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Beschluss

PB 15 S 2921/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert vorrangig durch Schätzung anhand tatsächlicher Anhaltspunkte zu ermitteln; fehlt es daran, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei ein Höchstwert von 500.000 EUR gilt. • Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind stets nach billigem Ermessen zu bewerten; auch hier ist der Gegenstandswert auf höchstens 500.000 EUR begrenzt. • Der wirtschaftliche Zweck einer Anfechtung (z. B. Beseitigung finanzieller Belastungen durch einen Sozialplan) macht den Streitgegenstand vermögensrechtlich, selbst wenn prozessual auch Fragen der Zuständigkeit geltend gemacht werden. • Wenn der konkrete Finanzumfang des Streitgegenstands nicht ermittelbar ist, ist der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgesehene Höchstwert von 500.000 EUR anzusetzen. • Beschwerden gegen zu niedrige Festsetzungen des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 RVG sind zulässig und begründet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine höhere Bemessung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Anfechtung von Sozialplan: Vermögensrechtlicher Streitgegenstand, Höchstwert 500.000 EUR • Bei vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert vorrangig durch Schätzung anhand tatsächlicher Anhaltspunkte zu ermitteln; fehlt es daran, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei ein Höchstwert von 500.000 EUR gilt. • Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind stets nach billigem Ermessen zu bewerten; auch hier ist der Gegenstandswert auf höchstens 500.000 EUR begrenzt. • Der wirtschaftliche Zweck einer Anfechtung (z. B. Beseitigung finanzieller Belastungen durch einen Sozialplan) macht den Streitgegenstand vermögensrechtlich, selbst wenn prozessual auch Fragen der Zuständigkeit geltend gemacht werden. • Wenn der konkrete Finanzumfang des Streitgegenstands nicht ermittelbar ist, ist der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgesehene Höchstwert von 500.000 EUR anzusetzen. • Beschwerden gegen zu niedrige Festsetzungen des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 RVG sind zulässig und begründet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine höhere Bemessung vorliegen. Die Dienststelle (Antragstellerin) focht vor dem Verwaltungsgericht einen Beschluss der Einigungsstelle über einen Sozialplan an, der Abfindungsregelungen für Beschäftigte bei Schließung oder Auflösung der Kasse festlegte. Die Antragstellerin verfolgte das Ziel, die finanzielle Belastung durch das Sozialplanvolumen zu beseitigen; zur Begründung machte sie primär geltend, die Einigungsstelle sei unzuständig. Die Verteidiger des Hauptpersonalrats und der Einigungsstelle verteidigten den Sozialplan. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit erstinstanzlich auf 4.000 EUR fest. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten beschwerten sich hiergegen. Im Beschwerdeverfahren stritten die Parteien über die Frage, ob der Streitgegenstand vermögensrechtlicher Art ist und ob der Wert aufgrund fehlender konkreter Bezifferung des Sozialplanvolumens nach billigem Ermessen bis zu 500.000 EUR anzusetzen sei. • Rechtsgrundlage für die Gegenstandswertfestsetzung ist § 23 Abs. 3 RVG; einschlägige Regelungen der Kostenordnung sind sinngemäß heranzuziehen. • Ist der Wert nicht feststehend, ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu unterscheiden: Bei vermögensrechtlichen Gegenständen ist vorrangig eine Schätzung vorzunehmen; fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, kommt der nach Satz 2 vorgesehene Rahmen (mindestens 4.000 EUR, höchstens 500.000 EUR) zur Anwendung. • Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind stets nach Satz 2 zu bewerten; auch hier gilt die Obergrenze von 500.000 EUR. • Vermögensrechtlich ist ein Streitgegenstand, wenn damit vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, insbesondere die Durchsetzung oder Abwehr eines geldwerten Anspruchs; maßgeblich ist der Rechtscharakter des geltend gemachten Anspruchs. • Im vorliegenden Fall zielte die Anfechtung des Sozialplans auf die Beseitigung finanzieller Belastungen; damit war der Streitgegenstand vermögensrechtlich, auch wenn die Antragstellerin prozessual die Unzuständigkeit der Einigungsstelle vortrug. • Da die konkrete Höhe des streitigen Sozialplanvolumens nicht feststellbar war und die Akten widersprüchliche Angaben enthielten, fehlten ausreichende Anhaltspunkte für eine verlässliche Schätzung des Gegenstandswerts. • Angesichts der streitigen Dimensionen des Sozialplanvolumens und mangels schätzbarer Grundlage erschien es angemessen, das nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorgesehene gesetzliche Höchstmaß von 500.000 EUR anzusetzen. Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten waren erfolgreich; der Verwaltungsgerichts-Beschluss wurde abgeändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Beschlussverfahren wurde auf 500.000 EUR festgesetzt, weil der Streitgegenstand vermögensrechtlich war und sich aus den Akten keine verlässliche Schätzung ergab. Mangels konkreter Bezifferung des Sozialplanvolumens konnten keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine niedrigere Schätzung festgestellt werden. Daher ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Höchstwert zu wählen. Eine gesonderte Kostenentscheidung fand im Beschwerdeverfahren nicht statt.