberlegungen • Eine einstweilige Sicherungsanordnung gegen Abschiebung ist glaubhaft gemacht, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und die familiären Bindungen des Ausländers schwer wiegen. • Bei Eltern drittstaatenangehöriger Kinder mit Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates ist neben nationalem Recht auch die Unionsbürgerschaft des Kindes (Art.20 AEUV) zu prüfen; ein daraus folgender Aufenthaltsanspruch der Eltern ist verhältnismäßig zu beurteilen. • Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung sind bei straffälligen Eltern die Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen, insbesondere das Kindeswohl und die Stabilität familiärer Bindungen. Der Antragsteller ist drittstaatsangehörig, Vater zweier 2006 und 2008 geborener Kinder, von denen die ältere Tochter deutsche Staatsangehörige ist. Er war in der Vergangenheit wegen schwerer Straftaten verurteilt, ist nach Verbüßung der Haft wider eingereist und verfügt über eine Ehefrau mit Aufenthaltstitel in Deutschland. Das Regierungspräsidium hat Ausweisung und Abschiebung verfügt; eine Befristung der Sperrwirkung war in Aussicht gestellt worden. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern; er legte ein Beschäftigungsverhältnis und ärztliche/gerichtliche Auflagen (Psychotherapie) vor. Das Verwaltungsgericht erließ einen Tenor, gegen den der Antragsteller beschwerdeweise vorgeht. Der Senat prüfte summarisch familiäre Bindungen, mögliche Duldungsansprüche (§ 60a Abs.2 AufenthG) und unionsrechtliche Ansprüche aus Art.20 AEUV zugunsten des Vaters. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; ergänzende Schriftsätze substantiierten zentrale Annahmen des erstinstanzlichen Beschlusses (§146 VwGO). • Anordnungsrecht: Nach §123 Abs.1 VwGO sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; hier ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen und eine Sicherungsanordnung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dringlich. • Familienrechtliche Erwägungen: Ein enges Vater-Kind-Verhältnis zu kleinen Kindern begründet mögliche Duldungsansprüche nach §60a Abs.2 Satz3 AufenthG; Art.6 GG gebietet angemessene Berücksichtigung familiärer Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. • Unionsrecht: Nach Rechtsprechung des EuGH (Ruiz Zambrano) kann aus der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthalts- und Arbeitsanspruch des drittstaatsangehörigen Elternteils folgen (Art.20 AEUV); dies ist hier noch nicht abschließend geprüft und eröffnet einen möglichen Schutzbereich zugunsten des Antragstellers. • Verhältnismäßigkeit: Die Reichweite eines solchen unionsrechtlichen Anspruchs unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; zur konkreten Abwägung sind die Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen (Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts, Zeit seit der Tat, Familienverhältnisse, Kindeswohl etc.). • Summarische Abwägung: Trotz früherer schwerer Straftaten des Antragstellers sprechen die seit der Tat vergangenen Jahre, die Aussicht auf Befristung, die angeordnete Psychotherapie, vorhandener Arbeitsplatz und insbesondere das Wohl der sehr jungen Kinder derzeit dafür, dass eine Abschiebung unverhältnismäßig wäre. • Auflagen und Fortgeltung: Der Antragsteller hat Frist bis 30.09.2011 zur Erfüllung gerichtlicher Auflagen (Psychotherapie, Vorlage mazedonischen Strafregisterauszugs); bei wesentlicher Sachverhaltsänderung kann die Behörde Abänderung nach §80 Abs.7 VwGO beantragen. Die Beschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird bis zum 30.09.2011 vorläufig untersagt, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen. Die vorläufige Untersagung beruht auf der glaubhaft gemachten Bedeutung der familiären Bindungen, möglichen Duldungsansprüchen nach §60a Abs.2 AufenthG sowie der noch zu prüfenden unionsrechtlichen Schutzwirkung aus Art.20 AEUV zugunsten des Vaters. Der Antragsteller hat Zeit, gerichtliche Auflagen zu erfüllen und weitere Nachweise vorzulegen; sollte er diese Auflagen nicht einhalten oder sich der Sachverhalt wesentlich ändern, kann die Behörde eine Abänderung des Verbots beantragen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen.