Beschluss
3 S 1617/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ist nur insoweit statthaft, als der angerufene Rechtsweg gerügt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs.4 Satz 3 GVG).
• Streitigkeit ist zivilrechtlich, wenn der zugrunde liegende Vertrag der Privatrechtsnatur entspricht; die tatsächliche Natur des Vertrags, nicht seine Benennung, ist maßgeblich.
• Ein Vertrag zwischen Privaten wird nur dann öffentlich-rechtlich, wenn er den Beteiligten kraft der Rechtsordnung die Befugnis gibt, unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen zu setzen.
• Eine Vereinbarung, die den Verzicht auf Einwendungen im Bewilligungsverfahren regelt, ist für sich genommen privatrechtlich, weil Einwendungen lediglich eine behördliche Überprüfungspflicht auslösen.
• Eine als Entschädigungsvereinbarung im Sinne von § 112 WG a.F. einzuordnende gütliche Einigung müsste inhaltlich und formell den Anforderungen dieser Vorschrift genügen; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Verweisungsbeschluss: Vertrag privatrechtlich, keine öffentlich-rechtliche Einigung nach §112 WG a.F. • Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ist nur insoweit statthaft, als der angerufene Rechtsweg gerügt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs.4 Satz 3 GVG). • Streitigkeit ist zivilrechtlich, wenn der zugrunde liegende Vertrag der Privatrechtsnatur entspricht; die tatsächliche Natur des Vertrags, nicht seine Benennung, ist maßgeblich. • Ein Vertrag zwischen Privaten wird nur dann öffentlich-rechtlich, wenn er den Beteiligten kraft der Rechtsordnung die Befugnis gibt, unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen zu setzen. • Eine Vereinbarung, die den Verzicht auf Einwendungen im Bewilligungsverfahren regelt, ist für sich genommen privatrechtlich, weil Einwendungen lediglich eine behördliche Überprüfungspflicht auslösen. • Eine als Entschädigungsvereinbarung im Sinne von § 112 WG a.F. einzuordnende gütliche Einigung müsste inhaltlich und formell den Anforderungen dieser Vorschrift genügen; das war hier nicht der Fall. Der Kläger begehrte Vertragsanpassung gestützt auf eine Vereinbarung vom 12./14.12.1961 zwischen seinem Vater und der Beklagten. Das Verwaltungsgericht verwies die Streitigkeit an das Landgericht Freiburg mit der Begründung, es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Der Kläger rügte dies und machte geltend, die Vereinbarung sei öffentlich-rechtlich bzw. enthalte eine Entschädigungsvereinbarung nach dem damaligen Wasserrechtsgesetz. Streitgegenstand ist die rechtliche Einordnung der Vereinbarung und die darauf gestützte Anspruchsgrundlage. Die Vereinbarung betraf die Nutzung eines alten Wasserrechts und Regelungen zu Einwendungen im Bewilligungsverfahren sowie eine Verpflichtung zur Stromlieferung. Der Kläger berief sich zudem auf ältere Regelungen und Leitlinien der Beklagten zur Entschädigung. Im Beschwerdeverfahren beansprucht der Kläger weiterhin, der Rechtsweg sei zu prüfen bzw. habe an ein anderes Amts- bzw. Landgericht verwiesen werden müssen. • Beschwerde ist insoweit zulässig, als die Bindung des Verweisungsbeschlusses an das angerufene Gericht angegriffen wird; eine Rüge der Zuständigkeit eines anderen Gerichts desselben Rechtswegs kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (§173 VwGO i.V.m. §17a GVG). • Die Streitigkeit ist dem Zivilrecht zuzuordnen (§13 GVG), weil die maßgebliche Vereinbarung zwischen Privaten geschlossen wurde und die wirkliche Natur des Vertrags entscheidend ist. Die Selbstbezeichnung der Vereinbarung als öffentlich-rechtlich ist unbeachtlich (Maßstab: tatsächliche Natur, nicht Benennung). • Ein Vertrag zwischen Privaten ist nur dann öffentlich-rechtlich, wenn die Beteiligten kraft der Rechtsordnung befugt sind, durch den Vertrag unmittelbar öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen herbeizuführen; das trifft hier nicht zu. Reine Bezüge zu öffentlich-rechtlichen Gegenständen genügen nicht. • Die in der Vereinbarung geregelte Regelung von Einwendungen im Bewilligungsverfahren entsprach nur einem Verzicht gegenüber dem privaten Vorhabenträger und löste allenfalls eine behördliche Überprüfungspflicht aus; Einwendungen nach §8 Abs.3 WHG a.F. begründeten keine unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Rechtsfolgen. • Für eine Qualifizierung als Vereinbarung im Entschädigungsverfahren nach §112 WG a.F. fehlen inhaltliche Voraussetzungen: Es besteht kein Hinweis auf Konsens über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs oder die gesetzlichen Voraussetzungen dafür. Ebenso fehlt die für §112 WG a.F. erforderliche behördliche Beurkundung und Zustellung der Urkunde. • Die Leistungspflicht zur Stromlieferung und Anknüpfungen an ältere Entschädigungsgrundsätze oder Richtlinien belegen ebenfalls keinen rechtsgestaltenden, öffentlich-rechtlichen Einigungscharakter; wären andere Verfahrenswege erforderlich gewesen, hätte die Behörde weiter zu prüfen gehabt, ob eine Bewilligung überhaupt erteilt werden durfte. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG nicht vorliegen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde zurückgewiesen. Das Verfahren ist zivilrechtlich einzuordnen, weil die Vereinbarung von 1961 materiell privatrechtlichen Charakter hat und keine öffentlich-rechtliche Einigung nach §112 WG a.F. darstellt. Insbesondere fehlt ein Konsens über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs sowie die formelle behördliche Beurkundung, die eine öffentlich-rechtliche Wirkung begründen würde. Daher war die Verweisung an das Landgericht Freiburg gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.