Urteil
4 S 1773/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein überlebender eingetragener Lebenspartner eines Beamten hat Anspruch auf Witwergeld nach § 19 BeamtVG in Verbindung mit § 28 BeamtVG, wenn er sich in einer der verheirateten Hinterbliebenen vergleichbaren Lage befindet und die nationale Regelung die Richtlinie 2000/78/EG nicht vollständig umgesetzt hat.
• Witwergeld ist ein Entgeltbestandteil im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG; der Ausschluss von Lebenspartnern stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung dar.
• Ist eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unvollständig umgesetzt, können ihre unbedingt und hinreichend genauen Bestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten und nationale Vorschriften insoweit unanwendbar machen.
Entscheidungsgründe
Witwergeld für überlebende eingetragene Lebenspartner wegen unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot • Ein überlebender eingetragener Lebenspartner eines Beamten hat Anspruch auf Witwergeld nach § 19 BeamtVG in Verbindung mit § 28 BeamtVG, wenn er sich in einer der verheirateten Hinterbliebenen vergleichbaren Lage befindet und die nationale Regelung die Richtlinie 2000/78/EG nicht vollständig umgesetzt hat. • Witwergeld ist ein Entgeltbestandteil im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG; der Ausschluss von Lebenspartnern stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung dar. • Ist eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unvollständig umgesetzt, können ihre unbedingt und hinreichend genauen Bestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten und nationale Vorschriften insoweit unanwendbar machen. Der Kläger lebte seit Dezember 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem verbeamteten Gymnasiallehrer, der am 08.01.2005 verstarb. Er beantragte Sterbe- und Witwergeld; Sterbegeld wurde teilweise gewährt, Witwergeld wurde abgelehnt mit der Begründung, §§ 18 ff., 19 BeamtVG beträfen nur Ehegatten. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Landesamt setzte später unter Vorbehalt Witwergeld ab 01.01.2009 fest. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, die Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft sei im Versorgungsrecht nicht gegeben und die unionsrechtliche Anspruchsgrundlage bestehe nicht oder sei erst später entstanden. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war statthaft und zulässig, jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. • Keine ausschließliche nationale Anspruchsgrundlage: Wortlaut und gesetzgeberischer Wille der §§ 18 ff., 19 BeamtVG schließen Lebenspartner einheitlich aus; eine rein nationale verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung scheiden aus. • Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG: Witwergeld ist ein Bestandteil des Arbeitsentgelts und fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie; Erwägungsgrund 22 hindert dies nicht, da Entgeltbestandteile nicht durch Familienstand vollständig ausgenommen werden dürfen. • Unmittelbare Wirkung der Richtlinie: Die Richtlinie war nicht vollständig und hinreichend umgesetzt; bestimmte Bestimmungen (Art. 1–3, 16) sind unbedingt und hinreichend genau und können daher unmittelbare Wirkung entfalten, wenn nationale Umsetzung fehlt. • Diskriminierungstatbestand: Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung stellt eine unmittelbare Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie wegen der sexuellen Ausrichtung dar, weil die Lebenspartnerschaft Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist. • Vergleichbarkeit der Lage: Seit Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 (u.a. Unterhaltspflichten, Versorgungsausgleich, Gleichstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung) besteht für die hier streitige Hinterbliebenenversorgung keine wesentliche Unterschiedslage zwischen hinterbliebenen Ehegatten und Lebenspartnern. • Rechtsfolge: Nationale Vorschriften, die mit der Richtlinie nicht in Einklang stehen, sind insoweit unanwendbar; das nationale Gericht hat die wirksamste Umsetzungsmöglichkeit zu wählen und die Vorschriften so anzuwenden, dass keine Diskriminierung entsteht. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Witwergeld. Das Landesamt musste den Kläger wie einen verwitweten Ehegatten behandeln, weil die ausschließende nationale Regelung mit der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar ist und diese Richtlinie unmittelbar anzuwenden ist, soweit sie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist. Die Ablehnung der Zahlung war daher rechtswidrig; der Kläger erhielt Witwergeld für den geltend gemachten Zeitraum ab dem Tod des Partners. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.