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Urteil

5 S 2436/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem geplanten ersatzlosen Rückbau eines Privatwegbahnübergangs ist zu prüfen, ob dadurch in ein konkret geschütztes Recht Dritter eingegriffen wird; besteht ein solches Recht, schließt dies die Erteilung einer Plangenehmigung ohne Einverständnis des Betroffenen aus. • Ein langjährig geduldetes, unentgeltliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Zufahrt kann als Leihe oder leiheähnliches Rechtsverhältnis gelten und damit ein schutzwürdiges Recht darstellen, dessen Substanz durch Rückbau beseitigt würde. • Bei der Entscheidung über eine Plangenehmigung sind die privaten Belange eines durch Wegfall der Anbindung faktisch vom öffentlichen Straßennetz abgeschnittenen Grundstückseigentümers besonders zu berücksichtigen; die Zumutbarkeit alternativer Zufahrten (Notweg, eigene Nachbargrundstücke) ersetzt dies nur in engen Grenzen. • Das Planungsermessen der Behörde ist nicht fehlerhaft reduziert, wenn sie nach Abwägung der betroffenen Belange den Erhalt eines Privatwegbahnübergangs gegenüber den wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Interessen der Eisenbahninfrastruktur betreibenden Stelle bevorzugt.
Entscheidungsgründe
Keine Plangenehmigung zum ersatzlosen Rückbau eines Privatwegbahnübergangs bei bestehendem Nutzungsrecht • Bei einem geplanten ersatzlosen Rückbau eines Privatwegbahnübergangs ist zu prüfen, ob dadurch in ein konkret geschütztes Recht Dritter eingegriffen wird; besteht ein solches Recht, schließt dies die Erteilung einer Plangenehmigung ohne Einverständnis des Betroffenen aus. • Ein langjährig geduldetes, unentgeltliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Zufahrt kann als Leihe oder leiheähnliches Rechtsverhältnis gelten und damit ein schutzwürdiges Recht darstellen, dessen Substanz durch Rückbau beseitigt würde. • Bei der Entscheidung über eine Plangenehmigung sind die privaten Belange eines durch Wegfall der Anbindung faktisch vom öffentlichen Straßennetz abgeschnittenen Grundstückseigentümers besonders zu berücksichtigen; die Zumutbarkeit alternativer Zufahrten (Notweg, eigene Nachbargrundstücke) ersetzt dies nur in engen Grenzen. • Das Planungsermessen der Behörde ist nicht fehlerhaft reduziert, wenn sie nach Abwägung der betroffenen Belange den Erhalt eines Privatwegbahnübergangs gegenüber den wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Interessen der Eisenbahninfrastruktur betreibenden Stelle bevorzugt. Die Klägerin, Eigentümerin und Betreiberin einer Nebenbahn, beantragte planungsrechtlich die Erteilung einer Plangenehmigung zum ersatzlosen Rückbau eines privaten, technisch nicht gesicherten Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843. Die Beigeladene ist Eigentümerin des jenseits der Bahn gelegenen Flurstücks, das historisch über den Privatwegübergang an die B 47 angeschlossen war; seit Übernahme der Strecke durch die Westfrankenbahn 2006 wurde der Übergang nicht mehr befahren. Die Klägerin begründet den Rückbau mit erhöhter Unterhaltsbelastung und Sicherheitsgründen; die Beigeladene macht geltend, ihr stünde ein Übergangsrecht zu, dessen Wegfall die einzige vorhandene rechtlich gesicherte Zufahrt zu ihrem Grundstück beseitige. Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte die Plangenehmigung ab, weil durch den Rückbau die einzige vorhandene Zuwegung des Flst. Nr. 10159 entfallen würde; die Klägerin klagt auf Verpflichtung zur Genehmigung. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Klage war als Verpflichtungsklage zulässig und rechtzeitig erhoben; das AEG ist maßgeblich. • Formelle Voraussetzungen: Eine Plangenehmigung ohne Planfeststellungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn Rechte Dritter nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Ein Einverständnis der Beigeladenen lag nicht vor. • Bestehen eines schutzwürdigen Rechts: Zwar ist keine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nachgewiesen; hingegen spricht vieles dafür, dass über Jahrzehnte ein dauerhaftes unentgeltliches Nutzungsrecht (Leihe oder leiheähnliches Verhältnis) zur Überfahrt bestand, das die Beigeladene noch geltend machen kann. • Gewohnheitsrecht und unvordenkliche Verjährung sind nicht einschlägig: Öffentliche Widmung oder Entstehung eines Gewohnheitsrechts kommt nicht in Betracht; die rechtliche Begründung privater Wegerechte folgt dem Privatrecht (§§ 598 ff. BGB). • Rechtsfolgen für Verfahrenswahl: Liegt ein konkretes Recht der Beigeladenen vor, ist der Eingriff durch ersatzlosen Rückbau nicht unwesentlich, weil die Substanz des Rechts beseitigt würde; daher waren die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung formell nicht erfüllt. • Materielle Abwägung: Selbst bei vernünftiger Planrechtfertigung des Rückbaus (Sicherheits- und Wirtschaftsgesichtspunkte) hat die Behörde abgewogen und die privaten Belange der Beigeladenen vorrangig beurteilt, weil das Grundstück ohne den Übergang faktisch vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten würde und ersatzweise Lösungen (anderer Übergang, Notweg, Nutzung eigener Nachbargrundstücke) keinen gleichwertigen Ausgleich bieten. • Sicherheitserwägungen und Unterhaltungspflicht: Die Klägerin ist nach § 4 Abs.1 AEG verpflichtet, Infrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten; die behaupteten erheblichen Ertüchtigungskosten rechtfertigen allein keine Herabsetzung der Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen, zumal für Privatwegbahnübergänge geringere Sicherungsstandards zulässig sind. • Ergebnis der Abwägung: Die Behörde durfte ausgehend von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Beigeladenen den Erhalt der Zufahrt dem Rückbau vorziehen; eine fehlerhafte Abwägung ist nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die planungsrechtliche Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamts, weil bei sachgerechter Prüfung anzunehmen ist, dass die Beigeladene durch langjährige Duldung ein schutzwürdiges Nutzungsrecht zur Überfahrt über die Bahntrasse erworben hat und der ersatzlose Rückbau dieses Recht in seiner Substanz beseitigen würde. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung ohne weiteres Planfeststellungsverfahren nicht vor und die materielle Abwägung rechtfertigte die Ablehnung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.